Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass – KG Beschluss vom 16.03.2004 – 1 W 120/01

Juni 3, 2020

Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass – KG Beschluss vom 16.03.2004 – 1 W 120/01

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 16.03.2004 befasst sich mit der Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass.

Folgende zentrale Punkte sind festzuhalten:

Anfechtungsgrund bei Irrtum über Nachlassüberschuldung:

Ein Erbe kann die Ausschlagung anfechten, wenn er fälschlicherweise annahm, der Nachlass sei überschuldet (§ 119 Abs. 2 BGB, § 1954 Abs. 1 BGB).

Beginn der Anfechtungsfrist:

Die Frist für die Anfechtung beginnt, sobald der Erbe verlässliche Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Irrtum begründen.

Es reicht aus, wenn der Erbe von den Umständen erfährt, die den Irrtum über die Nachlassüberschuldung aufheben, unabhängig davon, ob er über sein Anfechtungsrecht Bescheid weiß (§ 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Kein Fristaufschub durch Kenntnis von Anfechtungsentscheidungen anderer Erben:

Wenn mehrere Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, beginnt die Anfechtungsfrist für nachrangige Erben nicht erst, wenn sie erfahren, dass vorrangige Erben keine Anfechtung vorgenommen haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte am 13. März 2000 erfahren, dass es in der Schweiz Bankkonten mit einem Wert von etwa 100.000 DM gab, die zum Nachlass gehörten.

Er erklärte am selben Tag die Anfechtung seiner Erbausschlagung und beantragte einen Erbschein.

Die Anfechtungserklärung ging jedoch erst am 26. April 2000 beim Nachlassgericht ein und war somit verspätet, da die sechswöchige Frist bereits am 25. April 2000 endete.

Das Landgericht sah die Kenntnis über den Irrtum als ausreichend an und lehnte die weitere Beschwerde ab.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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