Steuerberatungskosten für Nacherklärung von Steuern die Erblasser hinterzogen hat als Nachlassregelungskosten abzugsfähig BFH II R 30/19

Mai 30, 2022

Steuerberatungskosten für Nacherklärung von Steuern die Erblasser hinterzogen hat als Nachlassregelungskosten abzugsfähig BFH II R 30/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH II R 30/19) betrifft die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer.

Die Klägerin, als Alleinerbin des verstorbenen Erblassers, machte Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856 € geltend, die für die Nacherklärung von Steuern anfielen, die der Erblasser in den Jahren 2002 bis 2012 in der Schweiz hinterzogen hatte.

Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht, doch das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung, indem er feststellte, dass die Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind.

Die Kosten dienten dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu klären und den Erben in die Lage zu versetzen, die korrekte Festsetzung der Steuerschulden zu ermöglichen.

Ebenso wurden Räumungskosten in Höhe von 2.685,67 € als abzugsfähig anerkannt.

Steuerberatungskosten für Nacherklärung von Steuern die Erblasser hinterzogen hat als Nachlassregelungskosten abzugsfähig BFH II R 30/19 

Obwohl das Finanzgericht zunächst eine andere Auffassung vertrat, entschied der BFH, dass diese Kosten ebenfalls als Nachlassregelungskosten anzusehen sind.

Die Auflösung des Haushalts des Erblassers diente nicht nur der Verwertung der Wohnung, sondern auch der tatsächlichen Feststellung des gesamten Nachlasses, einschließlich persönlicher Gegenstände.

Diese Maßnahme stand somit in direktem Zusammenhang mit dem Erbfall und wurde als nachlassspezifischer Aufwand betrachtet.

Insgesamt wurden sowohl die Steuerberatungskosten als auch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt und in den Erbschaftsteuerbescheid aufgenommen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt.

I. Einleitung

  • Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH II R 30/19)
  • Zusammenfassung der Entscheidung

II. Tatbestand

  • Sachverhalt der Klage
  • Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts
  • Revision und Anschlussrevision

III. Gründe der Entscheidung

  • Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
  • Abzugsfähigkeit von Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
  • Rechtliche Begründung und Interpretation der einschlägigen Gesetze

IV. Tenor

  • Rückweisung der Revision des Beklagten
  • Aufhebung und Stattgabe der Klage der Klägerin
  • Änderung des Erbschaftsteuerbescheids

V. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

  • Feststellung der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungs- und Räumungskosten
  • Kostenentscheidung

Steuerberatungskosten für Nacherklärung von Steuern die Erblasser hinterzogen hat als Nachlassregelungskosten abzugsfähig BFH II R 30/19

Die Nachlassregelungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses anfallen.

Diese Kosten können eine Vielzahl von Posten umfassen, abhängig von der Komplexität des Nachlasses und den spezifischen Umständen des Erblassers.

Zu den typischen Nachlassregelungskosten gehören:

  1. Gerichtskosten: Gebühren, die für die Beantragung eines Erbscheins oder die Eröffnung eines Testaments anfallen.
  2. Notarkosten: Kosten für die Beurkundung von Erklärungen, Vollmachten oder anderen notwendigen Dokumenten.
  3. Anwaltskosten: Gebühren für rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Nachlassabwicklung, insbesondere wenn der Nachlass kompliziert ist oder Streitigkeiten zwischen Erben bestehen.
  4. Steuerberatungskosten: Gebühren für die Unterstützung bei der Erstellung von Steuererklärungen und der Berechnung eventueller Erbschaftssteuern.
  5. Kosten für Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker: Falls ein Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, fallen auch hierfür Gebühren an.
  6. Kosten für Gutachter: Falls Immobilien oder andere Vermögenswerte bewertet werden müssen, können Gutachterkosten anfallen.
  7. Sonstige Verwaltungskosten: Kosten, die bei der Verwaltung des Nachlasses anfallen können, wie z.B. Bankgebühren, Kosten für die Instandhaltung von Immobilien oder das Verkaufen von Nachlassgegenständen.

Diese Kosten können vom Nachlass selbst getragen werden, was bedeutet, dass sie vor der Verteilung des Erbes an die Erben beglichen werden müssen.

Es ist wichtig, bei der Planung des Nachlasses auch die potenziellen Nachlassregelungskosten zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass genügend liquide Mittel im Nachlass vorhanden sind, um diese Kosten zu decken.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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