OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2018 – 19 U 48/18 Gemeinschaftliches Testament: Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten bei lebzeitiger Schenkung des Vorverstorbenen

Juli 4, 2019

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2018 – 19 U 48/18
Gemeinschaftliches Testament: Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten bei lebzeitiger Schenkung des Vorverstorbenen
Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet eine analoge Anwendung von § 2287 BGB nur dann statt, wenn die wechselbezügliche Verfügung, mit der die betreffende Schenkung kollidiert, bereits bindend geworden ist (vgl. u.a. BGH, 26. November 1975, IV ZR 138/74). Dies ist erst nach dem Tod des Erstversterbenden der Fall, da das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen erst mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt (vgl. u.a. BGH, 23. September 1981, IVa ZR 185/80).
vorgehend LG Rottweil, 9. Januar 2018, 3 O 4/17, Urteil
nachgehend OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 27. April 2018, 19 U 48/18, Beschluss

Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 23. April 2018.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 23. Oktober 2015 verstorbenen Erblassers O. X., mit welchem sie am 1. Juli 2012 ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Mit ihrer Klage macht sie gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils Ansprüche gem. §§ 2287, 818 BGB analog geltend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Dezember 2017 (4 O 59/16; GA I 229 ff.) mit der Maßgabe, dass die Änderung des Bezugsrechts für den …-Schatzbrief zugunsten der Beklagten zu 1 nicht am 24. Juni 2016 (so aber LGU 3), sondern bereits am 24. Juni 2015 erfolgt ist.
Mit seinem vorerwähnten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils (LGU 4 f.) verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Klaganträge (LGU 3) gegen beide Beklagte vollumfänglich weiter. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2018 (GA III 577 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin kündigt die Berufungsanträge an (GA III 566),
1. unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag von 10.182,01 € nebst Verzugszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2016 zu zahlen;
2. unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2 zu verurteilen, der Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag von 35.785,99 € nebst Verzugszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2016 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 und zu 2 kündigen den Gegenantrag an (GA III 576),
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Januar 2018 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1.
Zu Recht ist das Landgericht (LGU 4 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegend allein in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 2287, 818 BGB analog nicht bestehen, selbst wenn man zugunsten der Klägerin jeweils das Vorliegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers unterstellte.
a)
Eine unmittelbare Anwendbarkeit von § 2287 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin und der Erblasser vorliegend keinen Erbvertrag geschlossen, sondern vielmehr ein gemeinschaftliches Testament vom 1. Juli 2012 (Anlage K 1; GA I 6) errichtet haben.
b)
Zwar kommt bei einem gemeinschaftlichen Testament eine analoge Anwendung von § 2287 BGB grundsätzlich in Betracht.
Eine solche findet allerdings nach gefestigter höchstrichterlicher wie auch obergerichtlicher Rechtsprechung sowie ganz h.M. im Schrifttum nur dann statt, wenn die wechselbezügliche Verfügung, mit der die betreffende Schenkung kollidiert, bereits bindend geworden ist (BGH, Urt. v. 24. Januar 1958 – IV ZR 234/57, NJW 1958, 547, 548; BGH, Urt. v. 26. November 1975 – IV ZR 138/74, NJW 1976, 749, 751; BGH, Urt. v. 23. September 1981 – IV a ZR 185/80, NJW 1982, 43, 44; BGH, Urt. v. 23. Februar 1983 – IV a ZR 186/81, NJW 1983, 1487, 1488; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207 Tz. 7; OLG Schleswig, Urt. v. 25. Juni 1996 – 3 U 8/95, ZEV 1997, 331; OLG Frankfurt, Urt. v. 29. April 2009 – 21 U 57/08, FamRZ 2010, 152, 153 Weidlich in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 2271 Rz. 10; Stürner in: Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 2271 Rz. 10; Burandt in: Burandt / Rojahn, ErbR, 2. Aufl., § 2287 BGB Rz. 2 Klessinger in: Damrau / Tanck, Praxiskomm. ErbR, 3. Aufl., § 2271 Rz. 47; Lange, Erbrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 135; Mayer in: Reimann / Bengel / Mayer, Testament und Erbvertrag, 6. Aufl., Rz. 118; ders., ZEV 2005, 175, 176 Johannsen, WM 1979, 630, 632).
Dies ist erst nach dem Tod des Erstversterbenden der Fall, da das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen erst mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 23. September 1981 – IV a ZR 185/80, aaO; BGH, Urt. v. 23. Februar 1983 – IV a ZR 186/81, aaO; BGH, Urt. v. 23. September 1981 – IV a ZR 185/80, aaO; OLG Schleswig, Urt. v. 25. Juni 1996 – 3 U 8/95, aaO; Lange, Erbrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 135; Mayer, ZEV 2005, 175, 176).
Im vorliegenden Fall führte nun aber die Änderung der streitgegenständlichen Bezugsrechte zugunsten der beiden Beklagten dazu, dass die jeweiligen Ansprüche der Beklagten auf die Versicherungssumme originär in der Person der betreffenden Beklagten entstanden sind und nicht – auch nicht durchgangsweise – in den Nachlass des Erblassers fielen (§§ 328, 331 BGB; vgl. nur Weidlich in: Palandt, aaO, § 1922 Rz. 39 m.w.N.).
c)
Zwar wird – wie die Berufung (GA II 580) zutreffend aufzeigt – vereinzelt vertreten, dass § 2287 BGB auch dann zugunsten des überlebenden Ehegatten entsprechend anzuwenden sei, wenn er – wie vorliegend die Klägerin – erst nach dem ersten Erbfall von eventuellen beeinträchtigenden Schenkungen des Vorverstorbenen Kenntnis erlangt (vgl. etwa Speth, NJW 1985, 463, 465; von Dickhuth-Harrach, FamRZ 2005, 322, 325 Musielak in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 2271 Rz. 47).
Gegen diese rein rechtsfolgenorientierte Mindermeinung spricht jedoch, dass sie den unterschiedlichen Bindungsgrund von gemeinschaftlichem Testament einerseits sowie Erbvertrag andererseits verkennt. Da die Bindung beim Erbvertrag aus dem Vertragsrecht resultiert, ergibt sich solange, wie von einem vorbehaltenen Rücktritt (vgl. § 2293 BGB) kein Gebrauch gemacht wird, eine vertragliche Bindung, wohingegen beim gemeinschaftlichen Testament bis zum Tod des Erstversterbenden lediglich eine „Übereinstimmung des Motivs“ zu verzeichnen ist (so zutreffend Mayer, ZEV 2005, 175, 176).
Die Mindermeinung hat denn auch eine Abänderung der gefestigten Rechtsprechung nicht zu bewirken vermocht, wie sich anhand des bereits vorerwähnten jüngsten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 72/11,aaO) erweist, welcher § 2287 Abs. 1 i.V.m. §§ 818 ff. BGB ausdrücklich dann auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments für entsprechend anwendbar erachtet, wenn dieses „nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden“ ist.
2.
Mithin ist das Landgericht (LGU 4 f.) zu Recht davon ausgegangen, dass es mangels Bestehens von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 2287, 818 BGB analog auf die von jenen geltend gemachte Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht ankommt.
Vor diesem Hintergrund sind auch die seitens der Klägerin jeweils verfolgten Verzugszinsansprüche nicht gegeben.
III.
Nach alledem ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Da die Rechtssache zudem nach einstimmiger Überzeugung des Senats weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in Form eines Urteils erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO), sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.
Der Senat regt daher an, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

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