Haftung des Geschäftsführers – BGH II ZR 162/21

Juli 20, 2023

Haftung des Geschäftsführers – BGH II ZR 162/21 – Urteil vom 14.03.2023 – geschäftsführende GmbH einer GmbH & Co. KG

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Urteil BGH II ZR 162/21 vom 14.03.2023 betrifft die Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG gegenüber der Kommanditgesellschaft.

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers auf die Kommanditgesellschaft,

auch wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

Die Haftung besteht, wenn der Geschäftsführer seine Überwachungspflichten verletzt, indem er Fehlentwicklungen oder Unregelmäßigkeiten in der Kommanditgesellschaft nicht verhindert.

Eine interne Ressortverteilung ändert nichts an der Überwachungspflicht des Geschäftsführers.

Die Schutzwirkung der Überwachungspflichten erstreckt sich auf die Kommanditgesellschaft.

Das Urteil bestätigt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund seiner Pflichtverletzung als Geschäftsführer.

Haftung des Geschäftsführers – BGH II ZR 162/21

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Urteils
    • Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
  2. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft
    • Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses
    • Übertragung der Haftung auf die Kommanditgesellschaft
    • Haftung trotz anderer Geschäftsführungsaufgaben der GmbH
    • Interne Ressortverteilung und Überwachungspflichten
  3. Tenor des Urteils
    • Kosten und Konsequenzen für den Beklagten
  4. Tatbestand und Vorgeschichte
    • Insolvenzverwalter und Schuldnerin (D. GmbH & Co. KG)
    • Bestellung des Beklagten als Geschäftsführer
    • Darlehensvergabe und Sicherheiten
    • Klage des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten
  5. Gründe für die Entscheidung
    • Begründung des Schadensersatzanspruchs
    • Erweiterter Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses
    • Ressortunzuständigkeit und Überwachungspflichten
    • Fehlende Interessenkollision
    • Verletzung der Überwachungspflichten durch den Beklagten
  6. Schlussfolgerungen und Bedeutung des Urteils
    • Bedeutung für Geschäftsführer von GmbHs und GmbH & Co. KGs
    • Zusammenfassung der zentralen Lehren aus dem Urteil

  1. Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.
  2. Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

Tenor


Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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