BGH Urteil 6.7.1955 – IV ZR 34/55 – § 2287 BGB gewährt Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunft gegen Beschenkten

Mai 28, 2018

BGH Urteil 6.7.1955 – IV ZR 34/55 – § 2287 BGB gewährt Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunft gegen Beschenkten

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 1955 (Az.: IV ZR 34/55) ging es um das Erbrecht und die Frage, ob der Vertragserbe einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten hat, wenn Schenkungen in der Absicht erfolgten, den Erben zu benachteiligen.

Der Klägerin, die Alleinerbin nach einem Erbvertrag mit ihrem Vater war, ging es darum, Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erhalten, die ihr Vater seiner zweiten Ehefrau gemacht hatte.

Sie argumentierte, dass ihr Vater diese Schenkungen in der Absicht getätigt habe, sie in ihrem Erbrecht zu beeinträchtigen.

Der BGH entschied, dass der Vertragserbe gemäß § 2287 BGB grundsätzlich die Herausgabe von Geschenken verlangen kann, die in der Absicht gemacht wurden, ihn zu benachteiligen.

Eine Auskunftspflicht des Beschenkten gegenüber dem Vertragserben besteht jedoch nicht.

§ 2287 BGB sieht keine allgemeine Auskunftspflicht vor, und eine solche ergibt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften.

BGH Urteil 6.7.1955 – IV ZR 34/55 – § 2287 BGB gewährt Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunft gegen Beschenkten

Der Anspruch des Erben auf Herausgabe der Schenkungen muss auf konkrete Gegenstände gestützt werden, für die eine Benachteiligungsabsicht nachgewiesen werden kann.

Der bloße Verdacht weiterer Schenkungen reicht nicht aus, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.

Zudem wies der BGH darauf hin, dass eine solche Auskunftspflicht auch nicht aus dem Pflichtteilsrecht abgeleitet werden kann, da die Klägerin selbst Erbin ist.

Ein Auskunftsanspruch würde nur gegen den Erben, nicht aber gegen den Beschenkten bestehen.

Der Klägerin blieb somit nur der Weg, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass eine Schenkung in der Absicht erfolgte, sie zu benachteiligen.

Die Revision der Beklagten wurde teilweise zurückgewiesen, jedoch hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, sodass insoweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Kosten wurden auf beide Parteien verteilt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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