BGH Urteil 9.10.1985 – IVa ZR 1/84 Verjährung Pflichtteilsergänzung

Mai 28, 2018

BGH Urteil 9.10.1985 – IVa ZR 1/84 Verjährung Pflichtteilsergänzung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1985 (Az.: IVa ZR 1/84) befasst sich mit der Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2329 BGB, insbesondere wenn der Beschenkte zugleich Miterbe ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater der Klägerin sein Vermögen 1961 auf seine Tochter Anna übertragen, die es 1972 an ihren Sohn (den Beklagten) weitergab.

Die Klägerin, eine weitere Tochter des Erblassers, erfuhr erst 1981 von der Übertragung und klagte 1982 auf ihren Pflichtteil, einschließlich Pflichtteilsergänzung.

Der Beklagte berief sich auf Verjährung.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, da der Nachlass wertlos war und die Ansprüche gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt seien.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass die Verjährung unabhängig von der Kenntnis der Klägerin mit dem Erbfall beginne.

BGH Urteil 9.10.1985 – IVa ZR 1/84 Verjährung Pflichtteilsergänzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung und wies die Revision der Klägerin zurück.

Der BGH stellte klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann nach § 2332 Abs. 2 BGB verjährt, wenn der Beschenkte zugleich Erbe ist.

Diese Regelung dient dem Schutz des Beschenkten, indem sie eine kurze Verjährungsfrist festlegt, die mit dem Erbfall beginnt, unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten.

Das Interesse des Beschenkten, nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet zu sein, gilt sowohl für außenstehende Dritte als auch für beschenkte Erben gleichermaßen.

Somit greift die Verjährung auch in Fällen, in denen der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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