Aufrechnen mit der Mietkaution

Juli 15, 2024

Aufrechnen mit der Mietkaution

Von RA und Notar Krau

Der Mieter macht Minderung geltend.

Er ist nunmehr ausgezogen.

Kann ich mit der Kaution aufrechnen?

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.

Der Vermieter ist nicht berechtigt, auf die Kautionssumme wegen von der Mietminderung bestrittenen Mietforderungen zuzugreifen, denn dies widerspricht dem Treuhandcharakter der Mietkaution.

Die Mietkaution dient dazu, dem Vermieter eine Sicherheit für die Erfüllung der Mieterpflichten zu bieten, und soll nicht zur schnellen Befriedigung behaupteter Ansprüche während des laufenden Mietverhältnisses eingesetzt werden.

Eine Aufrechnung des Vermieters mit der Kaution gegenüber einer Mietminderung ist daher während des laufenden Mietverhältnisses nicht zulässig 

Aufrechnen mit der Mietkaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Abrechnungsfrist, innerhalb der der Vermieter prüfen kann, ob ihm Gegenansprüche gegenüber dem Mieter zustehen, wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig.

Erst dann kann der Vermieter gegebenenfalls mit diesem Anspruch aufrechnen, sofern die Forderungen nicht streitig sind 

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen darf, um gegen eine vom Mieter geltend gemachte Mietminderung aufzurechnen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer angemessenen Frist kann der Vermieter unter bestimmten Umständen aufrechnen, sofern die Forderungen nicht streitig sind.

Allgemeine Anmerkungen:

Die Mietkaution ist eine Sicherheit, die ein Vermieter von einem Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses verlangen kann.

Sie dient dazu, den Vermieter gegen mögliche Schäden oder ausbleibende Mietzahlungen abzusichern.

Die Höhe der Mietkaution beträgt in Deutschland üblicherweise bis zu drei Monatskaltmieten.

Aufrechnen mit der Mietkaution

Es gibt einige wesentliche Punkte, die im Zusammenhang mit der Mietkaution zu beachten sind:

1. Höhe der Mietkaution

  • Nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf die Mietkaution maximal drei Monatskaltmieten betragen.
  • Die Mietkaution kann in einer Summe oder in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden.

2. Form der Kaution

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Mietkaution zu hinterlegen:

  • Barkaution: Der Mieter überweist das Geld direkt an den Vermieter.
  • Kautionskonto: Ein spezielles Sparbuch oder Konto, auf dem das Geld getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt wird. Die Zinsen erhält der Mieter.
  • Bankbürgschaft: Eine Bank garantiert die Zahlung der Kaution, falls der Mieter nicht zahlen kann.
  • Kautionsversicherung: Der Mieter schließt eine Versicherung ab, die für die Kaution bürgt.

3. Zinsen

  • Die Mietkaution muss vom Vermieter getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem verzinsten Konto angelegt werden.
  • Die Zinsen gehören dem Mieter und werden zusammen mit der Kaution am Ende des Mietverhältnisses ausgezahlt.

4. Rückzahlung

  • Nach dem Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter in der Regel bis zu sechs Monate Zeit, die Kaution zurückzuzahlen, da er eventuelle Forderungen gegen den Mieter (z. B. ausstehende Miete oder Reparaturen) prüfen darf.
  • Falls der Vermieter berechtigte Ansprüche gegen den Mieter hat, kann er diese von der Kaution abziehen.

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