BGH, Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 26/08
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fortbestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 Rdn. 47).
Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 530.000 €
Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.06.2007 – 9 O 213/06 –
OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 – 6 U 106/07 –
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.