AG Bamberg 55 VI 248/21 – Erbscheinsantrag

September 12, 2022

AG Bamberg 55 VI 248/21 – Erbscheinsantrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Beschwerde von W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.08.2021 wird stattgegeben.
  • Der Beschluss vom 20.08.2021 wird aufgehoben.
  • Die für den Erbscheinsantrag von W. erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt angesehen.
  • Der Erbscheinsantrag von Z. wird zurückgewiesen.
  • W. trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten von Z.
  • Der Gegenstandswert wird auf den Nachlasswert festgesetzt.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser S. lebte seit 2006 mit seiner Lebensgefährtin M. zusammen, die ihn nach einem Schlaganfall pflegte.
  • 2012 verfasste S. ein Testament, in dem er M. als Alleinerbin seines Geldvermögens einsetzte.
  • M. verstarb im Dezember 2020.
  • S. erteilte W., der Tochter von M., eine Vorsorgevollmacht.
  • S. verstarb im Januar 2021.
  • Z., die Nichte von S., beantragte einen Erbschein als gesetzliche Erbin.
  • W. beantragte ebenfalls einen Erbschein, da sie sich als Ersatzerbin ihrer Mutter sah.

Entscheidung:

AG Bamberg 55 VI 248/21 – Erbscheinsantrag

Das Amtsgericht gab zunächst dem Erbscheinsantrag von Z. statt, da es das Testament nach dem Tod von M. als gegenstandslos ansah. W. legte Beschwerde ein.

Nach einer Beweisaufnahme änderte das Amtsgericht seine Entscheidung. Es stellte fest, dass W. aufgrund einer ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerbin anzusehen ist.

Begründung:

  • Das Testament von 2012 war formwirksam und setzte M. als Alleinerbin ein.
  • Da M. vorverstarb, wurde ihre Erbeinsetzung gegenstandslos.
  • Eine direkte oder analoge Anwendung von § 2069 BGB (Ersatzerbenberufung bei Abkömmlingen) war nicht möglich, da M. nicht mit S. verwandt war.
  • Eine erläuternde Auslegung des Testaments ergab keine Ersatzerbenberufung, da S. den Fall des Vorversterbens von M. nicht bedacht hatte.
  • Eine ergänzende Testamentsauslegung führte jedoch zur Berufung von W. als Ersatzerbin:
    • Die Erbeinsetzung von M. deutete darauf hin, dass die Zuwendung an sie als erste ihres Stammes galt.
    • S. hatte ein enges Verhältnis zu W. und ihrer Familie, die ihn jahrelang unterstützten.
    • Nach dem Tod von M. äußerte S. mehrfach den Wunsch, dass W. sein Vermögen erben solle.
    • S. plante, sein Testament zu ändern, konnte dies aber aufgrund seines plötzlichen Todes nicht mehr umsetzen.

Fazit:

W. wurde als Ersatzerbin ihrer Mutter M. angesehen und erhielt den Erbschein. Z. wurde als gesetzliche Erbin ausgeschlossen. W. trug die Kosten des Verfahrens, da sie im ersten Verfahren unterlegen war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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