… bin ich unabhängig und überparteilich. Ich muss grundsätzlich immer die Interessen aller Beteiligten wahren.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Erbrecht verfüge ich über besondere Erfahrungen auf den Gebieten des Gesellschafts- und Unternehmensrechts sowie des Erbrechts. Diese besondere Kompetenz kommt Ihnen auch bei der notariellen Gestaltung zugute.
Ich bin als Ihr Notar zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dann der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Bei einem Grundstückskaufvertrag schützt der Notar die Beteiligten davor, ungesicherte Vorleistungen zu treffen. Sie wollen ja nicht den Kaufpreis zahlen und nachher das Grundstück nicht bekommen. Bei einem Erbvertrag sichert der Notar ab, dass die getroffenen Regeln im Dschungel der schwierigen Erbrechtsvorschriften auch Geltung finden und rechtssicher sind. Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht vom Notar beurkunden anstatt der Billiglösung: Muster aus dem Internet und Beglaubigung durch das Ortsgericht, dann haben Sie die Gewähr der rechtssicheren Gestaltung, der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und bescheinigt diese und der Vollmachtnehmer kann auch über Grundstücke verfügen. Wenn Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Billigversion einer Vorsorgevollmacht erkannt werden, dann ist es meist zu spät, der Vollmachtgeber ist nicht geschäftsfähig, der Mangel ist nicht mehr heilbar. Daher sollten Sie nicht am falschen Ort sparen, sondern stets die rechtssichere Lösung suchen.
Als Ihr Notar errichte ich für Sie auf Wunsch auch vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.
Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen.
Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO).
Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat eine Urkundenrolle zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur verwandt werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse (oftmals bei einem Erwerb eines Grundstückes) besteht.
Sie liegen im Krankenhaus und wollen vor der Operation noch unbedingt eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten? Dann komme ich ins Krankenaus zu Ihnen ans Krankenbett, wenn das Krankenhaus innerhalb des o. g. Zuständigkeitsbereiches liegt.
Sie wollen einen Erbvertrag errichten, aber einer der Beteiligten sitzt im Rollstuhl und ist schwer beweglich. Dann komme ich nach Hause zu Ihnen, solange Ihr Wohnsitz in dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wetzlar liegt.
An meinem Amtssitz in Hohenahr darf ich dagegen Beurkundungsgeschäfte für Menschen aus aller Welt vornehmen, hier gibt es keine Einschränkungen.
Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Ihnen wird im Rechtsverkehr darüber hinaus auch deshalb besonders viel Vertrauen entgegengebracht, weil sie von einem besonders sachkundigen Juristen, dem Notar, errichtet werden. Notarielle Urkunden schaffen ferner Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist.
Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt. Weil die Urschrift beim Notar verbleibt, wird sie im Rechtsverkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Auch beglaubigte Abschriften haben „offiziellen“ Charakter, nicht jedoch einfache Abschriften. Letztere sind bloße Kopien.
Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden.
Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz..
Notare erheben für ihre Tätigkeit bundeseinheitliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind verboten und unwirksam. Die Kostenrechnungen werden durch den Landgerichtspräsidenten n Abständen von vier Jahren überprüft. Damit wird die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich nicht nach dem Aufwand, sondern entsprechend einem von der Leistung unabhängigen, sogenannten Geschäftswert. Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis (§ 47 Satz 1 GNotKG). Die Gebühren steigen nicht linear, sondern sind stark degressiv ausgestaltet.
Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II in der Fassung des Vermittlungsergebnisses vom 26. Juni 2013 verabschiedet. Teil dieses Gesetzes ist das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), welches am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und die Vergütung der Notare neu regelt. Im Vergleich zur früheren KostO stellt das GNotKG eine grundlegende und strukturelle Änderung der Vergütung von Notaren dar, mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Vergütung der Notare leistungsorientierter und klarer zu gestalten und an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen.
Exakte Prognosen über die zu erwartenden Kosten sind insbesondere bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen eher schwierig und werden daher auch meist von den Notaren vermieden, weil die Gebühren je nach Ausgestaltung der Abwicklung, Übernahme von Betreuungsgeschäften, Abwicklung mit der Bank etc. sich noch verändern können. Dagegen ist die Kostenschätzung für das einzelne Beurkundungsgeschäft relativ leicht möglich, wenn Wert und Gegenstand des Beurkundungsgeschäfts feststehen. Wichtig ist für Sie: Die Gebühren gelten bundeseinheitlich, sie sind in ganz Deutschland gleich.
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