Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung – BFH II R 19/20, Urteil vom 25. April 2023,
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. Juni 2020, Az: 5 K 2191/15
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2023 im Fall II R 19/20 befasst sich mit der Frage, ob Zahlungen Dritter im Rahmen eines Immobilienverkaufs als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung gelten können.
Das Urteil bestätigt, dass solche Zahlungen, wenn sie den Hauptzweck verfolgen, die Übertragung eines Grundstücks zu bewirken, als Gegenleistung zu berücksichtigen sind.
Dies gilt auch, wenn die Zahlungen nicht vom Grundstückserwerber selbst, sondern von Dritten – in diesem Fall Gesellschaften, die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwerben wollten – geleistet werden.
Im vorliegenden Fall ging es um die Übertragung eines Gewerbegrundstücks von der A-GmbH an die Klägerin, die als GmbH firmierte.
Parallel dazu wurden Anteile der Klägerin von zwei weiteren Gesellschaften, der C-AG und der D-GmbH, erworben.
Diese beiden Gesellschaften zahlten insgesamt 35.870.000 € an die A-GmbH, und das Finanzamt behandelte diesen Betrag als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Dies wurde mit der Begründung gerechtfertigt, dass der Hauptzweck der Zahlungen darin bestand, die A-GmbH zur Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin zu bewegen.
Die Klägerin wandte sich gegen diese Auffassung, argumentierte, dass die Zahlungen der C-AG und D-GmbH ausschließlich dem Erwerb der Gesellschaftsanteile dienten und nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung anzusehen seien.
Sie verwies zudem darauf, dass die Grunderwerbsteuer auf den reinen Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von 6.330.000 € zu beschränken sei und dass die Berücksichtigung der Zahlungen der Dritten zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen würde.
Der BFH wies diese Argumente zurück und entschied, dass die Zahlungen der C-AG und der D-GmbH eindeutig den Zweck verfolgten, die Übertragung des Grundstücks zu ermöglichen.
Zwar sei der Erwerb der Gesellschaftsanteile und der Grundstückserwerb zivilrechtlich getrennte Vorgänge, steuerrechtlich aber könne die Leistung eines Dritten auch dann zur Gegenleistung zählen, wenn sie nicht direkt an den Erwerber gerichtet ist, sondern der Grundstücksübertragung dient.
Der BFH betonte, dass es sich nicht um eine Doppelbesteuerung handele, da der Erwerb der Anteile und des Grundstücks getrennte Besteuerungstatbestände darstellten.
Zusammenfassend bestätigt das Urteil, dass Leistungen Dritter, die den Hauptzweck der Übertragung eines Grundstücks verfolgen, als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung angesehen werden müssen.
Dies führt nicht zu einer Doppelbesteuerung, da Grundstückserwerb und Anteilserwerb steuerlich getrennt zu betrachten sind.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen zum Urteil des BFH
B. Vorgehendes Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht
II. Zusammenfassung des Urteils
A. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
B. Grundsatz der Berücksichtigung von Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
C. Keine Doppelbesteuerung von Grundstücks- und Anteilserwerb
D. Kostenentscheidung
III. Tatbestand BFH II R 19/20
A. Parteien und Vertragsdetails
B. Übertragung des Grundstücks an die Klägerin
C. Zahlungsansprüche und Vereinbarungen
IV. Entscheidungsgründe BFH II R 19/20
A. Grunderwerbsteuer und Bemessungsgrundlage
1. Definition der Gegenleistung
2. Bewertung des Zahlungsanspruchs
B. Zweck der Zahlungen der C-AG und der D-GmbH
C. Auslegung der Verträge und Verknüpfung von Grundstücksübertragung und Anteilserwerb
D. Keine unzulässige Doppelbesteuerung
E. Kostenentscheidung
V. Antrag und Schlussfolgerungen
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.