AG Lüdinghausen 27 VI 230/14

Juli 21, 2017

AG Lüdinghausen 27 VI 230/14 Beschluss vom 19. August 2015 Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege, bedingte Erbeinsetzung 

Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere,

so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe

trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.

Tenor

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

Allgemeiner Hinweis:

Die bedingte Erbeinsetzung ermöglicht es dem Erblasser, die Erbeinsetzung von einer Bedingung abhängig zu machen.

Das bedeutet, der Erbe erhält den Nachlass nur dann, wenn die Bedingung eintritt. Tritt die Bedingung nicht ein, wird der Erbe nicht Erbe.

AG Lüdinghausen 27 VI 230/14

Arten von Bedingungen:

  • Aufschiebende Bedingung: Die Erbschaft tritt erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist.
  • Auflösende Bedingung: Die Erbschaft tritt sofort ein, erlischt aber, wenn die Bedingung eintritt.

Beispiele:

  • Aufschiebende Bedingung: „Mein Sohn soll mein Erbe erhalten, wenn er sein Studium erfolgreich abschließt.“
  • Auflösende Bedingung: „Meine Tochter soll mein Erbe erhalten, aber sie soll es verlieren, wenn sie den Familiennamen ändert.“

Nichteintritt der Bedingung:

  • Aufschiebende Bedingung: Tritt die aufschiebende Bedingung nicht ein, wird der Erbe nicht Erbe. Der Nachlass fällt an den Ersatzerben oder, falls kein Ersatzerbe benannt wurde, an die gesetzlichen Erben.
  • Auflösende Bedingung: Tritt die auflösende Bedingung ein, verliert der Erbe die Erbschaft. Der Nachlass fällt an den Ersatzerben oder an die gesetzlichen Erben.

AG Lüdinghausen 27 VI 230/14

Besonderheiten:

  • Unmögliche oder unerlaubte Bedingungen: Sind die Bedingungen unmöglich oder sittenwidrig, ist die Bedingung unwirksam und die Erbeinsetzung gilt als unbedingt.
  • Befristung: Der Erblasser kann eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bedingung eintreten muss.
  • Unklarheiten: Bei Unklarheiten über den Eintritt der Bedingung entscheidet das Nachlassgericht.
  • Ersatzerbe: Der Erblasser kann einen Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt.

Rechtsfolgen des Nichteintritts der Bedingung:

  • Kein Erwerb der Erbschaft: Der Erbe erwirbt die Erbschaft nicht, wenn die Bedingung nicht eintritt.
  • Herausgabepflicht: Hat der Erbe die Erbschaft bereits angetreten, muss er sie herausgeben.
  • Ersatzerbschaft: Der Ersatzerbe wird Erbe, wenn die Bedingung nicht eintritt.
  • Gesetzliche Erbfolge: Ist kein Ersatzerbe benannt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Wichtige Hinweise:

  • Die bedingte Erbeinsetzung ist eine komplexe Materie und erfordert juristische Expertise.
  • Im Zweifelsfall entscheidet das Nachlassgericht über die Auslegung der testamentarischen Verfügungen.
  • Es ist ratsam, sich bei der Errichtung eines Testaments mit bedingter Erbeinsetzung von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

Zusätzliche Informationen:

  • § 158 ff. BGB: Regelung der Bedingungen im Allgemeinen Teil des BGB.
  • § 2065 BGB: Regelt die bedingte Erbeinsetzung im Erbrecht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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