AG Leverkusen 9 VI 227/12 Ausschluss der Erbberechtigung des Ehepartners wegen wirksamer Zustimmung des Erblassers zum Ehescheidungsbegehren
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 07.09.2012 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der sie und die Beteiligte zu 2. zu je 1/2 Anteil als Erbinnen nach U B B ausweist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe AG Leverkusen 9 VI 227/12
Als Begründung für ihre Miterbenstellung hat die Antragstellerin vorgetragen, dass von einer Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens 32 F 81/12 Amtsgericht Leverkusen im Sinne von § 1933 BGB nicht auszugehen sei.
Die Antragstellerin hatte im März 2012 Scheidungsklage erhoben und vorgetragen, dass die Ehe sei zerrüttet sei und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden würde. Sie sei bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe sich einem anderen Partner zugewandt mit dem sie auch zusammen lebe.
Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner (hier: Erblasser) am 21.04.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.04.2012 hat der Erblasser gegenüber dem Familiengericht dem Scheidungsbegehren zugestimmt.
Der Erblasser hat seine Zustimmung in wirksamer Form erteilt, vgl. OLG Stuttgart v. 03.12.1992, 8 W 185/92. Der von ihm selbst unterzeichnete Schriftsatz vom 26.04.2012 an das Familiengericht genügt. Das ergibt sich auch § 630 Abs. 2 S. ZPO, wo bestimmt ist, dass die Zustimmung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Niederschrift des Gericht erklärt werden kann.
Anerkannt ist, dass darin keine abschließende Aufzählung liegt, dass vielmehr die Erklärung auch durch Anwaltsschriftsatz erfolgen kann. Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO.
Die dort bestimmte Freistellung vom Anwaltszwang hat zur Folge, dass Erklärungen der Partei selbst auch dann wirksam sind, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, sondern in einem Schriftsatz enthalten sind. Die schriftliche Erklärung der Partei schafft klare Verhältnisse.
Das Erbrecht der Antragstellerin ist gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser seine Zustimmung wirksam erklärt hat.
AG Leverkusen 9 VI 227/12
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.