Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von einen Erbvertrag aufhebenden notariell beurkundeten Verträgen – OLG Schleswig 3 Wx 24/23

April 18, 2024

Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von einen Erbvertrag aufhebenden notariell beurkundeten Verträgen – OLG Schleswig 3 Wx 24/23

RA und Notar Krau:


Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 08.01.2024 mit dem Aktenzeichen 3 Wx 24/23

befasst sich mit der Frage der Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von notariell beurkundeten Verträgen, die einen Erbvertrag aufheben.

Im vorliegenden Fall schloss der Erblasser am 23.07.1998 einen Erbvertrag mit seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2. bis 4.

Diesen hob er am 05.06.2015 mit einem notariell beurkundeten Vertrag gemeinsam mit seinen Kindern auf.

Nach dem Tod des Erblassers konnte das Nachlassgericht den Aufhebungsvertrag nicht eröffnen, da das Original nicht vorlag.

Die Beschwerdeführerin, eine der Kinder des Erblassers, beantragte die Eröffnung des Aufhebungsvertrags unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift.

Das Nachlassgericht entschied jedoch, dass der Aufhebungsvertrag nicht eröffnet werden könne, da er nicht in Urschrift vorliege.

Die Beschwerden der Beteiligten wurden als unzulässig verworfen.

Der beschwerdeführende Notar wurde als nicht beschwerdeberechtigt angesehen, da der feststellende Beschluss des Nachlassgerichts keine Rechtsfolgen für ihn hatte.

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt und der Beschluss enthielt keinen anfechtungsfähigen Inhalt.

Das OLG Schleswig stellte fest, dass Aufhebungsverträge dem Nachlassgericht in beglaubigter Abschrift mitzuteilen sind, wie es § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG vorsieht.

Die gesetzliche Regelung macht klar, dass beglaubigte Abschriften ausreichen und Originale nicht erforderlich sind.

Daher unterliegen Aufhebungsverträge der Erbverträge keiner Ablieferungs- und Eröffnungspflicht im Original.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt, gemäß § 84 FamFG.

Insgesamt verdeutlicht der Beschluss, dass notariell beurkundete Verträge, die einen Erbvertrag aufheben, nicht in Originalform beim Nachlassgericht vorgelegt werden müssen und dass beglaubigte Abschriften ausreichend sind.


Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von einen Erbvertrag aufhebenden notariell beurkundeten Verträgen – OLG Schleswig 3 Wx 24/23 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Sachverhalt
  • Beschwerden der Beteiligten

II. Entscheidung des OLG Schleswig 3 Wx 24/23

  • Unzulässigkeit der Beschwerden
  • Fehlende Beschwerdeberechtigung des Notars
  • Nicht rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin
  • Frage der Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von Aufhebungsverträgen
  • Gesetzliche Regelung gemäß § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG
  • Bedeutung beglaubigter Abschriften für die Eröffnungspflicht
  • Kostenentscheidung gemäß § 84 FamFG

III. Fazit

Beschluss

In der Nachlasssache

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch … am 08.01.2024 beschlossen:

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

RA und Notar Krau

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