Aufrechnung – BAG 5 AZR 268/22

August 6, 2023

Aufrechnung – BAG 5 AZR 268/22 Urteil vom 03.05.2023 Ausschlussfrist – Lohnforderung – Forderung Vergütung wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Urteil BAG 5 AZR 268/22 vom 03.05.2023 ging es um die Verfallenheit einer Lohnforderung aufgrund nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung.

Der Kläger arbeitete von März bis Juni 2019 und forderte Lohn für Mai 2019.

Der Arbeitgeber verrechnete dies mit einer Schadenersatzforderung.

Das Gericht entschied, dass die Forderung nicht verfallen sei und der Kläger Anspruch auf seinen Lohn hat, mit Zinsen ab dem 18. Juni 2019.

Der Beklagte muss die Kosten der Revision tragen.

Aufrechnung – BAG 5 AZR 268/22 – Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

A. Hintergrund des Urteils

B. Zusammenfassung des Sachverhalts

C. Übersicht über die strittigen Punkte

II. Die Parteien und der Arbeitsvertrag

A. Der Kläger

B. Der Beklagte

C. Das Arbeitsverhältnis

III. Tarifvertragliche Ausschlussfristen

A. Anwendung des Rahmentarifvertrags

B. Die zweistufige Ausschlussfrist gemäß Paragraf 49 RTV

IV. Die Forderung des Klägers

A. Die Forderung für den Monat Mai 2019

B. Die Lohnabrechnung des Beklagten

C. Die Aufrechnung des Beklagten

D. Die Klage des Klägers auf Zahlung

V. Entscheidung des Gerichts

A. Begründung für die Zurückweisung der Revision

B. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung

C. Die Frage des Anspruchsübergangs

D. Die Aufrechnung des Beklagten

E. Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen

VI. Zinsansprüche des Klägers

A. Berechnung der Verzugszinsen

B. Korrektur des Berufungsurteils

VII. Kosten der Revision

VIII. Schlussfolgerung und Urteil

Tenor

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2022 – 1 Sa 57/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die im Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 9. September 2020 – 2 Ca 189/20 – zugesprochenen Zinsen erst seit dem 18. Juni 2019 geschuldet sind.
  2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

RA und Notar Krau

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