Grunderwerbsteuer

Juni 17, 2024

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine bedeutende Abgabe, die beim Erwerb von inländischem Grundbesitz anfällt und maßgeblich die Erwerbsnebenkosten beeinflusst.

Sie wird durch verschiedene Rechtsgeschäfte ausgelöst, die den Erwerb oder die Übertragung von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten betreffen.

Dies umfasst auch bestimmte gesellschaftliche Veränderungen bei Unternehmen mit Grundbesitz.

Besteuerungstatbestände umfassen Grundstücksübertragungen, Übertragung von Verwertungsbefugnissen und Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Unternehmen.

Ausnahmen von der Besteuerung gibt es für bestimmte Familienübertragungen und schenkungssteuerliche Tatbestände, wobei Bagatellgrenzen für geringfügige Erwerbsvorgänge gelten.

Die Bemessungsgrundlage für die Steuer wird durch den Wert der Gegenleistung bestimmt, die für das Grundstück gezahlt wird.

Diese umfasst auch fest mit dem Grundstück verbundene Bestandteile wie Gebäude und Bewuchs, jedoch nicht bewegliche Gegenstände oder Kapitalvermögen.

Der Steuersatz beträgt in der Regel 3,5 % der Bemessungsgrundlage, kann jedoch je nach Bundesland abweichen und höher sein.

Die behördliche Abwicklung erfolgt durch den Notar, der den Veräußerungsvorgang an das Finanzamt meldet.

Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids zu entrichten, wobei auch der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer haften kann.

Insgesamt ist die Grunderwerbsteuer eine komplexe und bedeutende Abgabe, die bei jedem Immobilienerwerb in Deutschland berücksichtigt werden muss und sowohl Käufer als auch Verkäufer betrifft.

In Deutschland kann unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gewährt werden.

Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich beim Erwerb von Grundstücken oder Immobilien an. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und Befreiungstatbestände, die im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geregelt sind.

Zu den häufigsten Befreiungen gehören:

  1. Erwerb von Grundstücken im Familienkreis:
    • Erwerbe innerhalb von Familienangehörigen, wie z.B. der Erwerb zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel), sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 6 GrEStG).
  2. Schenkungen und Erbschaften:
    • Beim Erwerb von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an, da in diesen Fällen bereits die Erbschafts- oder Schenkungssteuer greift (§ 3 Nr. 2 GrEStG).
  3. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns:
    • Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns oder bei gesellschaftsrechtlichen Umgestaltungen kann unter bestimmten Bedingungen eine Steuerbefreiung gewährt werden (§ 6a GrEStG).
  4. Übertragung von Grundstücken zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
    • Wenn ein Grundstück zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen wird, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 4 Nr. 2 GrEStG).
  5. Grunderwerb durch den Staat:
    • Grundstückserwerbe durch Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sind von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
  6. Erlass bei Zwangsversteigerung:
    • Unter bestimmten Umständen kann ein Erwerber im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erhalten, insbesondere wenn ein Kreditinstitut das Grundstück erwirbt.

Diese Befreiungen sind jedoch an strikte Voraussetzungen gebunden, und es ist ratsam, im Vorfeld eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind.

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