Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – BAG 4 AZR 365/20
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall BAG 4 AZR 365/20 betrifft die Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Der Kläger, ein Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik, forderte eine höhere Vergütung gemäß Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund für die Jahre 2015 bis 2016.
Die Beklagte, sein Arbeitgeber, lehnte dies ab.
Die Entscheidung wurde in allen Instanzen zu Gunsten des Klägers getroffen.
Der Kläger hatte bereits 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, da er seine Tätigkeiten als der Entgeltgruppe 6 entsprechend ansah.
Die Beklagte stimmte später zu und übertrug ihm einen Dienstposten mit höherwertigen Tätigkeiten.
Das BAG urteilte, dass die Tätigkeiten des Klägers in den genannten Jahren die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 erfüllten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei keine “WSV-spezifische Tätigkeit” erforderlich, wie in der Tarifüberschrift erwähnt.
Die tariflichen Regelungen erforderten keine zusätzlichen Anforderungen über die Berufsbezeichnung hinaus.
Die Revision der Beklagten wurde abgewiesen, da die Tarifauslegung keine zusätzlichen Anforderungen vorsah.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Der Anspruch des Klägers auf Entgeltdifferenz für den genannten Zeitraum verfiel nicht, da er die Differenz rechtzeitig geltend gemacht hatte.
Zinsen wurden gemäß BGB zugesprochen.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls BAG 4 AZR 365/20
B. Sachverhalt
II. Entscheidungsgründe
A. Rechtsgrundlage der Eingruppierung
1. Arbeitsvertragsbezug zum TVöD/Bund
2. Antrag des Klägers auf Höhergruppierung
B. Bewertung der Tätigkeit des Klägers
1. Anforderungen gemäß TV EntgO Bund
2. Auslegung der tariflichen Regelungen
a. Grundsätze der Tarifauslegung
b. Interpretation von § 2 Abs. 1 TV EntgO Bund
c. Bedeutung der Überschrift zu Abschnitt 3 von Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund
d. Relevanz der Tarifsystematik
e. Berücksichtigung von Durchführungshinweisen
f. Verzicht auf Einholung von Auskünften der Tarifpartner
III. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juli 2020 – 13 Sa 492/19 E – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.