LAG Hessen, 15.12.2015 – 1 Ta 445/15 Die Regelung in einem Vergleich über das zu erteilende Endzeugnis wirkt nicht werterhöhend, wenn die Parteien bereits mit einen Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten haben

April 14, 2019

LAG Hessen, 15.12.2015 – 1 Ta 445/15
Die Regelung in einem Vergleich über das zu erteilende Endzeugnis wirkt nicht werterhöhend, wenn die Parteien bereits mit einen Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten haben (vgl. I. Nr. 25.3 Streitwertkatalog 2014).
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2015 – 8 Ca 4688/15 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils € 18.366,68 festgesetzt.
Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2015 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, sowie einem hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 4.591,66 betragen.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 67 d.A. Bezug genommen wird. Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten – den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 18.366,68 und den Vergleich auf € 22.958,35 durch Beschluss vom 5. No: vember 2015 fest (Bl. 77 d.A.). Gegen diesen, ihm am 9. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 11. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 80 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13. November 2015 (Bl. 84 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich – auf den sich die Beschwerde alleine bezieht – ist auf € 18.366,68 festzusetzen. Dieser Betrag entspricht dem zutreffend vom Arbeitsgericht ermittelten Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren. Ein Vergleichsmehrwert ist aufgrund der Regelungen im Vergleich vom 21. September 2015 nicht angefallen.

In dem Verfahrensgegenstandswert ist neben dem Betrag in Höhe von drei Gehältern á € 4.591,66 für die Kündigungsschutzklage ein weiteres Bruttogehalt für den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses in Ansatz gebracht worden. Dies entspricht der von der Beschwerdekammer, gestützt auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, vertretenen Auffassung (siehe I Nr. 25.3 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt sie nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

Die Beschwerdekammer folgt nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs über das zu erteilende Endzeugnis werterhöhend wirkt, da die Parteien bereits mit einen Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten haben (vgl. I. Nr. 25.3 Streitwertkatalog; vgl. Hess. LAG vom 20. Januar 2015 : 1 Ta 530/15 n.v.; LAG München vom 26.11.2014 – 5 Ta 332/14 n.v.).

Diese rechtliche Bewertung wird auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass die Parteien im Vergleich die Erteilung eines Endzeugnisses mit inhaltliche Festlegungen enthaltenen Regelungen vereinbart haben. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie über den Inhalt des Zeugnisses verhandelt haben, da dieser Umstand gleichermaßen für den Inhalt des Zwischenzeugnisses gilt. Damit fehlt es an der Vereinbarung eines Vergleichsmehrwerts, so dass der Vergleichswert dem Verfahrenswert entspricht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und eine Beschwerdegebühr aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben wird.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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