Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat entschieden, dass für die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn der Käufer des Grundstücks gemäß einer ihm im notariellen Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht handelt.
Diese Entscheidung wurde im Fall I-3 Wx 86/23 getroffen.
Im konkreten Fall hatte ein Käufer gemäß einer Belastungsvollmacht im Kaufvertrag eine Grundschuld zur Sicherung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 Euro bestellt.
Diese Vollmacht wurde dem Käufer vom Verkäufer, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Betreuung stand, erteilt.
Das Betreuungsgericht hatte den Kaufvertrag genehmigt, einschließlich der Belastungsvollmacht.
Nach dem Tod des Verkäufers verlangte das Grundbuchamt jedoch eine Zustimmung der Erben des Verkäufers zur Eintragung der Grundschuld.
Das Amtsgericht stützte diese Entscheidung darauf, dass die Belastungsvollmacht des Verkäufers nicht über dessen Betreuerbefugnisse hinausgehen könne und daher die Bestellung der Grundschuld ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung unwirksam sei.
Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Genehmigung des Kaufvertrags durch das Betreuungsgericht bereits die Belastungsvollmacht umfasste.
Daher war für die Bestellung der Grundschuld keine separate betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
Die Bestellung der Grundschuld war rechtsgültig und wirksam, da sie im Rahmen der erteilten Belastungsvollmacht erfolgte.
Die Erben des Verkäufers waren daher nicht erforderlich, um der Grundschuldbestellung zuzustimmen.
Das OLG argumentierte weiter, dass die Belastungsvollmacht auch nach dem Tod des Verkäufers weiterhin gültig blieb und die Interessen der Erben ausreichend schützte, da die Vollmacht jederzeit widerrufen werden konnte.
Insgesamt bestätigte das OLG, dass die Bestellung der Grundschuld aufgrund der Belastungsvollmacht rechtlich wirksam war und daher keine zusätzliche Zustimmung der Erben erforderlich war.
Gründe für Entscheidung:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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