Aufrechnung – BAG 5 AZR 268/22

August 6, 2023

Aufrechnung – BAG 5 AZR 268/22 Urteil vom 03.05.2023 Ausschlussfrist – Lohnforderung – Forderung Vergütung wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Urteil BAG 5 AZR 268/22 vom 03.05.2023 ging es um die Verfallenheit einer Lohnforderung aufgrund nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung.

Der Kläger arbeitete von März bis Juni 2019 und forderte Lohn für Mai 2019.

Der Arbeitgeber verrechnete dies mit einer Schadenersatzforderung.

Das Gericht entschied, dass die Forderung nicht verfallen sei und der Kläger Anspruch auf seinen Lohn hat, mit Zinsen ab dem 18. Juni 2019.

Der Beklagte muss die Kosten der Revision tragen.

Aufrechnung – BAG 5 AZR 268/22 – Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

A. Hintergrund des Urteils

B. Zusammenfassung des Sachverhalts

C. Übersicht über die strittigen Punkte

II. Die Parteien und der Arbeitsvertrag

A. Der Kläger

B. Der Beklagte

C. Das Arbeitsverhältnis

III. Tarifvertragliche Ausschlussfristen

A. Anwendung des Rahmentarifvertrags

B. Die zweistufige Ausschlussfrist gemäß § 49 RTV

IV. Die Forderung des Klägers

A. Die Forderung für den Monat Mai 2019

B. Die Lohnabrechnung des Beklagten

C. Die Aufrechnung des Beklagten

D. Die Klage des Klägers auf Zahlung

V. Entscheidung des Gerichts

A. Begründung für die Zurückweisung der Revision

B. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung

C. Die Frage des Anspruchsübergangs

D. Die Aufrechnung des Beklagten

E. Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen

VI. Zinsansprüche des Klägers

A. Berechnung der Verzugszinsen

B. Korrektur des Berufungsurteils

VII. Kosten der Revision

VIII. Schlussfolgerung und Urteil

Tenor

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2022 – 1 Sa 57/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die im Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 9. September 2020 – 2 Ca 189/20 – zugesprochenen Zinsen erst seit dem 18. Juni 2019 geschuldet sind.
  2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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