LAG Hessen, 03.12.2014 – 6 Sa 31/14 Auch bei länger (irrtümlicher) Zahlung einer erhöhten Betriebsrente kein Anspruch aus betrieblicher Übung, sofern Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Zahlung nicht irrtümlich erfolgte

April 30, 2019

LAG Hessen, 03.12.2014 – 6 Sa 31/14
Auch bei länger (irrtümlicher) Zahlung einer erhöhten Betriebsrente kein Anspruch aus betrieblicher Übung, sofern Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Zahlung nicht irrtümlich erfolgte
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2013 0 22 Ca 2300/12 0 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. März 2012 hinaus vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01. Januar 2011 einen Versorgungsbetrag in Höhe von 235,50 EUR (in Worten: Zweihundertfünfunddreißig und 50/100 Euro), davon 34,25 EUR (in Worten: Vierunddreißig und 25/100 Euro) netto zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 75% und die Beklagte 25% zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche.

Der am 03. Mai 1940 geborene Kläger war vom 01. Juni 1965 bis zum 31. März 1988 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, und zwar zunächst bei der A GmbH, dann bei der B Computer GmbH (B Business Machine GmbH) und zuletzt bei der C Deutschland Computer GmbH (im Folgenden nur: C) beschäftigt.

Bei der A GmbH bestand ein ab 01. Januar 1967 gültiger Versorgungsplan (Blatt 92 bis 95 d. A.), der eine betriebliche Altersvorsorge in Form der Direktversicherung vorsah, wobei die Beiträge für die Versicherung zu einem Teil vom Mitarbeiter aufgebracht werden mussten. Bei der C existierte ebenfalls ein Versorgungswerk. Diesem ist der Kläger mit Beitrittserklärung vom 31. Oktober 1978 (Blatt 24 d. A.) beigetreten.

Die Höhe der jährlichen Altersrente nach dem Versorgungswerk C berechnet sich wie folgt:

Für Beschäftigungszeiten ab dem 01. Oktober 1976

0,4 % x Dienstzeit A x Bezüge B bis zur anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze

zuzüglich

1,5 % x Dienstzeit A x Bezüge B über der anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze

Für anrechenbare Beschäftigungszeiten vor dem 01. Oktober 1976

0,3 % x Dienstzeit A x Bezüge B

Nach dem Versorgungswerk der C ist die Altersrente geschuldet für Mitarbeiterinnen ab dem 60. Lebensjahr und für Mitarbeiter ab dem 65. Lebensjahr. Die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente ist vorgesehen. Dabei ist für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung die Altersrente um 0,5 % zu kürzen.

Das Versorgungswerk der C sieht ebenfalls Eigenbeiträge der Mitarbeiter zu der Altersversorgung vor, und zwar für Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze. Für die vom Mitarbeiter zu zahlenden Beträge ist nach dem Versorgungswerk eine Direktversicherung abzuschließen. Für die Versorgungsleistungen, die von der Arbeitgeberin finanziert werden, kann nach dem Versorgungswerk ebenfalls ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungswerks der C wird auf die Broschüre zum Versorgungswerk C bereits in Auszügen im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils zitiert, in Kopie zur Akte gereicht (Blatt 25 bis 32 d. A.), verwiesen. Die Versicherung erfolgte über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der D Lebens-Versicherungs-AG (später E Lebensversicherung AG). Aus dem Gruppenversicherungsvertrag GV 5599921 -C/Teilversicherungsnummer 49001 erhielt der Kläger von der D Lebens-Versicherungs-AG Emde 1988 eine Zahlung von DM 4.115,92 (vgl. das Schreiben der D Lebens-Versicherungs-AG vom 23. Dezember 1988, Blatt 43 d. A.), nachdem er sich gegen die Fortführung des Vertrages entschieden hatte.

Ab dem 01. Februar 2004 bezieht der Kläger von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese belief sich auf der Grundlage der Berechnung einer vorgezogenen Altersgrenze nach unverfallbarer Anwartschaft nach Maßgabe des Pensionsplanes des C Versorgungswerkes in der Fassung vom November 1978 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. August 2013, Blatt 185 bis 186 d. A.) auf 206,28 Euro monatlich bzw. dann nach Betriebsrentenanpassung zum 01. Januar 2007 auf 217,04 Euro monatlich, nach Betriebsrentenanpassung zum 01. Januar 2009 auf 226,37 Euro monatlich. Daneben zahlte die Beklagte bis einschließlich September 2010 an den Kläger eine weitere Zahlung in Höhe von 65,64 Euro netto. Ab dem 01. Oktober 2010 nahm die Beklagte eine Korrektur der Betriebsrentenzahlung vor, indem sie zunächst den Betrag von 65,64 Euro netto auf 34,25 Euro netto kürzte und im Übrigen eine Anrechnung dieses Betrages auf die Bruttorente vornahm. Des Weiteren nahm die Beklagte dann beginnend mit dem 01. Oktober 2012 eine weitere Korrektur der Betriebsrentenzahlung vor. Ausweislich der mit Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 23. August 2013 (Blatt 183, 184 d. A.) vorgenommenen Berechnung der vorgezogenen Altersrente nach unverfallbarer Anwartschaft nach Maßgabe des Pensionsplanes des C Versorgungswerkes zog die Beklagte von der erreichten Altersrente 433,63 Euro Jahresbetrag aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierter Rente ab und errechnete eine Ausgangsrente zum 01. Februar 2004 von 184,30 Euro monatlich, die dann zum 01. Januar 2007 auf 197,07 Euro monatlich, zum 01. Januar 2009 auf 205,55 Euro monatlich und zum 01. Januar 2011 auf 213, 83 Euro monatlich anzupassen wäre.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 616,50 brutto sowie Euro 565,02 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 65,64 seit dem 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 und 01.04.2012 zu zahlen;
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31. März 2012 hinaus vorbehaltlich etwaiger künftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01. Januar 2011 einen Versorgungsbezug in Höhe von Euro 301,14, davon Euro 65,64 steuerfrei zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger seit dem 01. Januar 2011 lediglich ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von Euro 213,83 (inklusive des steuerfreien Betrages von Euro 34,25) zustünde. Der Kläger habe keinesfalls zwei Betriebsrentenansprüche aus unterschiedlichen Versorgungsordnungen sondern nur den aus dem Versorgungswerk der C. Bei der steuerfreien Leistung von zunächst 65,64 Euro und jetzt 34,25 Euro monatlich handele es sich nicht um einen eigenständigen Betriebsrentenanspruch. Vielmehr zahle die Beklagte auf den richtig berechneten Betriebsrentenanspruch von zuletzt seit dem 01. Januar 2011 213,83 Euro brutto einen Teilbetrag netto, nämlich den Betrag aus der arbeitgeberseitig abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, der ausweislich des Schreibens der E Lebensversicherungs-AG vom 09. August 2011 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. August 2013, Blatt 187 d. A.) monatlich 34,25 Euro betrage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass ihm gegenüber der Beklagten ein weiterer Betriebsrentenanspruch in Höhe von 65,64 Euro netto zustehe. Die in dem Schreiben der D Lebensversicherungs-AG vom 23. Dezember 1988 (Blatt 43 d. A.) angesprochene Versicherung (GV 5599921 – C), aus der sich der Kläger die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge im Wege der Einmalzahlung in Höhe von DM 4.115,92 auszahlen ließ, könne nicht die Versicherung sein, die im Rahmen des Versorgungsplanes der A GmbH möglicherweise abgeschlossen wurde, denn in Ziffer 11 des Versorgungsplanes der A GmbH sei ausgeführt, dass der Gruppenversicherungsvertrag mit der F und der E abgeschlossen wird. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nur eine Betriebsrente habe, nämlich diejenige aus dem C Versorgungswerk. Der Kläger habe nach diesem Versorgungswerk keinen Anspruch auf den arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur Direktversicherung, weil es sich insoweit um eine Rückdeckungsversicherung handele. Der Kläger habe vielmehr nur Anspruch auf die Betriebsrente, die sich nach der Betriebsrentenformel wie im Versorgungswerk der C festgelegt, errechne. Das Arbeitsgericht ist der Rechtsauffassung der Beklagten auch insoweit gefolgt, dass diese bei der Rentenberechnung die durch Arbeitnehmerbeiträge finanzierte Betriebsrente anteilig abziehen darf. Der Kläger habe schließlich diese Versicherungsleistung mit der Einmalzahlung erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 03. Dezember 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger weist darauf hin, dass er gemäß dem A GmbH-Versorgungsplan mit Versicherungsbeginn 01. Januar 1968 bei der F Lebensversicherungs-AG versichert war und für diese Versicherung gemäß dem Versorgungsplan der A GmbH auch eigene Beiträge geleistet habe. Der Kläger verweist darauf, dass nach den Regelungen des Versorgungswerks der C Beiträge des Arbeitnehmers zu der Direktversicherung nur für Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen waren. Der Kläger behauptet, ihm lägen keine Bescheinigungen vor, aus denen sich ergäbe, dass er die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung jemals überschritten habe. Bei der Leistung der D Lebensversicherungs-AG gemäß Schreiben vom 23. Dezember 1988 (Blatt 43 d. A.) könne es sich demgemäß nur um die Versicherungsleistung handeln, die er aufgrund seiner Beschäftigungszeit bei der A GmbH gemäß dem dort seit 01. Januar 1967 gültigen Versorgungsplan aufgrund eigener Beiträge erworben habe. Offensichtlich sei der mit der F Lebensversicherungs AG abgeschlossene Vertrag nach Beitritt des Klägers zum Versorgungswerk der C mit der D Lebensversicherungs AG fortgeführt worden. Aus den Schreiben von H – I GmbH vom 14. Juli 1988 (Blatt 41 d. A.), das auszugsweise wie folgt lautet:

Gruppenversicherung GV 5599921 – C

Teilversicherung Nr. 49001

Sie erhalten hiermit einen Vorschlag der “D” zur Umwandlung der oben angegebenen Teilversicherung in eine Einzelversicherung.

Es besteht ein unverfallbarer Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Der Versicherte und neue Versicherungsnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlung des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapital weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückvergütungswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt. § 176 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die beitragsfreie Monatsrente beträgt aus dem Arbeitgeberanteil 26,39 DM, aus dem Arbeitnehmeranteil – DM.

ergäbe sich, dass ihm eine später dann auf 65,64 Euro angestiegene Betriebsrentenanwartschaft aus dem Versorgungsplan der A GmbH zustehe,

Der Kläger meint, dass im Weiteren seine Betriebsrente auch nicht unter Abzug eines Betrages in Höhe von 848,10 DM bzw. 433,63 Euro als aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierte Rente berechnet werden dürfe. Einen Abzugsposten für aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierte Betriebsrente gäbe es nicht. Würden nach dem Versorgungswerk der C Arbeitnehmerbeiträge erhoben, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist, führe dies zu einer Erhöhung der Rente und eben genau nicht zu einem Abzugsposten. Außerdem sei in keinster Weise der Betrag, der hier hinterlegt worden ist, erklärlich.

Der Kläger meint schließlich, die vor dem 01. Oktober 1976 anzuerkennende Betriebszugehörigkeit, die mit einem Rentenfaktor von 0,3 % rechne, beginne mit dem 01. Juni 1965 und betrage somit 136 Monate und nicht, wie von der Beklagten in ihrer Berechnung zugrunde gelegt, 129 Monate.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2013 – 22 Ca 2300/12 – abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 616,50 brutto sowie Euro 565,02 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 65,64 seit dem 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 und 01.04.2012 zu zahlen;
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31. März 2012 hinaus vorbehaltlich etwaiger künftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01. Januar 2011 einen Versorgungsbezug in Höhe von Euro 301,14, davon Euro 65,64 steuerfrei zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, mit der auch dem Kläger gemäß Schreiben vom 22. Dezember 1978 (Blatt 296 ff. d. A.) eröffneten Wahl auch den Versorgungsplan der A GmbH fortzuführen, gegen den sich der Kläger mit seinem Beitritt zum C Versorgungswerk entschieden habe, sei der Betriebsrentenanspruch des Klägers ausschließlich nach dem Versorgungswerk der C zu beurteilen. Dieses regele die Anrechnung von auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Versicherungsleistungen, die der Arbeitnehmer sich habe auszahlen lassen. Die Beklagte bleibt auch dabei, dass die arbeitgeberseitig im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages finanzierte Rückdeckungsversicherung keine weitere Betriebsrente darstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2013 – 22 Ca 2300/12 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Dabei genügt nach Dafürhalten des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

In der Sache ist die Berufung des Klägers teilweise begründet. Der Kläger ist zum 31. März 1988 mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 2 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht seit dem 01. Februar 2004 von der Beklagten Betriebsrente. Grundlage des Versorgungsanspruchs des Klägers ist das zum 01. August 1978 in Kraft getretene C Versorgungswerk. Der Kläger ist ausweislich seiner Beitrittserklärung vom 31. Oktober 1978 (Blatt 24 d. A.) diesem Versorgungswerk beigetreten. Von der mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 (Blatt 296 ff. d. A.) eingeräumten Wahlmöglichkeit den Versorgungsplan der B Computers GmbH in der Fassung vom 01. Januar 1967 fortzuführen, hat der Kläger keinen Gebraucht gemacht. Der Betriebsrentenanspruch nach dem C Versorgungswerk berechnet sich nach einem Prozentsatz der anrechenbaren Bezüge multipliziert mit der anrechenbaren Dienstzeit. Dabei wird die Dienstzeit vor Inkrafttreten des C Versorgungswerks als anrechenbare Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie bezogen auf den Stichtag 01. Oktober 1976 in vorangegangenen Versorgungsplänen für die Begründung von Betriebsrentenansprüchen maßgeblich war. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Versorgungsplan der A GmbH erfüllte der Kläger erst zum 01. Januar 1968, weil er bei Inkrafttreten des Versorgungsplanes zum 01. Januar 1967 noch keine zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Ausweislich der vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten Versicherungsbescheinigungen (Blatt 293 ff. d. A.) ist der frühste ausgewiesene Versicherungsbeginn der 01. Januar 1968. Ausweislich des Berechnungsbogens vom Mai 1988 (Blatt 36 d. A.) wurden bis zum 30. September 1976 129 anrechenbare Dienstmonate bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt. Dies deckt auf jeden Fall die Beschäftigungszeit ab, die der Kläger nach Aufnahme in den Versorgungsplan der A GmbH zum 01. Januar 1968 bis zum Stichtag 30. September 1976 zurückgelegt hat.

Aufgrund des Umstandes, dass die Dienstzeit, für die der Kläger betriebliche Altersversorgungsansprüche nach dem Versorgungsplan der A GmbH erworben hatte, nach dem C Versorgungswerk erneut einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung begründet haben, folgt nach Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht – wie er meint – neben dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach C Versorgungswerk einen weiteren Anspruch aus einer unverfallbaren Anwartschaft auf der Grundlage des Versorgungsplans der A GmbH für die Beschäftigungszeit bis zum 30. September 1976 hat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, warum dieser Anspruch 65,64 Euro netto betragen soll. Die Leistungen gemäß dem Versorgungsplan der A GmbH bestanden in Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht. Der Kläger hat darüber hinaus selbst vorgetragen, dass diese Versicherungen bei C dann über die D Lebensversicherungs AG fortgeführt wurden. Demgemäß hat der Kläger dann mit der Auszahlung des Deckungskapitals und der Gewinnanteile durch die D Lebensversicherungs AG im Dezember 1988 auch die Leistung aus einer unverfallbaren Anwartschaft auf der Grundlage von Ansprüchen, die bis zum 30. September 1976 auf der Grundlage des Versorgungsplans der A GmbH begründet wurden, erhalten. Auch nach dem Versorgungsplan der A GmbH war bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf Übertragung der Rechte aus der Versicherung, die auf Beitragszahlungen der Arbeitgeberin beruhten, nicht vorgesehen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der Begründung eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung gemäß dem C Versorgungswerk bezogen auf seine Beschäftigungszeit bis zum 30. September 1976 eine Schlechterstellung erfahren hat. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch aus Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausschließlich arbeitgeberfinanziert ist.

Die C hat dem Kläger auch nicht durch Schreiben des Finanzdienstleisters H – I GmbH vom 14. Juli 1988 (Blatt 41 d. A.) eine zusätzliche Betriebsrente neben dem Betriebsrentenanspruch aus dem C Versorgungswerk in Höhe einer beitragsfreien Monatsrente aus dem Arbeitgeberanteil zur Versicherung bei der D Lebensversicherungs AG in Höhe von damals 26,39 DM zugesagt. Das besagte Schreiben ist keine im Namen der C abgegebene Willenserklärung. Es wird in diesem Schreiben vor allen Dingen darüber informiert, dass der Kläger die Versicherung als Einzelversicherung fortführen kann, wobei er für den Fall, dass er das geschäftsplanmäßige Deckungskapital in Anspruch nehmen möchte, nur über den Teil verfügen kann, der auf eigenen Beiträgen beruht. Unter der Geltung des C Versorgungswerks handelte es sich darüber hinaus bei dem Teil der Versicherung, der auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhte, um eine Rückdeckungsversicherung. Da der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere betriebliche Altersrente neben der auf der Grundlage der Berechnung nach dem C Versorgungswerk berechneten Betriebsrente hat, ist es auch unerheblich, dass die Beklagte die Nettoleistung auf diesem Anspruch auf 34,25 Euro reduziert hat. Der Kläger hat ohnehin nur Anspruch auf eine Bruttoleistung. Dieser Anspruch beträgt allerdings seit dem 01. November 2011 235,50 Euro brutto monatlich und nicht – wie die Beklagte meint – 213,83 Euro. Die Beklagte hat eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung von aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Rentenanteilen nicht dargelegt. Außerdem ist der Betriebsrentenanspruch nach dem C Versorgungswerk bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Der Kläger hat unbestritten behauptet, nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Einkommen erzielt zu haben. Darüber hinaus ist die Höhe des abgezogenen Betrages (848,10 DM) nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat dies auch mit der Berufungsbegründungsschrift beanstandet.

Der Kläger kann eine Weiterzahlung von 65,64 Euro netto zusätzlich zu dem Betriebsrentenanspruch gemäß dem C Versorgungswerk von seit dem 01. November 2011 235,50 Euro brutto auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass er diese Zahlung ab dem 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2010 erhalten hat. Die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden, kann unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung anspruchsbegründend sein. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist aber nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 – AP Nr. 90 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Diese Grundsätze sind auch zu übertragen auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Versorgungsgläubiger. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger aber keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten aus seiner Sicht der Wille zugrunde gelegen haben könnte, ihm eine weitere Betriebsrente zu verschaffen. Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte erkennbar nicht irrtümlich gezahlt hat, sondern bewusst mehr zahlen wollte, als sie musste (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 – a. a. O.).

Die Kosten des Rechtsstreits waren verhältnismäßig entsprechend dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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