Begründung des Erbscheinsantrages – Tatsachen werden für festgestellt erachtet – OLG Köln 2 Wx 142/19

Oktober 10, 2021

Begründung des Erbscheinsantrages – Tatsachen werden für festgestellt erachtet – OLG Köln 2 Wx 142/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln angenommen.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten basierte auf einem Testament, das der Erblasser in Bukarest vor einer Notarin errichtet hatte.

Dieses Testament bestimmte die Beteiligte als Alleinerbin des Vermögens.

Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da die Beteiligte die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hatte.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jedoch erfolgreich eingelegt.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Tatsachen, die den Erbscheinsantrag der Beteiligten begründeten, als festgestellt gelten.

Es wurde argumentiert, dass der Erblasser konkludent das rumänische Erbrecht gewählt hatte, da er in seinem Testament rumänische Rechtsvorschriften zitierte und es vor einer rumänischen Notarin verfasste.

Trotz einer vorherigen Ausschlagung der Erbschaft konnte die Beteiligte sie später annehmen und erhielt somit das Recht auf den Erbschein.

Die von der Beteiligten abgegebene Ausschlagungserklärung steht ihrer Erbenstellung nicht entgegen, denn dadurch war sie nicht gehindert, die Erbschaft danach noch anzunehmen, was sie zumindest konkludent durch die Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat.

Da die gesetzliche Frist für die Annahme der Erbschaft mit der Anfechtungserklärung eingehalten wurde, war die Annahme rechtzeitig.

Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.

Begründung des Erbscheinsantrages – Tatsachen werden für festgestellt erachtet – OLG Köln 2 Wx 142/19 

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Beschwerde der Beteiligten gegen Beschluss des Amtsgerichts Köln
  • Grundlage des Erbscheinsantrags der Beteiligten

II. Sachverhalt

  • Testament des Erblassers in Bukarest
  • Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte
  • Anfechtung der Ausschlagung

III. Beschwerdeverfahren

  • Erfolgreiche Einlegung der Beschwerde
  • Feststellung der für den Erbscheinsantrag relevanten Tatsachen

IV. Begründung der Entscheidung

  • Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte
  • Alleinerbschaft der Antragstellerin gemäß rumänischem Recht
  • Konkludente Rechtswahl des Erblassers
  • Annahme der Erbschaft trotz vorheriger Ausschlagung
  • Erfüllung der gesetzlichen Frist für die Annahme der Erbschaft

V. Fazit

  • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln
  • Feststellung der den Erbscheinsantrag begründenden Tatsachen

VI. Keine Kostenentscheidung

  • Entscheidung über Kosten entfällt

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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