Was bedeutet Besitzwehr?
Besitzwehr bezeichnet das Recht des Besitzers, sich gegen verbotene Eigenmacht, also gegen eine Beeinträchtigung seines Besitzes, mit Gewalt zu wehren. Dieses Recht ist in § 859 Abs. 1 BGB geregelt und stellt einen Sonderfall der Notwehr dar. Die angewendete Gewalt darf dabei nicht über das zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht erforderliche Maß hinausgehen
Besitzwehr ist also die unmittelbare Abwehr einer Störung des Besitzes durch den Besitzer selbst.
Von RA und Notar Krau