dingliches Vorkaufsrecht – BGH V ZB 58/22

September 25, 2023

dingliches Vorkaufsrecht – BGH V ZB 58/22, Beschluss vom 27.04.2023 – Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 27.04.2023, Aktenzeichen V ZB 58/22, entschieden, dass ein dingliches Vorkaufsrecht Vorrang vor dem Vorkaufsrecht eines Mieters hat, wenn es vom Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

Das Amtsgericht Meißen wurde angewiesen, einen Widerspruch gegen die Löschung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch einzutragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 2.700 €.

Das Beschwerdegericht hatte zuvor die Eintragung des Widerspruchs abgelehnt, was der BGH in seinem Beschluss aufgehoben hat.

Der BGH argumentiert, dass das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt hat, indem es die Löschung ohne Anhörung der betroffenen Partei vornahm.

Zudem konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 1 erloschen ist, da die Frage des Vorrangs gesetzlicher Vorkaufsrechte gegenüber dinglichen Vorkaufsrechten ungeklärt ist.

dingliches Vorkaufsrecht – BGH V ZB 58/22

I. Inhaltsverzeichnis:

  1. Tenor
  2. Hintergrund und Parteien
  3. Sachverhalt
  4. Entscheidungsgründe
  5. a) Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  6. b) Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
  7. c) Begründetheit der Rechtsbeschwerde
  8. i. Verletzung gesetzlicher Vorschriften beim Löschen des Vorkaufsrechts
  9. ii. Unrichtigkeit des Grundbuchs
  10. iii. Offene Rechtsfragen bezüglich des Vorkaufsrechts
  11. iv. Konkurrenz- und Rangverhältnis zwischen gesetzlichem und dinglichem Vorkaufsrecht
  12. Schlussfolgerung

Tenor


Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Oktober 2022 aufgehoben.

Das Amtsgericht Meißen (Grundbuchamt) wird angewiesen, einen Widerspruch gegen die Löschung des im Grundbuch von Meißen – Wohnungsgrundbuch – auf Blatt 5639 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Vorkaufsrechts einzutragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.700 €.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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