Stufenzuordnung – Tabellenwechsel – BAG Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Beim Wechsel der Tätigkeit, der zu einer Vergütung nach einer anderen Entgelttabelle führt, wird der Beschäftigte in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet.
Bei einem erneuten Wechsel in die alte Entgeltgruppe erfolgt eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 und 3 iVm. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin nach einem Wechsel der Entgelttabelle gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Fallhintergrund:
Die Klägerin, eine examinierte Pflegekraft, war seit 1998 beim beklagten Land Berlin beschäftigt.
Mit Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2010 wurde sie in die Entgeltgruppe KR 7a TV-L übergeleitet und erhielt aufgrund ihres Vergleichsentgelts eine individuelle Endstufe („Stufe 6+“).
Zum 1. Januar 2013 wurde die Klägerin in eine leitende Position versetzt und nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L vergütet, stieg später in die Stufe 5 auf.
Zum 1. Mai 2018 wurde sie erneut in die Entgeltgruppe KR 7a TV-L eingruppiert und der Stufe 5 zugeordnet.
Die Klägerin beantragte erfolglos die Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe KR 7a TV-L und klagte auf eine Vergütung nach ihrer individuellen Endstufe („Stufe 6+“).
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass § 17 Abs. 4 TV-L auf den Fall eines Wechsels der Entgelttabelle nicht anwendbar ist.
Vielmehr handelt es sich um eine Unterbrechung der Tätigkeit in der Entgeltgruppe KR 7a TV-L gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L.
Rechtliche Erwägungen:
Feststellungsinteresse der Klage:
Es liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor, da durch die Entscheidung über die Stufenzuordnung das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird.
Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4 TV-L:
Der Fall des Tabellenwechsels wird von § 17 Abs. 4 TV-L nicht erfasst, da diese Regelung nur auf eine Veränderung innerhalb derselben Entgelttabelle angewendet werden kann.
Eine direkte oder ergänzende Anwendung bei einem Tabellenwechsel ist ausgeschlossen.
Unterbrechung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L:
Die Klägerin war mehr als drei Jahre in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert, was eine schädliche Unterbrechung darstellt.
Dies führt zu einer Rückstufung auf die Stufe 5 der Entgeltgruppe KR 7a TV-L, jedoch ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, da weitere Feststellungen erforderlich sind.
Rückverweisung zur neuen Verhandlung:
Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Klägerin nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L in die Stufe 6 hätte eingruppiert werden müssen.
Die Feststellung der Tätigkeit der Klägerin vom 1. April 1998 bis zum 1. Januar 2013 sowie die Anwendung der Überleitungsregelungen in § 29c Abs. 2 TVÜ-Länder sind entscheidend für die fiktive Stufenzuordnung seit dem 1. Mai 2018.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.