BGH IV ZR 237/74 Ende der Zugewinngemeinschaft durch Tod: Bereicherungsansprüche wegen Zuwendungen der Ehegatten?

November 5, 2017

 

BGH IV ZR 237/74

Ende der Zugewinngemeinschaft durch Tod: Bereicherungsansprüche wegen Zuwendungen der Ehegatten?

 

Tatbestand

1              Der Kläger und seine zweite Ehefrau, mit der er am 11. Januar 1964 die Ehe geschlossen hatte, errichteten am 16. September 1970 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament.

 

Hierin setzte die Ehefrau für den Fall ihres Vorversterbens die noch minderjährigen Beklagten, Kinder ihres vorehelichen Sohnes, zu Erben ein. Ihrem Ehemann, dem Kläger, vermachte sie den lebenslänglichen Nießbrauch an ihrem gesamten Nachlaß. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

2              Im Jahre 1971 führten die Eheleute Umbauten und Erweiterungsbauten auf einem Hausgrundstück aus, das die Ehefrau des Klägers im Dezember 1969 durch Erbfall zu Eigentum erworben hatte. Am 18. September 1971 verstarb die Ehefrau. Die Bauten waren bis zu diesem Zeitpunkt erst im Rohbau fertig, die Innenarbeiten wurden danach ausgeführt. Die Beklagten bezogen mit ihren Eltern die Wohnung im Obergeschoß des Hauses. Die untere, für den Kläger vorgesehene Wohnung wurde von diesem nicht bezogen.

3              Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Aufwendungen, die er für den Umbau und Ausbau des Hauses erbracht hat. Er hat den Betrag der Aufwendungen, die er während der Zeit bis zum Tode seiner Ehefrau erbracht hat, auf DM 36.018,-​- beziffert, wovon er die Hälfte (DM 18.009,-​-) geltend macht, und den Betrag für die Zeit danach auf DM 33.874,61. Zur Begründung seines auf Zahlung von DM 51.881,-​- nebst 10% Zinsen seit dem 21. Juli 1973 gerichteten Klageantrags hat er vorgebracht, er habe die Aufwendungen im Auftrag seiner verstorbenen Ehefrau gemacht. Außerdem seien die Beklagten als Eigentümer durch die Wertsteigerung bereichert, die durch die von ihm für den Bau erbrachten Leistungen eingetreten sei. Ferner stehe ihm ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1371 Abs 2 BGB zu. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und hauptsächlich geltend gemacht, zur Finanzierung des Umbaus habe auch die verstorbene Ehefrau des Klägers und ihr, der Beklagten, Vater beigetragen. Im übrigen habe der Kläger die Aufwendungen nur mit Rücksicht auf den ihm testamentarisch vermachten Nießbrauch geleistet.

4              Das Landgericht hat den Klageanspruch abgewiesen, soweit er die für die Zeit vor dem Tode der Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen betrifft. Von den für die Zeit danach geltend gemachten Aufwendungen hat es dem Kläger einen Betrag von DM 28.697,07 nebst 10% Zinsen seit dem 21. Juli 1973 zugesprochen.

5              Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

6              Mit der Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren DM 25.641,41 nebst Zinsen sowie zur Freistellung von einer Forderung von DM 8.824,58 nebst Zinsen und DM 429,65 Kosten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

7              1. Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sich der Kläger dagegen wendet, daß der Anspruch auf Ersatz der bis zum Tode seiner Ehefrau erbrachten Aufwendungen abgewiesen worden ist.

8              Das Berufungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, der Kläger könne insoweit Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht aus Auftrag (§ 670 BGB) herleiten, da er nicht dargetan habe, von seiner Ehefrau mit der Beschaffung oder Leistung der für den Umbau erforderlichen Mittel beauftragt worden zu sein. Der Kläger habe im Gegenteil selbst vorgetragen, zwischen ihm und seiner Ehefrau sei kein bestimmtes Vertragsverhältnis begründet worden; Rechtsgrund der Geldhergabe für den Umbau des Hauses sei die eheliche Lebensgemeinschaft gewesen. Es spreche auch nichts dafür, daß der Kläger und seine Frau, wenn sie mit deren früherem Ableben gerechnet hätten, einen Ersatzanspruch zugunsten des Klägers vereinbart hätten. Dem Kläger stünde insoweit auch kein Bereicherungsanspruch zu, da für die Geldhergabe zum Umbau des Hauses ein Rechtsgrund vorgelegen habe, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft.

9              Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 670 und 812 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB als Anspruchsgrundlage verneint hat. Die Revision ist jedoch der Ansicht, als Anspruchsgrundlage komme der spätere Wegfall des Rechtsgrundes der Leistungen durch den frühen, bei der Errichtung des Testaments am 16. September 1970 nicht vorhergesehenen Tod der Ehefrau (§ 812 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht. Allerdings würde unter den genannten Gesichtspunkten im allgemeinen nichts zurückverlangt werden können, wenn dem Kläger das Haus als mietfreie Wohnung erhalten geblieben wäre. Das träfe hier aber nicht zu, weil die Beklagten dem Kläger einen Nießbrauch an dem Hausgrundstück nicht bestellt hätten und der Kläger auch nicht in das umgebaute Haus eingezogen sei. Inzwischen habe der Kläger durch Schreiben vom 16. September 1974 das Nießbrauchsvermächtnis ausgeschlagen. Das Vermächtnis habe für den Kläger nur eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung oder eine Obliegenheit begründet, in dem Haus Wohnung zu nehmen und darin bis zum Lebensabend wohnen zu bleiben.

10            Der Senat vermag der Ansicht der Revision, der Anspruch könne wegen der bis zum Tode der Ehefrau erbrachten Aufwendungen auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden, nicht zu folgen. Solange der Kläger das Nießbrauchsvermächtnis nicht ausgeschlagen hat, hat er einen Anspruch darauf, daß ihm der Nießbrauch bestellt wird. Nach Bestellung des Nießbrauchs kann er den mit dem Ausbau und Umbau des Hauses verfolgten Zweck, in dem Hause zu wohnen, verwirklichen oder das Haus durch Vermietung nutzen. Der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck ist also nicht entfallen. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Schreiben vom 16. September 1974 das Nießbrauchsvermächtnis ausgeschlagen, stellt ein neues tatsächliches Vorbringen dar, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann.

11            Überdies kommt es aber auch nicht darauf an, ob das Nießbrauchsvermächtnis angenommen worden ist oder nicht. Da die Parteien im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kann ein Ausgleich der während der Ehe ohne besondere Vertragsabrede untereinander gemachten Zuwendungen nicht nach Bereicherungsrecht und im allgemeinen auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden. Das hat der Senat durch das kürzlich ergangene Urteil vom 3. Dezember 1975 – IV ZR 110/74 (FamRZ 1976, 82 = NJW 1976, 328) für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung ausgesprochen. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche des überlebenden Ehegatten im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod des Ehepartners. Für den einen wie für den anderen Fall hat das Gesetz den Ausgleich durch die speziellen Vorschriften über den Zugewinnausgleich geregelt. Werden Ehe und Güterstand, wie im vorliegenden Fall, durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erfolgt ein Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils (§ 1371 Abs 1 BGB mit Einschränkung nach Abs 4) oder, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, nach den allgemeinen Zugewinnausgleichsvorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB, wo eben noch der Pflichtteilsanspruch verbleibt (§ 1371 Abs 2 BGB). Diese gesetzlichen Regelungen berücksichtigen, daß die Zuwendungen, die sich Ehegatten während der Ehe untereinander erbringen, ihren Grund, wenn nicht besondere Abreden vorliegen, in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben. Daneben können wegen solcher Zuwendungen Bereicherungsansprüche nicht geltend gemacht werden. Ob in besonderen Fällen Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen, etwa in einem Fall, in dem die Ehe durch den unvorhergesehen frühen Tod eines Ehegatten aufgelöst worden ist, für den die Eheleute keine Regelung getroffen haben, und der überlebende Ehegatte Zuwendungen an seinen verstorbenen Ehegatten gemacht hat, ohne Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden zu sein, kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist der Fall eines Vorversterbens der Ehefrau des Klägers ausdrücklich in § 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 16. September 1970 geregelt worden. In diesem Fall sollte dem Kläger der Nießbrauch am ganzen Nachlaß zustehen. Diese Regelung habe dem besonderen Wunsch des Klägers entsprochen. Sonstige Ansprüche habe der Kläger nicht stellen wollen, weshalb die Frage eines Aufwendungsersatzes nicht zur Debatte gestanden habe. Angesichts dessen ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die Annahme nicht gerechtfertigt, der Kläger und seine Ehefrau hätten, wenn sie mit dem früheren Tod der Ehefrau gerechnet hätten, einen Ersatzanspruch zugunsten des Klägers vereinbart. Dann ist in diesem Falle auch ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, soweit er auf den Tod der Ehefrau gestützt wird, nicht gegeben.

12            2. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auch insoweit abgewiesen, als er auf § 1371 Abs 2 BGB gestützt war, mit der Begründung, der Kläger sei Vermächtnisnehmer, er habe auf das Vermächtnis bisher noch nicht verzichtet und deshalb seien die Anspruchsvoraussetzungen des § 1371 Abs 2 BGB nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe die Abweisung dieses Anspruchs nicht angefochten und auch keinen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB, der die Ausschlagung des Vermächtnisses voraussetze (§ 1371, 2307 BGB), geltend gemacht, sondern sich die Geltendmachung dieser Ansprüche vorbehalten. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Daß das Landgericht die Abweisung des Anspruchs aus § 1371 Abs 2 BGB damit begründet hat, daß der Kläger auf das Vermächtnis bisher noch nicht verzichtet habe, handelt es sich um eine Abweisung als zur Zeit unbegründet. Wenn der Kläger die Ungewißheit darüber, ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt, beseitigt hat, steht einer neuen Klage, gleichgültig, ob sie auf § 1371 Abs 1 BGB (sog erbrechtliche Lösung) oder Abs 2 BGB (sog güterrechtliche Lösung) gestützt wird (ein Wahlrecht besteht insoweit allerdings nicht, vgl BGHZ 42, 182, 187), die Rechtskraft der in diesem Rechtsstreit getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

13            3. Die Revision mußte jedoch Erfolg haben, soweit der Kläger Ersatz für die Leistungen verlangt, die er nach dem Tode seiner zweiten Ehefrau für den Umbau des Hauses erbracht haben will.

14            Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es insoweit Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneint hat, sind rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit seinen Leistungen für den Ausbau des Hauses keine Geschäfte der Beklagten geführt und keinen Geschäftsführungswillen gehabt, weil er entsprechend einer Einigung mit seiner verstorbenen Ehefrau über die Bereitstellung der Mittel für den Bau gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger mit den von ihm für den Ausbau erbrachten Leistungen ein objektiv fremdes Geschäft geführt hat, da das Hausgrundstück nicht ihm gehörte, sondern im Eigentum der Beklagten stand, und daß solchenfalls sich der Wille, für den Eigentümer zu handeln, aus den Umständen ergibt; er ist zu vermuten, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BGHZ 40, 28, 31). Daß der Kläger sich mit seiner Frau darüber einig geworden war, den Umbau des Hauses aus seinen Mitteln mitzufinanzieren, steht einem Geschäftsführungswillen des Klägers für die nach dem Tod seiner Frau erbrachten Leistungen nicht entgegen. Das könnte nur anders sein, wenn das Berufungsgericht in der genannten “Einigung” einen vertraglichen Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers gesehen haben sollte. Das aber ist nicht anzunehmen, da das Berufungsgericht zuvor in Bezug auf die bis zum Tode der Ehefrau erbrachten Aufwendungen des Klägers ausdrücklich festgestellt hatte, zwischen dem Kläger und seiner Frau sei ein bestimmtes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Kläger Mittel für den Bau zur Verfügung stellen sollte, nicht begründet worden, Rechtsgrund für die Geldhergabe sei vielmehr die eheliche Lebensgemeinschaft gewesen. Diese endete aber mit dem Tode der Ehefrau. Der Annahme eines Geschäftsführungswillens des Klägers braucht auch nicht entgegenzustehen, daß der Kläger auch ein eigenes Interesse verfolgt hat (RGZ 88, 21, 29), nämlich das, aufgrund des Nießbrauchsvermächtnisses, das er noch nicht ausgeschlagen hatte, das Haus oder jedenfalls eine Wohnung selbst zu beziehen.

15            Auch die vom Berufungsgericht angeführte Hilfsbegründung, dem Kläger stehe, wenn man einen Geschäftsführungswillen bejahe, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, weil ihm die Absicht gefehlt habe, von den Beklagten Ersatz zu verlangen (§ 685 Abs 1 BGB), ist nicht bedenkenfrei. Sie berücksichtigt, wie die Revision mit Recht gerügt hat, nicht, daß der Kläger den Verzichtswillen nur für den Fall gehabt haben kann, daß es zur Bestellung des Nießbrauchs kommen und er dadurch Nutznießer des Hausgrundstücks werden würde. Daß die mangelnde Ersatzabsicht bedingt sein kann, ist anerkannt (vgl BGH-​RGRK 12. Aufl § 685 Rn 4).

16            Des weiteren hätte das Berufungsgericht, wenn es einen Geschäftsführungswillen des Klägers und damit Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneinte, prüfen müssen, ob nicht wegen der nach dem Tod der Ehefrau erbrachten Leistungen des Klägers Bereicherungsansprüche gegeben sind. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger könne keinen Bereicherungsanspruch aus dem Umstand herleiten, daß die Beklagten zusammen mit ihren Eltern die Wohnung im Obergeschoß ihres Hauses bewohnten, die, wie der Kläger selbst vorgetragen habe, von dem Vater der Beklagten ausgebaut worden sei, steht einem Bereicherungsanspruch nicht entgegen, der sich auf die von dem Kläger getragenen Ausbaukosten gründet.

17            Bejaht das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch des Klägers, dann wird es zu beachten haben, daß die Bereicherung der Beklagten nicht mit dem Betrag der Kosten gleichzusetzen ist, die der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau für den weiteren Ausbau des Hauses aufgewendet hat und diesen Betrag auch nicht zu erreichen braucht. Vielmehr kommt es allein auf die Wertsteigerung an, die das Grundstück durch die Leistungen des Klägers seit dem Zeitpunkt des Todes seiner Frau erfahren hat. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die Wertsteigerung im Rahmen vorliegender Beweisanträge unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 287 Abs 2 ZPO festzustellen haben.

18            Die Sache war daher an das Berufungsgericht in dem Umfang zurückzuweisen, in dem es der Berufung der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Landgerichts zu Ungunsten des Klägers geändert hat.

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