Hat mein Bruder einen Pflichtteil nach meinem Tod?
In Deutschland haben Geschwister grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester.
Der Pflichtteil steht nur bestimmten nahen Verwandten zu, und zwar:
Geschwister sind somit nicht pflichtteilsberechtigt.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erblasser nahe Angehörige, die grundsätzlich gesetzlich erbberechtigt wären, in seinem Testament oder Erbvertrag nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Die Abkömmlinge der Eltern, etwa die Geschwister des Erblassers, sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auf den der Berechtigte ohne Testament Anspruch gehabt hätte.
Er ist ein reiner Geldanspruch, das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte kann nicht die Herausgabe bestimmter Gegenstände verlangen, sondern lediglich einen Geldbetrag in Höhe seines Pflichtteils.
Besonders zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch nicht automatisch besteht, sondern aktiv geltend gemacht werden muss.
Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, Informationen über den Nachlass des Erblassers zu verlangen, um ihren Anspruch berechnen zu können.
Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.
Es gibt auch besondere Konstellationen, in denen ein Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen oder gemindert werden kann,
beispielsweise wenn der Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers bereits erhebliche Schenkungen erhalten hat oder wenn es zu einer Enterbung aus wichtigem Grund kommt.
Diese Gründe müssen jedoch klar nachweisbar sein.
Der Pflichtteilsanspruch dient grundsätzlich dazu, nahe Verwandte vor einer vollständigen Enterbung zu schützen.
RA und Notar Krau