AG Moers, 17.02.2015 – 200 XVII 585/14 – Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

August 17, 2018

Amtlicher Leitsatz:

Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.

Tenor:

wird im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 1896 BGB, 300 Abs.1 FamFG.

Nach dem ärztlichen Zeugnis der Dr. I liegt bei Frau Dr. T ein Zustand nach Hirninfarkt vor.

Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Frau Dr. T aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits müssen für die Betroffene dringend Entscheidungen getroffen werden. Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen.

Die bestehende Vollmacht für die Tochter steht der Betreuung nicht entgegen, weil die Betroffene jedenfalls nicht in vollem Umfang die Vollmacht aufrechterhalten wissen möchte. Insbesondere hinsichtlich der Vermögenssorge hat sie wiederholt geäußert, kein Vertrauen zu der Tochter zu haben, während sie auf der anderen Seite aber auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter aufrechterhalten möchte. Hinsichtlich der Vollmacht war deshalb ein Kontrollbetreuer einzusetzen.

Die zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung folgt aus § 302 S. 1 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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