AG Dillenburg 74 M 1012/19
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von den Gläubigern beantragte Vollstreckung auszuführen.
Gründe
AG Dillenburg 74 M 1012/19
I.
Die Erinnerungsführer begehren die Räumung eines Grundstücks aus einer notariellen Unterwerfungserklärung in einem Grundstückskaufvertrag.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.09.2012 – UR.-Nr. /2012 des Notars N veräußerten die Erinnerungsführer das streitgegenständliche Grundstück an den Schuldner.
Dieser zahlte den vereinbarten Kaufpreis nicht, sodass der Kaufvertrag mit notarieller Urkunde des Notars N – UR.-Nr. /2018 – rückabgewickelt wurde.
AG Dillenburg 74 M 1012/19
Darin enthalten war eine einjährige Nutzungsvereinbarung zugunsten des Schuldners und gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts.
Seit Dezember 2018 zahlte der Schuldner das Nutzungsentgelt nicht mehr, sodass die Gläubiger aus der Urkunde vollstrecken wollten.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N – UR.-Nr. /2018 – mit der Begründung abgelehnt, die Vollstreckung sei gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht möglich, da der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffe.
Die Erinnerungsführer begehren mit ihrem Antrag vom 04.02.2019, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Räumung des Grundbesitzes, Grundbuch Blatt xxxx lfd. Nr. 1, xxx/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück von X, Flur X, Flurstück XX, Liegenschaftsbuch_, Hof- und Gebäudefläche, XXXXX, ar verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichnet sowie mit Sondernutzungsrecht an der Hoffläche Nr. 1 durchzuführen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
AG Dillenburg 74 M 1012/19
Sie ist insbesondere gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, das Gericht ist gemäß §§ 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802 ZPO zuständig, die Erinnerungsführer sind erinnerungsbefugt und es besteht Rechtsschutzbedürfnis.
Die Erinnerung ist auch begründet, da der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N – UR.-Nr. /2018 – zu Unrecht verweigert hat.
Zwar ist die Unterwerfung der Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unzulässig, soweit der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrages ist kein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB zustande gekommen.
Es handelt sich stattdessen um eine Rückabwicklungsvereinbarung des ursprünglichen Kaufvertrages. Auch wenn dabei eine befristete, entgeltliche Nutzungsvereinbarung geschlossen wurde, sind die Vorschriften über die Wohnungsmiete nicht anwendbar.
Die Willenserklärungen der Parteien waren nicht auf den Abschluss eines Mietvertrages gemäß §§ 535ff. BGB gerichtet, sondern dienten lediglich der Rückabwicklung des gescheiterten Kaufvertrages
(vgl. Zöller ZPO, 33. Auflage 2020, § 794 Rn. 26.;
AG Fritzlar, Beschluss vom 07.09.2005 – 9 M 2377/05).
AG Dillenburg 74 M 1012/19
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.