Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20

Oktober 14, 2021

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.03.2021, Aktenzeichen 10 U 35/20, betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und einer Beklagten um die Auflassung einer Immobilie gemäß einem handschriftlichen Testament des Erblassers.

Die Klägerin, die Witwe des Erblassers, beanspruchte das Alleineigentum an einem Hausgrundstück gemäß dem Testament.

Sie argumentierte, dass die entsprechende Verfügung des Erblassers ein Vorausvermächtnis zugunsten ihrer Person darstelle.

Das Landgericht gab der Klage statt, jedoch legte die Beklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage ab.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Verfügung im Testament um ein Vorausvermächtnis handelte.

Das Testament sei nicht eindeutig in Bezug auf eine Ausgleichspflicht oder ein Vorausvermächtnis formuliert.

Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass der Erblasser sie wertmäßig begünstigen wollte.

Das Gericht stellte fest, dass ein Begünstigungswille des Erblassers nicht hinreichend nachgewiesen wurde.

Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass das Hausgrundstück sie wirtschaftlich besserstellte.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Zuwendung des Grundstücks im Testament nicht zwangsläufig eine Besserstellung der Klägerin bedeute.

Es gab keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Erblasser die Klägerin über seine Erbquote hinaus begünstigen wollte.

Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20 – Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.03.2021 – 10 U 35/20

A. Sachverhalt

B. Entscheidung des Landgerichts

C. Berufung und Entscheidung des Oberlandesgerichts

II. Hintergrund und Zusammenfassung der Argumente der Parteien

A. Testamentarische Verfügung des Erblassers

B. Ansprüche der Klägerin

C. Argumente der Beklagten

III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

A. Abweisung der Klage

B. Begründung der Entscheidung

1. Auslegung des Testaments

2. Fehlende Beweise für ein Vorausvermächtnis

3. Kein Begünstigungswille des Erblassers

4. Schlussfolgerung und Urteilsbegründung

IV. Anfechtung und Hilfsanträge der Beklagten

A. Rüge der Beklagten

B. Anfechtung der testamentarischen Verfügung

C. Hilfsweise Feststellungsklage

V. Ergebnis und Schlussfolgerungen

A. Zusammenfassung der Entscheidung

B. Beurteilung der Rechtsmittel

C. Hinweise des Gerichts zu rechtlichen Aspekten

D. Kostenverteilung und Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2020 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20 – Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auflassung einer Immobilie.

Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.2016 verstorbenen Erblassers B A.

Die Beklagte ist die Tochter des Erblassers und der Klägerin.

Der Erblasser war Alleineigentümer des streitgegenständlichen Hausgrundstücks Cstraße 0 in Z, eingetragen im Grundbuch von Z, Bl. (..).

Bei der Immobilie handelte es sich um das Eigenheim der Eheleute, das von diesen im Jahr 1970 bezogen worden war.

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20

Der Erblasser errichtete am 11.10.1993 ein handschriftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:

1. Meine Ehefrau Y A, geborene X, erhält meinen Anteil am Wohnhaus, Cstraße 0, Z und sie ist damit alleinige Eigentümerin dieses Grundstücks.

2. Meine Tochter D A, Estraße 0 F erhält meinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung Z Gstraße 0 (1/2 Anteil), an der Eigentumswohnung F, Estraße 0 (1/4 Anteil) und am Grundstück Hstraße 0, Z (1/2 Anteil)

3. Meine bewegliche Habe sollen Mutter und Tochter einvernehmlich untereinander aufteilen.

Nach den Angaben der Sparkasse I, Z betrug das Guthaben auf den Konten des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls insgesamt 599.243,00 EUR.

Die Miteigentumsanteile an den Immobilien Estraße und Hstraße waren bereits im Jahr 2003 bzw. 2007 im Wege der Schenkung auf die Beklagte übertragen worden.

Das Amtsgericht Z erteilte den Parteien am 24.08.2016 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie als Miterben zu je ein halb ausweist.

Aufgrund dessen sind sie am 07.02.2017 als Miteigentümer des Grundstücks Cstraße 0 in Erbengemeinschaft eingetragen worden.

Die Klägerin ist aus dem Haus Cstraße in Z mittlerweile ausgezogen und bewohnt eine kleinere Wohnung.

Seit einiger Zeit besteht zur Beklagten kein Kontakt mehr.

Sie reagierte auf ein anwaltliches Schreiben vom 26.09.2019, mit dem sie zur Erklärung der Auflassung der Immobilie an die Klägerin zu Alleineigentum aufgefordert worden ist, nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Anordnung in Ziff. 1 des Testaments handele es sich um ein Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten.

Sie hat vorgetragen, sie beabsichtige, das ihr allein zustehende Grundstück zu verkaufen, um eine stadtnahe Wohnung kaufen und finanzieren zu können.

Die Immobilie habe einen Verkehrswert von 400.000 EUR.

Allein der Wert des 964 m² großen Grundstücks betrage 173.520,00 EUR.

Der Vergleich der Werte der Eigentumswohnungen mit dem Wert des Hausgrundstücks zeige, dass der Erblasser der Klägerin einen höheren Vermögenswert habe zukommen lassen wollen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerin sei wirtschaftlich nicht auf den Verkauf der Immobilie angewiesen, um eine kleinere Wohnung für sich zu erwerben.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Testament enthalte kein Vorausvermächtnis bezüglich der Immobilie.

Sie müsse sich nicht auf eine Teilauseinandersetzung einlassen.

Ferner hat die Beklagte vorgetragen, bisher sei die Klägerin von einer Teilungsanordnung ausgegangen.

Durch die lebzeitige Übertragung der Eigentumsanteile an den Eigentumswohnungen habe der Erblasser lediglich die Erbschaftsteuerlast minimieren wollen.

Die Frage, ob es sich bei der Anordnung des Erblassers um ein Vorausvermächtnis handele, hänge davon ab, ob die Klägerin mit einem über ihre Erbquote hinausgehenden Vermögensvorteil habe begünstigt werden sollen.

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Durch die angefochtene Entscheidung ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, das Grundstück an die Klägerin zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nach den §§ 2174, 2150 BGB einen Anspruch auf Erfüllung des in der testamentarischen Verfügung des Erblassers vom 11.10.1993 niedergelegten Vorausvermächtnisses.

Das Testament sei zur Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung auszulegen.

Diese Auslegung ergebe, dass von einem Vorausvermächtnis auszugehen sei.

Der Wille des Erblassers, der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück im Wege eines Vorausvermächtnisses zukommen zu lassen, habe in den Formulierungen Anklang gefunden, dass die Ehefrau den Anteil des Erblassers am Wohnhaus erhalten und die Klägerin hierdurch alleinige Eigentümerin werden solle.

Daraus werde deutlich, dass der Erblasser gewollt habe, dass die Klägerin nach seinem Tod versorgt sei und in dem Einfamilienhaus weiterleben könne.

Gegenüber diesem Ziel habe der Erblasser die wertmäßige Gleichstellung der Erben zurückgestellt. Weiter habe der Erblasser angeordnet, dass die bewegliche Habe einvernehmlich aufgeteilt werden solle.

Daraus werde deutlich, dass nur dieses Vermögen hälftig aufzuteilen sei.

Eine Auslegung der Verfügung dahingehend, dass sich die Klägerin dabei den Wert des Grundstücks anrechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht, weil dann eine hälftige Teilung ausgeschlossen wäre.

Dem Erblasser sei auch bewusst gewesen, dass zwischen dem Wohnhaus und den Miteigentumsanteilen an den Eigentumswohnungen eine erhebliche und offensichtliche Wertdifferenz bestanden habe.

Dem Testament lasse sich der Wille des Erblassers entnehmen, dass die Regelungen bezüglich des Wohnhauses und der Eigentumswohnungen vom Erbe abgekoppelt hätten gelten sollen.

Zunächst habe der Erblasser die Immobilien der Klägerin und der Beklagten zukommen lassen wollen.

Danach habe das Erbe einvernehmlich aufgeteilt werden sollen.

Gegen eine Teilungsanordnung spreche auch, dass der genaue Wert des Wohnhauses und der Eigentumswohnungen im Erbfall hätten ermittelt werden müssen, um eine Anrechnung durchführen zu können.

Wegen des erheblichen Barvermögens sei eine angemessene Beteiligung der Beklagten am Nachlass unabhängig vom Wert der Immobilie sicherzustellen gewesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe gegen die prozessuale Chancengleichheit verstoßen, indem der Klägerin ein Schriftsatznachlass gewährt worden sei.

Weil das Landgericht eine von seinem Hinweis abweichende Überraschungsentscheidung gefällt habe, liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.

Alternative Möglichkeiten, das Testament auszulegen, habe das Landgericht übergangen.

Ohne Beweiserhebung über den Wert der Immobilien sei die vom Landgericht getroffene pauschale Feststellung einer offensichtlichen Wertdifferenz nicht möglich gewesen.

Nicht berücksichtigt habe das Landgericht den Vortrag, dass das Verhalten der Klägerin treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei.

Das Landgericht habe auch übergangen, dass zwischen den Parteien konkludent ein Auslegungsvertrag dahingehend zustande gekommen sei, dass es sich bei der testamentarischen Verfügung um eine Teilungsanordnung handele.

Schließlich habe das Landgericht das Testament fehlerhaft ausgelegt.

Sie, die Beklagte, habe die Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten.

Hilfsweise erkläre sie die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 2083 BGB.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 19.05.2020 die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie im Wege der Zwischenfeststellung,

festzustellen, dass die Verfügung des Erblassers vom 11. Oktober 1993 zu Z. 1: “Meine Ehefrau Y A, geborene X, erhält meinen Anteil am Wohnhaus, Cstraße 0, Z und sie ist damit alleiniger Eigentümerin dieses Grundstückes” durch Anfechtung beseitigt ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Landgericht sei zutreffend zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass es sich bei der Verfügung des Erblassers nicht um eine Teilungsanordnung, sondern um ein Vorausvermächtnis handele.

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Es seien auch keine Beweisangebote übergangen worden. Erstmals in der Berufungsinstanz behaupte die Beklagte, dass ein Auslegungsvertrag zustande gekommen sei, was jedoch nicht der Fall sei. Die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungsklage sei unzulässig, denn für sie bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich gem. § 141 ZPO angehört.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Auflassung und Eintragung als Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Hausgrundstücks Cstraße 0 in Z.

Der Senat teilt ihre Rechtsauffassung, es bestehe ein Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses gem. § 2174 BGB, nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Anordnung zu Ziff. 1 des Testaments, durch die der Erblasser der Klägerin das Alleineigentum an dem Hausgrundstück zugewiesen hat, um ein Vorausvermächtnis im Sinne der §§ 1939, 2147, 2150 BGB handelt.

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass das Vorliegen eines Vorausvermächtnisses von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden ist.

Ob der Erblasser eine Teilungsanordnung, die eine Ausgleichspflicht zur Folge hat, oder ein Vorausvermächtnis gewollt hat, lässt sich dem Wortlaut des Testaments nicht eindeutig entnehmen.

Ist das Testament bezüglich der Festsetzung einer Ausgleichspflicht nicht eindeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser eine solche gewollt hat

(Palandt-Weidlich, BGB, § 2048 Rn. 7; BGH FamRZ 1990, 396; FamRZ 1990, 1114).

Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

Die Auslegung beschränkt sich jedoch nicht auf eine Analyse des Wortlauts, sondern muss alle zugänglichen Umstände auch außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen und sich dieser zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers bedienen

(BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51).

Im Regelfall ist zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis darauf abzustellen, ob der Erblasser den betreffenden Miterben wertmäßig begünstigen wollte. In diesem Fall liegt ein Vorausvermächtnis vor, es ist gerichtet auf die gewollte Zuweisung eines Vermögensvorteils.

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20

Hatte der Erblasser einem Miterben Nachlassgegenstände zugewiesen, deren Wert den des Auseinandersetzungsguthabens des Miterben übersteigt, kommt es bei der Abgrenzung von Auseinandersetzungsanordnung und Vorausvermächtnis darauf an, ob der Erblasser dem betreffenden Miterben diesen Mehrwert ohne Anrechnung auf seine Erbquote, also zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden wollte (Vorausvermächtnis).

Ist das Vorliegen eines Begünstigungswillens unklar, sind Auseinandersetzungsanordnung und Vorausvermächtnis nach den allgemeinen Regeln der Testamentsauslegung so voneinander abzugrenzen, wie es dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht.

Für den Begünstigungswillen gilt insoweit nichts anderes

(BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51).

Im Zweifel wird man zu einer Auseinandersetzungsanordnung gelangen und folglich zu einer Ausgleichungspflicht (MüKoBGB/Ann, 8. Aufl. 2020, BGB § 2048 Rn. 18).

Das Schweigen des Testamentes spricht mithin für einen Wertausgleich und damit für eine Teilungsanordnung

(BGH, Urteil vom 06. Dezember 1989 – IVa ZR 59/88 -, juris).

Teilungsanordnungen lassen nämlich die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass – grundsätzlich – unberührt.

Die vom Erblasser getroffene Bestimmung beschränkt sich auf die Abwicklung der Auseinandersetzung, ohne dass die Erbteile angetastet oder (gar) Werte verschoben werden, weil der Bedachte den übrigen Miterben Wertausgleich leisten soll (Auseinandersetzungsanordnung).

Entscheidend ist also, ob die vom Erblasser gewollte Verteilung des Nachlasswerts eine wertmäßige Begünstigung des betreffenden Miterben bezweckte.

(MüKoBGB/Ann, 8. Aufl. 2020, BGB § 2048 Rn. 18; Schütte in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2048 BGB (Stand: 03.04.2020) Rn. 11).

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Vortrag der Klägerin für die Annahme, der Erblasser habe sie mit der Zuwendung der Hausimmobilie begünstigen wollen, nicht ausreicht. In ihrem Schriftsatz vom 27.11.2019 erschöpft sich der Vortrag in der schlichten Behauptung, es sei der eindeutige Wille des Erblassers gewesen, dass das gesamte Eigentum an der Hausimmobilie auf die Klägerin übergehe. Nicht vorgetragen hat sie hingegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sie diesen Willen herleitet.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, die Zuwendung des Hausgrundstücks stelle die Klägerin gegenüber der Beklagten besser.

Auch dabei bleibt unklar, worauf diese Besserstellung beruhen soll. Ob der Wert der Hausimmobilie Cstraße tatsächlich den Wert aller Miteigentumsanteile an den übrigen in Ziff. 2) des Testaments aufgeführten Immobilien so weit übersteigt, dass der Wille des Erblassers, die Klägerin zu begünstigen, deutlich wird, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens jedenfalls nicht feststellen.

Die Klägerin hat den Begünstigungswillen des Erblassers allein mit der Behauptung zu begründen versucht, der Verkehrswert der Immobilie betrage 400.000 EUR, ohne aber deutlich zu machen, inwieweit darin eine Besserstellung der Klägerin liegen soll.

Ihr ergänzender Hinweis darauf, dass der hälftige Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung Gstraße 0 in Z einen Wert von 17.000 EUR habe, da die Wohnung im Jahr 2017 für insgesamt 34.000 EUR verkauft worden sei, reicht zur Darlegung einer Besserstellung der Klägerin jedenfalls nicht aus.

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20

Abgesehen davon, dass die Klägerin zum Wert der übrigen Immobilien, die der Beklagten in Ziff. 2) des Testaments zugewiesen worden sind, nichts vorgetragen hat, kommt es für die Auslegung des Testaments auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an

(vergl. nur Palandt-Weidlich, BGB, § 2084 Rn. 2),

so dass zur Feststellung einer wirtschaftlichen Begünstigung der Klägerin der Verkaufspreis im Jahr 2017 nicht maßgeblich sein kann.

Zur Höhe des übrigen Barvermögens, insbesondere den Guthaben auf den Konten des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung konnte die Klägerin, nach § 141 ZPO vom Senat angehört, keine Angaben machen.

Insoweit hatte aber bereits das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 25.02.2020 deutlich gemacht, dass es auch auf das sonstige Vermögen des Erblassers ankomme.

Die von diesem Hinweis abweichende Annahme im Urteil des Landgerichts, dem Erblasser sei unabhängig vom exakten Wert des Grundstückes bewusst gewesen, dass eine erhebliche und offensichtliche Wertdifferenz zwischen dem Wohnhaus und den Miteigentumsanteilen an den Eigentumswohnungen bestehe, erscheint ohne sachliche Anknüpfungspunkte als bloße Spekulation.

Darüber hinaus muss dem Erblasser der Wertunterschied bekannt gewesen sein, damit ein Begünstigungswillen angenommen werden kann. Zu dieser Voraussetzung hat die Klägerin ebenfalls nichts vorgetragen.

Hat aber der Erblasser nicht gewusst, dass der zugrunde gelegte Wert des zugewendeten Gegenstands höher ist als die Erbquote des betreffenden Miterben und hat er die Zuwendung eines Mehrwerts deshalb auch nicht gewollt, fehlt es hinsichtlich des Mehrwerts an einem Begünstigungswillen und damit an einem Vorausvermächtnis

(vgl. Bayer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2048 BGB Rn 6).

Auch die weitere Behauptung der Klägerin, es sei der Wille des Erblassers gewesen, der Klägerin das “Wohnhaus” unter allen Umständen zuzuwenden

(vgl. dazu Schütte in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2048 BGB (Stand: 03.04.2020) Rn. 11 m.w.Nw.),

wird durch den Vortrag konkreter Tatsachen, die diese Behauptung stützen, nicht belegt.

Es mag in einer Vielzahl von Fällen so sein, dass es der Wille des Erblassers ist, den überlebenden Ehegatten das in seinem Alleineigentum stehende, gemeinsam bewohnte Familieneigenheim nach seinem Tod zur Weiternutzung und zur Absicherung im Alter zu überlassen.

Ob dies hier auch der Fall war, kann anhand des Klägervortrages nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hat dazu auch nach persönlicher Befragung durch den Senat keine konkreten Angaben gemacht.

Die Tatsache, dass sie ebenso wie der Erblasser als (..) berufstätig gewesen ist und dadurch – wie sie selbst angegeben hat – eigenes Vermögen erworben hat, begründet durchaus Zweifel daran, dass es dem Erblasser mit der Zuwendung der Hausimmobilie um eine Versorgung der Klägerin gegangen ist.

Abgrenzung Vorausvermächtnis + Teilungsanordnung – kein Anspruch auf Bewilligung Auflassung + Eintragung – OLG Hamm 10 U 35/20

Darüber hinaus wird dem Erblasser bei Abfassung des Testaments bewusst gewesen sein, dass das Familieneigenheim im Falle seines Versterbens für die Klägerin allein zu groß sein würde.

Insoweit kommt auch der bloßen Behauptung, das von den Eheleuten bewohnte Haus habe stets der Klägerin erhalten bleiben sollen, keine Bedeutung zu, zumal sie selbst erklärt hat, das Haus nicht behalten, sondern verkaufen zu wollen.

Sie hat zudem schon eine andere Wohnung bezogen, ohne dabei zur Finanzierung auf den Hausverkauf angewiesen gewesen zu sein.

Schließlich spricht auch die sprachliche Fassung des Testaments, nach der die Klägerin durch die Zuwendung “alleinige Eigentümerin” des Hausgrundstücks werden sollte, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht für die Annahme eines Vorausvermächtnisses.

Auch bei einer Auslegung der Zuwendung als Teilungsanordnung wird die Klägerin bei Durchführung der Erbauseinandersetzung “alleinige Eigentümerin” der Immobilie.

Danach ist die Klage unbegründet. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne der Klägerin einen rechtlichen Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 1, 2 ZPO zu geben und ihr Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gewähren zu müssen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern war.

Die Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte greift nur ein, wenn ein Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wird (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Hinweis ist deshalb nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit zu rechnen brauchte, dass es auf einen jetzt für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt ankommt.

Der Senat verkennt nicht, dass das Berufungsgericht grundsätzlich einen Hinweis geben muss, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht weiterer Vortrag erforderlich ist

(BGH NJW 2007, 2414; NJW-RR 2011, 742; NJW-RR 2017, 672).

Ein Hinweis ist aber entbehrlich, wenn der betreffende Gesichtspunkt bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bzw. zentraler Angriffspunkt der Berufung war

(BGH NJW-RR 2006, 235; BGH NJW 2010, 3089).

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Darüber hinaus bedarf es keines erneuten richterlichen Hinweises, wenn der Prozessgegner bereits durch eingehenden Vortrag die Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet

(BGH NJW-RR 2008, 581; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO Rn. 6).

Nach diesen Maßgaben durfte ein weiterer rechtlicher Hinweis an die Klägerin unterbleiben.

Die Beklagte hatte bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 10.11.2019 deutlich und zutreffend auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hingewiesen.

Aus der Klageerwiderung geht erkennbar hervor, dass die Klageschrift die für eine Auslegung im Sinne der Klägerin maßgeblichen Tatsachen nicht enthält.

Dementsprechend hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2020 bereits auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags zur Darlegung einer Zuwendung ohne Wertausgleich hingewiesen.

Aus dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 25.02.2020 konnte die Klägerin zudem ersehen, dass ihre weiteren Darlegungen in dem Schriftsatz vom 31.01.2020 nicht ausreichend waren, und weiterer Vortrag zum sonstigen Vermögen des Erblassers erwartet wurde.

Dass die mit Schriftsatz vom 18.03.2020 vorgelegte Erbschaftssteuerbescheinigung dafür nicht ausreichen würde, war ohne weiteres erkennbar.

In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte eingehend dargelegt, dass das Urteil des Landgerichts nach den bis dahin erteilten Hinweisen nicht haltbar sein konnte.

In der Berufungsbegründung ist zutreffend ausgeführt, dass die vom Landgericht getroffene Feststellung einer offensichtlichen Wertdifferenz nicht möglich war und deshalb das Testament fehlerhaft ausgelegt worden ist.

Angesichts der Deutlichkeit dieses Hinweises und der Offenkundigkeit des Mangels der erstinstanzlichen Entscheidung durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Senat der Rechtsmeinung des Landgerichts folgen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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