Kann ich von einem fälschlich im Grundbuch eingetragenen Nichteigentümer ein Grundstück erwerben?
Von RA und Notar Krau
Um von einem fälschlich im Grundbuch eingetragenen Nichteigentümer ein Grundstück zu erwerben, ist der gutgläubige Erwerb nach §§ 892, 893 BGB relevant.
Dieser ermöglicht es, dass eine Person, die auf die Richtigkeit der Grundbucheintragungen vertraut, das Eigentum an einem Grundstück erwerben kann, selbst wenn der im Grundbuch eingetragene Veräußerer nicht der wahre Eigentümer ist.
Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber gutgläubig ist, also keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung hat, und dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht offenkundig ist
Ein gutgläubiger Erwerb ist jedoch nicht möglich, wenn die Eintragung im Grundbuch inhaltlich unzulässig ist, zum Beispiel
wenn keine ausreichende sachenrechtliche Bestimmtheit gegeben ist oder wenn bereits aufgrund des Planes gar keine Sondereigentumsfähigkeit der zugeordneten Räumlichkeiten gegeben ist
Zusätzlich ist zu beachten, dass bestimmte Fehler, die im Gründungsakt angelegt sind und diesen unwirksam machen, den gutgläubigen Erwerb ausschließen können