BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.9.2016, 5 AZR 34/14
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.12.2015, 5 AZR 567/14.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 – 11 Sa 331/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
2
Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
3
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen.
4
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.
Entscheidungsgründe
6
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.
7
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 – Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 – Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 – Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.
8
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller-Glöge
Biebl
Volk
Buschmann
Feldmeier
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.