AG Kerpen Urteil 21.11.2017 – 102 C 104/17 Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft

Juli 30, 2018

AG Kerpen Urteil 21.11.2017 – 102 C 104/17 Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft

RA und Notar Krau

Das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 21.11.2017 (Az. 102 C 104/17) betrifft die Beschlussfassung innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Die Kläger forderten die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Erbengemeinschaft, die am 23.08.2016 gefasst wurden.

Diese Beschlüsse betrafen die Verpachtung von Nachlassgrundstücken an ein Unternehmen zwecks Gewinnung von Kies und zur Verlegung eines Radwegs.

Die Kläger argumentierten, dass diese Beschlüsse nicht ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der §§ 2038, 745 BGB seien und daher die Zustimmung aller Erben erforderten.

Sie führten an, dass die Verpachtung eine wesentliche Veränderung der Grundstücke und des gesamten Nachlasses darstelle,

insbesondere weil nach der Auskiesung erhebliche Folgekosten entstehen könnten und die Grundstücke an Wert verlieren würden.

Die Beklagte hingegen argumentierte, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen darstellen,

da sie die einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke seien.

Sie verwies darauf, dass die betroffenen Grundstücke aufgrund ihres Zuschnitts und der umliegenden Gegebenheiten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könnten.

AG Kerpen Urteil 21.11.2017 – 102 C 104/17 Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft

Zudem sei die Verpachtung vorteilhafter als ein Verkauf, da das Eigentum an den Grundstücken bei der Erbengemeinschaft verbleibe.

Das Gericht entschied, dass die Beschlüsse wirksam seien.

Es stellte fest, dass die erforderliche Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft vorlag und dass die Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.

Eine Interessenkollision, die einen Stimmrechtsausschluss der Beklagten begründen könnte, sah das Gericht nicht.

Das Gericht betonte, dass keine wesentliche Veränderung des Nachlasses vorliege, da der Wert der Grundstücke

durch die Verpachtung nicht gemindert werde und die Erbengemeinschaft durch die Pachtzinsen weiterhin wirtschaftlich profitiere.

Insgesamt lehnte das Gericht die Klage ab und bestätigte die Wirksamkeit der Beschlüsse der Erbengemeinschaft.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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