OLG Zweibrücken Beschluss 5.6.1996 – 3 W 68/96 Erbfolge nach einem als Volljähriger adoptierten Erblasser bei Vorversterben der leiblichen Eltern

April 22, 2019

OLG Zweibrücken Beschluss 5.6.1996 – 3 W 68/96 Erbfolge nach einem als Volljähriger adoptierten Erblasser bei Vorversterben der leiblichen Eltern

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 5. Juni 1996 (Az. 3 W 68/96) befasst sich mit der Erbfolge nach einer kinderlosen Erblasserin, die als Volljährige adoptiert worden war.

Die Erblasserin, die am 13. Februar 1995 ohne Testament verstarb, wurde von einem Ehepaar adoptiert, jedoch waren ihre leiblichen Eltern bereits vorverstorben.

Die rechtliche Frage drehte sich um die Verteilung des Erbes zwischen den Adoptiveltern und den Nachkommen der leiblichen Eltern.

Das Nachlassgericht hatte zunächst einen Erbschein zugunsten der Adoptiveltern (Beteiligte zu 1) ausgestellt, welcher jedoch eingezogen wurde, nachdem bekannt wurde, dass eine leibliche Verwandte der Erblasserin (Beteiligte zu 2) existierte.

Diese beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie zur Hälfte und die Adoptiveltern jeweils zu einem Viertel als Erben ausweisen sollte.

Die Adoptiveltern lehnten dies ab und forderten entweder das gesamte Erbe oder eine Drittelung unter den Parteien.

OLG Zweibrücken Beschluss 5.6.1996 – 3 W 68/96 Erbfolge nach einem als Volljähriger adoptierten Erblasser bei Vorversterben der leiblichen Eltern

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Erblasserin zu gleichen Teilen von ihren Adoptiveltern und der leiblichen Verwandten beerbt wird.

Dies bedeutet, dass die Beteiligte zu 2) zur Hälfte und die Adoptiveltern jeweils zu einem Viertel Erben sind.

Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 1925 BGB, wonach bei vorverstorbenen Eltern deren Abkömmlinge in die Erbfolge eintreten.

Das Gericht entschied, dass die Adoption der Erblasserin durch die Beteiligten zu 1) zwar rechtlich wirksam war, jedoch die Erbrechte der leiblichen Verwandten unberührt ließ.

Der Einwand der Adoptiveltern, die Erblasserin sei aufgrund ihrer Testierunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, das Erbe anderweitig zu regeln, wurde zurückgewiesen.

Auch wurde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens von den Adoptiveltern zu tragen sind.

Zusammenfassend hält der Beschluss fest, dass die Erbfolge bei der Adoption Volljähriger nicht nur die Rechte der Adoptiveltern, sondern auch die der leiblichen Verwandten wahrt, selbst wenn diese bereits verstorben sind.

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