Wann habe ich als Mieter ein Vorkaufsrecht für meine Wohnung?
Von RA und Notar Krau
Ein Mieter hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die gemietete Wohnung, wenn vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft werden.
Dieses Vorkaufsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Das Vorkaufsrecht des Mieters ist in § 577 BGB geregelt und soll den Mieter vor den Folgen eines Eigentümerwechsels schützen, insbesondere vor Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
Stirbt der Mieter, geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 BGB eintreten.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam