Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

März 19, 2024

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat entschieden, dass für die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn der Käufer des Grundstücks gemäß einer ihm im notariellen Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht handelt.

Diese Entscheidung wurde im Fall I-3 Wx 86/23 getroffen.

Im konkreten Fall hatte ein Käufer gemäß einer Belastungsvollmacht im Kaufvertrag eine Grundschuld zur Sicherung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 Euro bestellt.

Diese Vollmacht wurde dem Käufer vom Verkäufer, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Betreuung stand, erteilt.

Das Betreuungsgericht hatte den Kaufvertrag genehmigt, einschließlich der Belastungsvollmacht.

Nach dem Tod des Verkäufers verlangte das Grundbuchamt jedoch eine Zustimmung der Erben des Verkäufers zur Eintragung der Grundschuld.

Das Amtsgericht stützte diese Entscheidung darauf, dass die Belastungsvollmacht des Verkäufers nicht über dessen Betreuerbefugnisse hinausgehen könne und daher die Bestellung der Grundschuld ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung unwirksam sei.

Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Genehmigung des Kaufvertrags durch das Betreuungsgericht bereits die Belastungsvollmacht umfasste.

Daher war für die Bestellung der Grundschuld keine separate betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

Die Bestellung der Grundschuld war rechtsgültig und wirksam, da sie im Rahmen der erteilten Belastungsvollmacht erfolgte.

Die Erben des Verkäufers waren daher nicht erforderlich, um der Grundschuldbestellung zuzustimmen.

Das OLG argumentierte weiter, dass die Belastungsvollmacht auch nach dem Tod des Verkäufers weiterhin gültig blieb und die Interessen der Erben ausreichend schützte, da die Vollmacht jederzeit widerrufen werden konnte.

Insgesamt bestätigte das OLG, dass die Bestellung der Grundschuld aufgrund der Belastungsvollmacht rechtlich wirksam war und daher keine zusätzliche Zustimmung der Erben erforderlich war.

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23 – Zusammenfassung der Inhalte in Stichpunkten:

  • Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich für Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung, wenn Käufer gemäß Belastungsvollmacht handelt (OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23)
  • Entscheidung bezieht sich auf Fall, in dem Käufer Grundschuld gemäß Belastungsvollmacht im Kaufvertrag bestellte.
  • Käufer erhielt Belastungsvollmacht vom Verkäufer, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Betreuung stand.
  • Betreuungsgericht genehmigte den Kaufvertrag einschließlich Belastungsvollmacht.
  • Nach Verkäufer Tod verlangte Grundbuchamt Zustimmung der Erben zur Eintragung der Grundschuld.
  • Amtsgericht entschied, dass Bestellung der Grundschuld ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung unwirksam sei.
  • OLG Düsseldorf hob Entscheidung auf und entschied, dass Genehmigung des Kaufvertrags auch Belastungsvollmacht umfasste, daher keine separate Genehmigung erforderlich.
  • Bestellung der Grundschuld war rechtsgültig und wirksam im Rahmen der erteilten Belastungsvollmacht.
  • OLG argumentierte, dass Belastungsvollmacht auch nach Tod des Verkäufers gültig blieb und Interessen der Erben ausreichend schützte, da Vollmacht widerrufen werden konnte.

Gründe für Entscheidung:

  • Amtsgericht hätte nicht mittels Zwischenverfügung entscheiden dürfen, da keine behebbaren Hindernisse für Eintragung des Grundbuchs bestanden.
  • Betreuungsgerichtliche Genehmigung war nicht erforderlich, da Betreuung mit Tod des Verkäufers endete.
  • Belastungsvollmacht des Verkäufers erlaubte Käufer, Grundschuld zu bestellen, ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung.
  • Grundschuldbestellung als Teil des bereits genehmigten Kaufvertrags erforderte keine separate Genehmigung.
  • Amtsgerichtsentscheidung wurde aufgehoben, und der Eintragungsantrag wurde zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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