AG Aachen 74 M VI 1897/09

August 28, 2017

AG Aachen 74 M VI 1897/09 Erbvertrag: Bindung des letztversterbenden Vertragspartners, Möglichkeit der Anfechtung

  1. Hat die Erblasserin in einem 1975 errichteten Erbvertrag eine bestimmte rechtliche Konstruktion gewählt, die das von ihr und ihrem vorverstorbenen Ehemann erstrebte Ergebnis, den Zugriff von Gläubigern auf dessen Vermögen zu verhindern und das Vermögen nicht den Kindern des vorverstorbenen Ehemannes zu kommen zu lassen, sichergestellt hat, hat sie die damit verbundene Bindung in Bezug auf zukünftige Verfügungen von Todes wegen in Kauf genommen, die nunmehr nicht doch Grund einer Anfechtung wegen Motivirrtums sein kann.
  2. Ist in einem gegenseitigen Erbvertrag kein Rücktritt vorbehalten, ist die erbvertragliche Bindung durch die Ausschlagung der Erbenstellung nicht entfallen.

Tenor

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten a) und b) vom 03.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe AG Aachen 74 M VI 1897/09 

Die Beteiligten a) und b) beantragen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, nach welchem sie jeweils zu ½ Erben der Erblasserin geworden sind. Hierzu berufen sie sich auf ein Testament vom 10.05.2001. Zwischen den Beteiligten ist dabei im Streit, ob die Erblasserin am 10.05.2001 frei testieren konnte oder durch einen Erbvertrag vom 10.07.1975 bereits gebunden war.

Die Beteiligten a) und b) sind die Geschwister der Erblasserin. Diese war in erster Ehe mit M, vorverstorben am 09.01.1988 verheiratet. Kinder des M sind die Beteiligte zu c) sowie die am 16.01.1998 kinderlos vorverstorbene M2. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem am 24.02.2001 vorverstorbenen N verheiratet. Kinder des N sind die Beteiligten d) bis f).

Die Erblasserin hat mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen.

Unter anderem hat die Erblasserin am 10.07.1975 mit ihrem vorverstorbenen damaligen Ehemann M vor dem Notar Dr. O in B einen Erbvertrag geschlossen. In diesem Erbvertrag hat M die Erblasserin zu seiner alleinigen unbeschränkten Erbin berufen.

Die Erblasserin wiederum hat zu ihren Erben die Kinder des M, nämlich die Beteiligte zu c) und die dann vorverstorbene M2 zu gleichen Teilen berufen und für den Fall, dass eines dieser Kinder vor der Erblasserin verstirbt und keine Abkömmlinge vorhanden sind, Anwachsung angeordnet.

Zugleich hat die Erblasserin in diesem Erbvertrag ihrem damaligen Ehemann M das Recht vermacht, aus ihrem Nachlass seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ohne Einschränkung und Einspruchsmöglichkeit eines Dritten selbst Art und Umfang der Entnahmen aus dem Nachlass, die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlich sind, zu bestimmen.

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Weiter hat die Erblasserin in diesem Testament ihren Geschwistern, also den Beteiligten a) und b) zu gleichen Teilen ihre Grundbesitzbeteiligung am Hause Bad H , L-Straße vermacht. Ein Rücktrittsrecht nach § 2298 BGB wurde keinem der Vertragsschließenden vorbehalten.

Ihr Erbe nach dem am 09.01.1988 verstorbenen M hat die Erblasserin ausgeschlagen.

Unter anderem hat die Erblasserin sodann am 09.11.1994 durch Erbvertrag beim Notar P in Q zum alleinigen unbeschränkten Erben ihres gesamten dereinstigen Nachlasses ihren damals noch zukünftigen Ehemann N berufen. Für den Fall, dass N vor der Erblasserin verstirbt, hat die Erblasserin zu ihren Erben die Abkömmlinge des N zu gleichen Teilen nach Stämmen berufen. Sowohl die Erbeinsetzung des N als auch die Berufung der Abkömmlinge des N standen unter der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung, dass N die Ehe mit der Erblasserin eingeht und diese Ehe beim Tod der Erblasserin noch besteht.

Schließlich hat die Erblasserin am 10.05.2001 durch notarielles Testament vor dem Notar P in Q nach der Erklärung, bisher keine Verfügungen von Todes wegen errichtet zu haben, durch die sie gehindert sei, über ihren Nachlass frei zu verfügen, zu unbeschränkten Erben ihres gesamten dereinstigen Nachlasses die Beteiligten a) und b) berufen.

Die Beteiligten a) und b) tragen vor, der erste Ehemann der Erblasserin sei mit einem LKW Import-/Exportunternehmen selbstständig gewesen. Aufgrund mehrfacher wirtschaftlicher Schieflagen sei dieses Unternehmen noch während der Ehe der Erblasserin mit M ab einem bestimmten Zeitpunkt auf den Namen der Erblasserin angemeldet und unter deren Namen von M betrieben worden. Auch diesem sei aber kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden gewesen, so dass zum Zeitpunkt des Todes des M die Erblasserin auf Grund von Schulden und Verbindlichkeiten aus der Ehe und der geschäftlichen Tätigkeit des M wirtschaftlich vor dem Ruin gestanden habe. Das jetzt von der Erblasserin hinterlassene Vermögen stamme deshalb ausschließlich aus der Zeit nach dem Tode des M.

Der notarielle Erbvertrag vom 10.07.1975 sei erkennbar von der Absicht geprägt, das Vermögen der Eheleute M dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Nur deshalb seien die Kinder des M aus erster Ehe zu Erben der Erblasserin eingesetzt worden und M als befreitem Testamentsvollstrecker das Recht gegeben worden, seinem Lebensunterhalt ohne Einschränkung aus diesem Nachlass zu bestreiten. Diese Erbeinsetzung habe sich aber nur auf das Vermögen des M beziehen sollen.

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Deshalb sei das von der Erblasserin in diese Ehe mitgebrachte Vermögen, nämlich der Grundbesitz in Bad H von der Erbeinsetzung ausgenommen und den Beteiligten a) und b) vermacht worden. Die Testamentsauslegung ergebe deshalb, dass die Erbeinsetzung der Kinder des M zu dem Zeitpunkt obsolet war, als dort keinerlei Vermögen noch vorhanden war.

Im übrigen sei die Erbeinsetzung im Erbvertrag vom 10.07.1975 auch anfechtbar, da die Erblasserin bei der Eingehung einer erbvertraglichen Bindung einem Motivirrtum unterlegen sei.

Die Beteiligten a) und b) beantragen,

die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, nach welchem sie zu ½ Erben der Erblasserin geworden sind.

Die Beteiligte c) beantragt,

den Erbscheinsantrag abzuweisen.

Die Beteiligte c) trägt vor, die Erblasserin sei durch den Erbvertrag vom 10.07.1975 an einer späteren, abweichenden Testierung gehindert gewesen.

Der Antrag der Beteiligten a) und b) auf Erteilung eines Erbscheines ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beteiligten a) und b) sind nicht jeweils zu ½ Erben der Erblasserin geworden.

A.

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Der Beteiligten zu c) ist Recht zu geben, dass die Erblasserin durch den Erbvertrag vom 10.07.1975 an einer hiervon abweichenden Verfügung gehindert war.

Dieser Erbvertrag ist entgegen der Argumentation der Beteiligten a) und b) nicht mit dem Ergebnis auslegbar, dass die Bindung der Erblasserin deshalb entfallen sollte, weil der Nachlass des M bei dessen Tod überschuldet war.

Mit diesem Erbvertrag wollten M und die Erblasserin nach dem Vorbringen der Beteiligten a) und b) einen weiteren Baustein dazu beitragen, dass Gläubiger des M nicht auf dessen Vermögen zugreifen können. Deshalb wurde bereits zu Lebzeiten von M dessen Vermögen auf die Erblasserin übertragen und für den Fall des zuerst Versterbens der Erblasserin nicht M sondern dessen Kinder zu mit einer Testamentsvollstreckung durch M beschwerten Erben eingesetzt.

Bei dieser Konstruktion handelt es sich aber nicht etwa um ein unwirksames Scheingeschäft, sondern gerade um ein auch nach dem Vorbringen der Beteiligten a) und b) bewußt so gewähltes und auch von der Erblasserin gewolltes Vorgehen, welches zur Verhinderung eines Gläubigerzugriffes auch gerade so wirksam sein mußte.

Dass die Erblasserin noch über eigenes, von ihr in die Ehe mit M eingebrachtes Vermögen verfügte, war der Erblasserin am 10.07.1975 sehr wohl bewußt. Um dieses Vermögen sowohl dem Zugriff der Gläubiger des M zu entziehen, als auch um dieses nicht dessen Kindern zukommen zu lassen, hat die Erblasserin im Erbvertrag vom 10.07.1975 die Lösung der Vermächtnisanordnung gewählt.

Diese Lösung entsprach damit auch nach dem Vorbringen der Beteiligten a) und b) gerade der Intension der Erblasserin und mußte auch wirksam sein, um die erstrebten Ziele zu erreichen.

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Eine andere Lösung, etwa die Einsetzung sowohl der Beteiligten a) und b) auch als der Kinder des M zu gemeinschaftlichen Erben, wäre ebenfalls denkbar gewesen.

Dann aber hätte die Erblasserin Erbquoten genau bestimmen müssen, da die Zuwendung einzelner Vermögensbestandteile grundsätzlich nicht, sondern letztlich dann nur über Teilungsanordnungen möglich gewesen wäre.

Für diese Gestaltungsvariante hat sich die Erblasserin aber nicht entschieden.

Eben so wenig hat die Erblasserin umgekehrt die Beteiligten zu a) und b) zu ihren Erben eingesetzt und den Kindern des M ein mit einer Testamentsvollstreckeranordnung beschwertes Vermächtnis zugewandt.

Gerade diese Variante hätte aber nach der Argumentation der Beteiligten zu a) und b) näher gelegen, da offensichtlich das Vermögen des M weithin erschöpft war und eher mit einem Vermögenszuwachs der nicht mit Forderungen belasteten Erblasserin zu rechnen war.

Ein solcher Vermögenszuwachs wäre bei dieser Variante an die Beteiligten a) und b) gefallen. Hierfür hat sich die Erblasserin aber nicht entschieden.

All diese Entscheidungen hat die Erblasserin nicht alleine getroffen, sondern in einer notariellen Urkunde nach Beratung durch den Notar.

Deshalb kann entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu a) und b) nicht davon ausgegangen werden, dass die so gewählte Vertragsgestaltung nicht dem Willen der Erblasserin entsprach, sondern irgend eine andere, der ebenfalls möglichen Gestaltungsvarianten, dem Erbvertrag im Wege der Auslegung entnommen werden muss.

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Dabei hilft auch die von den Beteiligten zu a) und b) zitierte Andeutungstheorie nicht weiter. Richtig ist zwar, dass Grenze der Auslegung letztwilliger Verfügungen deren Form ist, und deshalb Auslegungsergebnis nur sein kann, was in dieser Verfügung formgerecht auch angedeutet wurde.

Dabei ist das Vorbringen der Beteiligten zu a) und b) zur wirtschaftlichen Motivation der Erblasserin nachvollziehbar.

Das von den Beteiligten zu a) und b) vorgetragene Ergebnis kann aber nicht als einzig mögliche Folge der Auslegung festgestellt werden. Vielmehr führt auch die nach notarieller Beratung von der Erblasserin gewählte Gestaltungsvariante zum gewünschten Ziel.

Dass die Erblasserin bei diesem Vorgehen an späteren abweichenden Verfügungen gehindert ist, hat diese offensichtlich in Kauf genommen.

Im übrigen ist nicht zu erkennen, warum der Vertragspartner der Erblasserin, der vorverstorbene M, auf Grund dessen Willenserklärung die Erblasserin letztlich gebunden ist, auf eine zwingende Erbeinsetzung seiner Kinder aus erster Ehe hätte verzichten sollen. Maßgeblich ist aber – anders als bei der Testamentsauslegung – nicht alleine der Wille der Erblasserin, sondern auch der Wille ihres Vertragspartners im Erbvertrag.

Nicht weiter hilft auch die von den Beteiligten zu a) und b) erklärte Anfechtung.

Zum einen hätte eine solche Anfechtung gem. § 2283 BGB bereits binnen Jahresfrist ab Kenntnis durch die Erblasserin selbst in der Form des § 2282 Abs. 3 BGB erfolgen müssen.

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Veranlassung zu einer gegenüber dem Nachlassgericht zu erklärenden Anfechtung hätte für die Erblasserin bereits beim Tode des M bestanden, als sie feststellte, dass dieser nur Schulden hinterlassen hat und sie deshalb ihr Erbe ausgeschlagen hat.

Eine weitere Veranlassung zur Anfechtung hätte anläßlich der Testamente vom 09.11.1994 und 10.05.2001 bestanden.

Da die Erblasserin selbst keine Erbvertragsanfechtung erklärt hat, ist dies nunmehr auch durch die Beteiligten zu a) und b) nicht möglich.

Im übrigen hat die Erblasserin – wie gerade ausgeführt – im Erbvertrag vom 10.07.1975 eine bestimmte rechtliche Konstruktion gewählt, welche das von ihr und M erstrebte Ergebnis sichergestellt hat.

Die damit verbundene Bindung der Erblasserin in Bezug auf zukünftige Verfügungen von Todes wegen wurde von ihr am 10.07.1975 in Kauf genommen und kann deshalb nunmehr nicht doch Grund einer Anfechtung wegen Motivirrtums sein.

Solches widerspräche dem Grundsatz, dass die Anfechtung durch Dritte zum Schutz der niedergelegten letztwilligen Verfügung auf besonders schwerwiegende Umstände zu beschränken ist, die gerade diese Erblasserin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren.

III. Die erbvertragliche Bindung der Erblasserin ist auch nicht durch die Ausschlagung ihrer Erbenstellung nach dem Erbvertrag vom 10.07.1975 entfallen.

§ 2298 BGB gewährt diese Rechtsfolge nur, wenn in einem gegenseitigen Erbvertrag ein Rücktritt vorbehalten ist.

Dieser aber ist hier gerade nicht der Fall gewesen.

B.

Anlaß zu einer Kostenentscheidung nach § 81 FamFG bestand nicht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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