AG Fürth 1 C 362/20 Beschluss vom 25.03.2022 – Erfüllung des titulierten Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis
Das Amtsgericht Fürth entschied am 25.03.2022 (Az. 1 C 362/20), dass die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann als erfüllt gilt,
wenn der Pflichtteilsberechtigte bei dessen Erstellung nicht hinzugezogen wurde, sofern dies im Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich gefordert war.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Inhalt des Titels und nicht nach materiell-rechtlichen Ansprüchen.
Der Antrag des Klägers auf Verhängung eines Zwangsgeldes wurde daher zurückgewiesen, da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nachgekommen ist.
Das Gericht stellte fest, dass es keine allgemeine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Kontoauszügen für mehr als acht Jahre vor dem Tod des Erblassers gibt, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für relevante Transaktionen in diesem Zeitraum.
Der Auskunftsanspruch nach Paragraf 2314 BGB erstreckt sich nicht auf die gesamte Vermögensentwicklung des Erblassers, sondern nur auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt des Erbfalls und auf konkret relevante Transaktionen.
Der Kläger rügte die fehlende Hinzuziehung bei der Erstellung des Verzeichnisses und die vermeintliche Unvollständigkeit der Auskünfte, insbesondere hinsichtlich eines Hausrats und bestimmter Finanztransaktionen.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte lediglich als stiller Beobachter ohne Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Verzeichnisses agieren kann.
Weiterhin betonte das Gericht, dass Zweifel des Klägers an der Vollständigkeit des Verzeichnisses nicht ausreichend sind, um eine neuerliche Erstellung zu verlangen.
Der Kläger kann in solchen Fällen nur eine eidesstattliche Versicherung vom Erben verlangen, nicht jedoch ein neues Verzeichnis.
Das Gericht stellte klar, dass der Notar bei der Erstellung des Verzeichnisses alle erforderlichen Ermittlungen vorgenommen hat,
und dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine notwendige Ergänzung oder Berichtigung des Verzeichnisses vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
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