Auseinandersetzung + Annahme + Ausschlagung Erbschaft außerhalb Insolvenzverfahren Miterbenschuldner – BGH IX ZA 14/23

März 17, 2024


Auseinandersetzung + Annahme + Ausschlagung Erbschaft außerhalb Insolvenzverfahren Miterbenschuldner – BGH IX ZA 14/23

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:


Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) IX ZA 14/23 betrifft die Frage der Auseinandersetzung, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens für Miterben.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Miterbin in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist.

Nach dem Tod des Erblassers, dem Ehemann der Beklagten, trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Erbinnen, darunter die Schuldnerin, ließen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen.

Es entstanden Steuerverbindlichkeiten, die den Wert des Nachlasses überstiegen.

Die Schuldnerin wollte die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Steuerverbindlichkeiten anfechten.

Der Kläger als Treuhänder im Insolvenzverfahren begehrte die Feststellung, dass die Schuldnerin Erbin mit einem Erbanteil zu ¾ sei.

Das Gericht wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos.

Die Revision des Klägers wurde zugelassen, um zu klären, wie Nachlassverbindlichkeiten bei Insolvenz des Erben zu qualifizieren sind.

Der BGH lehnte jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Der BGH argumentierte, dass die streitige Rechtsfrage, ob Nachlassverbindlichkeiten bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren sind, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei.

Denn Miterben erwerben den Nachlass zur gesamten Hand, sodass eine Auseinandersetzung erforderlich ist, bevor ein Miterbe über seinen Anteil verfügen kann.

Auseinandersetzung + Annahme + Ausschlagung Erbschaft außerhalb Insolvenzverfahren Miterbenschuldner – BGH IX ZA 14/23

Die Auseinandersetzung erfolgt gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Revision wurde auch hinsichtlich der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist abgelehnt, da diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz hervorgeht.

Obwohl § 83 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) ausdrücklich nur die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft regelt, umfasst sie auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.

Insgesamt ergab sich für die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hatte.

Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
  • Gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Erblassers
  • Versäumnis der Ausschlagungsfrist durch die Erbinnen
  • Entstehung von Steuerverbindlichkeiten und Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist durch die Schuldnerin
  • Klage des Klägers als Treuhänder im Insolvenzverfahren zur Feststellung des Erbanteils der Schuldnerin
  • Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zur Klärung der Qualifikation von Nachlassverbindlichkeiten bei Insolvenz des Erben

II. Entscheidung des BGH

  • Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision
  • Zurückweisung der Revision nach § 552a Satz 1 ZPO
  • Fehlen eines Zulassungsgrundes für die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO

III. Begründung des BGH a) Entscheidungserheblichkeit der streitigen Rechtsfrage b) Erforderlichkeit der Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

IV. Feststellungen des BGH

  • Auseinandersetzung, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens für Miterben gemäß BGB
  • Auslegung des § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO bezüglich der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

V. Zusammenfassung

  • Die Revision hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hatte.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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