Wie funktioniert die Aufrechnung?
Von RA und Notar Krau
Die Aufrechnung im deutschen Zivilrecht ist ein rechtliches Instrument, das es zwei Personen, die einander Leistungen schulden, ermöglicht, ihre jeweiligen Forderungen miteinander zu verrechnen und somit wechselseitig zu tilgen.
Die Aufrechnung ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt und kann durch eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger der Gegenforderung ist, erklärt werden
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Die wesentlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung sind:
Gegenseitigkeit der Forderungen:
Beide Parteien müssen einander Leistungen schulden
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Gleichartigkeit der Forderungen:
Die Forderungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein, in der Regel handelt es sich um Geldforderungen
Fälligkeit der Gegenforderung:
Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss fällig sein
Erfüllbarkeit der Hauptforderung:
Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, muss erfüllbar sein
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB)
Wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechnung erklärt wird, gelten Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, als erloschen, und zwar zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden
Es gibt jedoch bestimmte Beschränkungen und Ausnahmen bei der Aufrechnung:
Gegen Forderungen des Bundes, der Länder, Gemeinden oder anderer Kommunalverbände ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist (§ 395 BGB)
Mit verjährten Forderungen kann noch aufgerechnet werden, sofern sich die Forderung in nicht rechtsverjährter Zeit einander gegenüberstanden (§ 215 BGB)
Gegen unpfändbare Forderungen kann nur mit Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufgerechnet werden
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Aufrechnung stark eingeschränkt, um die Liquidität der Gemeinschaft zu sichern
Die Aufrechnung muss hinreichend bestimmt sein, insbesondere wenn mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen bestehen
Bei Unklarheiten über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen kann die Aufrechnung unzulässig sein