Muss die Begründung von Wohnungseigentum beurkundet werden vom Notar?
Von RA und Notar Krau
Ja, die Begründung von Wohnungseigentum muss notariell beurkundet werden.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 WEG, der bestimmt, dass die Einigung über die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum der für die Auflassung vorgeschriebenen Form bedarf.
Die Auflassung wiederum ist ein Rechtsgeschäft, das nach § 925 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.
Somit ist auch für die Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum eine notarielle Beurkundung erforderlich
Des Weiteren ist für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gemäß § 311b Absatz 1 BGB ebenfalls die notarielle Beurkundung vorgeschrieben
Zusammengefasst:
Die Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung erfordert eine notarielle Beurkundung, um wirksam zu sein.