OLG Hamm 10 U 35/20

Oktober 14, 2021

OLG Hamm 10 U 35/20

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung

kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung

RA und Notar Krau:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.03.2021 betrifft einen Rechtsstreit

zwischen einer Klägerin und einer Beklagten um die Auflassung einer Immobilie gemäß einem handschriftlichen Testament des Erblassers.

Die Klägerin, die Witwe des Erblassers, beanspruchte das Alleineigentum an einem Hausgrundstück gemäß dem Testament.

Sie argumentierte, dass die entsprechende Verfügung des Erblassers ein Vorausvermächtnis zugunsten ihrer Person darstelle.

Das Landgericht gab der Klage statt, jedoch legte die Beklagte Berufung ein.

OLG Hamm 10 U 35/20

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage ab.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Verfügung im Testament um ein Vorausvermächtnis handelte.

Das Testament sei nicht eindeutig in Bezug auf eine Ausgleichspflicht oder ein Vorausvermächtnis formuliert.

Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass der Erblasser sie wertmäßig begünstigen wollte.

Das Gericht stellte fest, dass ein Begünstigungswille des Erblassers nicht hinreichend nachgewiesen wurde.

Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass das Hausgrundstück sie wirtschaftlich besserstellte.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Zuwendung des Grundstücks im Testament nicht zwangsläufig eine Besserstellung der Klägerin bedeute.

Es gab keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Erblasser die Klägerin über seine Erbquote hinaus begünstigen wollte.

Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

OLG Hamm 10 U 35/20 Teilungsanordnung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.03.2021

A. Sachverhalt

B. Entscheidung des Landgerichts

C. Berufung und Entscheidung des Oberlandesgerichts

II. Hintergrund und Zusammenfassung der Argumente der Parteien

A. Testamentarische Verfügung des Erblassers

B. Ansprüche der Klägerin

C. Argumente der Beklagten

III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

A. Abweisung der Klage

B. Begründung der Entscheidung

1. Auslegung des Testaments

2. Fehlende Beweise für ein Vorausvermächtnis

3. Kein Begünstigungswille des Erblassers

4. Schlussfolgerung und Urteilsbegründung

IV. Anfechtung und Hilfsanträge der Beklagten

A. Rüge der Beklagten

B. Anfechtung der testamentarischen Verfügung

C. Hilfsweise Feststellungsklage

V. Ergebnis und Schlussfolgerungen

A. Zusammenfassung der Entscheidung

B. Beurteilung der Rechtsmittel

C. Hinweise des Gerichts zu rechtlichen Aspekten

D. Kostenverteilung und Vorläufige Vollstreckbarkeit

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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