Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen bezüglich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück wurde durch das Oberlandesgericht München (OLG München) 34 Wx 240/23 aufgehoben.
Der Fall betrifft die Vermutung der Inhaberschaft eines Rechts kraft Eintragung im Grundbuch und die Anordnung der Rückgabe eines Erbscheins durch das Nachlassgericht aufgrund von Zweifeln an dessen Richtigkeit.
Die Beteiligten forderten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für ein Grundstück, das zuvor im Grundbuch auf C. P. eingetragen war.
Nach C. P.’s Tod wurde R. H. als Alleinerbe im Erbschein ausgewiesen.
R. H. übertrug das Grundstück an die Beteiligte zu 1, welche es später an die Beteiligten zu 2 und 3 verkaufte.
Das Grundbuchamt forderte aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des Erbscheins die Rückgabe desselben.
Die Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein, da gemäß § 891 Abs. 1 BGB die Vermutung besteht, dass dem im Grundbuch eingetragenen Recht der tatsächliche Inhaber zusteht, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die die Unrichtigkeit belegen.
Diese Vermutung war nicht widerlegt, da die Zweifel am Erbschein keine ausreichenden Beweise für seine Unrichtigkeit darstellten.
Das Gericht entschied, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist.
Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn der Bewilligende das betroffene Recht hat.
Die Vermutung der Inhaberschaft gemäß § 891 Abs. 1 BGB war nicht widerlegt, selbst wenn Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Erben bestanden.
Die Regelung des § 891 Abs. 1 BGB dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs und darf nicht durch bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung unterlaufen werden.
Die Haftung der Beteiligten zu 1 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlosch aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels, daher wurde keine Kostenentscheidung getroffen.
I. Einleitung
II. Entscheidung des OLG München 34 Wx 240/23
III. Diskussion der rechtlichen Grundlagen
IV. Begründung der Entscheidung des OLG München
V. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
VI. Schlussbemerkung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.