BGH, Urteil vom 13. Juni 1990 – IV ZR 241/89 Auslegung eines als Beratervertrag deklarierten Abfindungsvertrages – Widerspruch zwischen Erbscheinen bzw Erbschein und Testamentvollstreckerzeugnis

Juli 1, 2019

BGH, Urteil vom 13. Juni 1990 – IV ZR 241/89
Auslegung eines als Beratervertrag deklarierten Abfindungsvertrages – Widerspruch zwischen Erbscheinen bzw Erbschein und Testamentvollstreckerzeugnis
1. Auslegung eines Abfindungsvertrages, wonach die Abfindung in Höhe von einer Million DM aus steuerlichen Gründen als Gegenleistung für eine Beratungstätigkeit deklariert, eine solche vom Abgefundenen tatsächlich aber nicht geschuldet wird.
2. Es kann, wenn zwei sich widersprechende Erbscheine erteilt sind, keinem der Erbscheine die Vermutung des BGB § 2365 zur Seite stehen. Dies hat auch den Fortfall der Schutzwirkung des BGB § 2366 zur Folge. Nach diesen Grundsätzen ist auch der Fall zu beurteilen, in dem der Nachlaßrichter ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt hat und in den Erbschein kein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen wurde (vergleiche BGH, 1972-01-28, V ZB 29/71, BGHZ 58, 105).
3. Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins (BGB § 2365) und damit auch der öffentliche Glaube (BGB § 2366) entfallen aber nur in dem Umfange, in dem sich die beiden Erbscheine bzw der Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis inhaltlich widersprechen. Denn nur wegen des Widerspruchs ist dem Erbschein die Vermutung der Richtigkeit und der öffentliche Glaube zu versagen, weil nicht beide Erbscheine in je unterschiedliche Richtung die Wirkungen der BGB §§ 2365, 2366 entfalten können. Soweit kein Widerspruch im Inhalt gegeben ist, besteht kein Grund, die Richtigkeitsvermutung und den öffentlichen Glauben entfallen zu lassen.
4. Die Abtretung einer Forderung wird von dem Widerspruch, der darin liegt, daß in dem Erbschein – in dem der Zedent als Alleinerbe ausgewiesen ist – die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht erwähnt ist, nicht erfaßt, wenn die abgetretene Forderung nicht zu den in dem Testamentsvollstreckerzeugnis genannten Nachlaßgegenständen gehört.
vorgehend KG Berlin, 22. Dezember 1988, 12 U 750/86
vorgehend LG Berlin, 11. November 1985, 18 O 232/85

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine ihr abgetretene Forderung zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus einem Vertrag vom 1. Dezember 1983 zusteht.
Der Erblasser, der Kaufmann H. S. war Eigentümer des Grundstücks G. Straße in B.. Auf diesem Grundstück befand sich das Einrichtungshaus S. GmbH & Co KG. Kommanditist dieser Gesellschaft war Herr S.; persönlich haftende Gesellschafterin war die S. A. GmbH. Mit Vertrag vom 1. Dezember 1983 verpachtete die Kommanditgesellschaft, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer S., der den Vereinbarungen auch als Grundstückseigentümer zustimmte, ihr Unternehmen und das Grundstück an die Beklagte.
Der jährliche Pachtzins betrug 300.000 DM. Darüber hinaus forderte Herr S. von der Beklagten, daß diese an ihn persönlich als Voraussetzung für den Abschluß des Pachtvertrages einen Betrag von 1 Mio. DM zahle. Es kam zu folgender Vereinbarung:

“Die Firma P. R. verpflichtet sich, an Herrn
S. einen Betrag von DM 1.000.000 (Einer Million)
zu zahlen für Beratungstätigkeit.
Modalitäten werden noch festgelegt.
Die Zahlung erfolgt in 10 gleichen Raten, jeweils
am Beginn des Jahres (Vertragsbeginn)
für 1 Jahr im voraus.
Die Parteien können ev. auf Wunsch des Herrn
S. noch eine andere Modalität finden, ev. 50%
in abgezinster Form (400.000,– DM) im voraus
und den Rest nach Ablauf von 5 Jahren in
gleichen Raten.
Beginn dieser Vereinbarung ist der Beginn des
Pachtvertrages.”

In den maschinenschriftlich abgefaßten Vertragstext wurde von Hand “für Beratungstätigkeit” eingefügt.
Am 3. Mai 1984 starb Herr S.. Das Amtsgericht C. erteilte am 31. Oktober 1984 einen Erbschein, nach dessen Inhalt Herr S. von Frau A. H.-S., mit der er in zweiter Ehe verheiratet war, allein beerbt worden sei. Der Erbschein enthielt keinen Hinweis auf das von demselben Gericht am 25. September 1984 auf den Kaufmann M. ausgestellte Testamentsvollstreckerzeugnis. Nach diesem erstreckte sich die Testamentsvollstreckung auf den Nachlaß, soweit er die S. & Sohn GmbH, die S. A. GmbH und das Grundstück G. Straße in B. betraf. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1986 hat das Nachlaßgericht die Einziehung des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnisses angeordnet.
Nach dem Tode von Herrn S. verhandelten die Beklagte und Frau H.-S. über die Zahlungen aus dem Vertrag vom 1. Dezember 1983 über 1 Mio. DM. Die Beklagte erklärte, an dem Vertrag grundsätzlich festzuhalten. Der weitere Inhalt der Vertragsverhandlungen ist zum Teil streitig. Am 28. Juni 1985 trat Frau H.-S. einen Betrag von 100.000 DM nebst Verzugszinsen an die Klägerin ab, die diesen Betrag mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Sie trägt vor, der Erblasser S. habe die zusätzliche Abfindung von 1 Mio. DM als Gegenleistung für die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit und für die Überlassung des günstigen Standortes verlangt. Damit sei die Beklagte einverstanden gewesen, habe aber eine Rechtsform gewünscht, die es ihr gestatte, die Zahlung als Betriebsausgabe steuerlich abzusetzen. Deshalb sei eine “Beratungstätigkeit” angegeben worden, die der Erblasser aber nicht habe leisten sollen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, mit dem Ableben des Erblassers sei der Vertrag erloschen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im wesentlichen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Vereinbarung des Erblassers mit der Beklagten vom 1. Dezember 1983 habe es sich um einen Abfindungsvertrag gehandelt, ohne daß der Erblasser eine Beratungstätigkeit hätte ausüben sollen. Dafür spräche vor allem, daß “für Beratungstätigkeit” nachträglich eingefügt worden sei, nachdem sich die Beklagte bereits verpflichtet habe, 1 Mio. DM in zehn Jahresraten an den Erblasser zu zahlen. Kein Geschäftsmann verpflichte sich für Jahre im voraus zu festen Zahlungen in dieser Höhe für eine Gegenleistung, für die erst nachträglich ein Name gefunden werden müsse und die auch nicht im Ansatz näher definiert sei. Dies deute erkennbar darauf hin, daß lediglich eine steuersparende Form gefunden werden sollte. Auch das Verhalten der Beklagten nach dem Tod des Erblassers lasse den sicheren Schluß zu, daß sie bei Vertragsschluß keine Beratung erwartet habe. In der Korrespondenz mit der Klägerin habe sie sich zu keiner Zeit darauf berufen, daß der Erblasser nun seine Leistung nicht mehr erbringen könne und sie deshalb von der Zahlungspflicht befreit sei. Im Gegenteil habe die Beklagte der Klägerin bestätigt, an der vertraglichen Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 festzuhalten. Sie habe auch mit der Zedentin über den Abschluß eines “Beratervertrages” verhandelt, der lediglich daran gescheitert sei, daß die Beklagte befürchtet habe, einem solchen Vertrag werde die steuerliche Anerkennung versagt bleiben.
2. Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des Vertrages vom 1. Dezember 1983 ist möglich; sie liegt sogar nahe. Das Berufungsgericht hat keine Denkgesetze verletzt, indem es bei seiner Auslegung auch das Verhalten der Beklagten nach dem Tode des Erblassers in die Betrachtungen mit einbezog. Zwar erhält eine Erklärung ihren unveränderlichen Erklärungswert mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (BGH, Urteil vom 28.3.1962 – VIII ZR 250/61 – LM BGB § 133 (B) Nr. 7 unter 3.). Das schließt aber nicht aus, daß spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 24.6.1988 – V ZR 49/87 – NJW 1988, 2878 unter 2. b)). Da das Berufungsgericht im Wege der Auslegung aufgrund unstreitiger Tatsachen zu dem Ergebnis kommt, von dem Erblasser sei keine Beratungstätigkeit erwartet worden, brauchte es im Gegensatz zur Auffassung der Revision über die dahingehende Behauptung der Klägerin keinen Beweis zu erheben. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, das Berufungsgericht habe die zulässigen Möglichkeiten steuerlicher Gestaltung verkannt, wenn es annahm, mit dem Einfügen “für Beratungstätigkeit” in den Vertragswortlaut habe lediglich eine “steuersparende Form” gefunden werden sollen. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, schon die bloße Wortwahl werde für die Klägerin günstigere Steuerrechtsfolgen haben. Dem steht aber nicht entgegen, daß sich die Klägerin durch die Darstellung einer Beratungstätigkeit als Gegenleistung einen Steuervorteil erhoffte (vgl. den vom BGH mit Urteil vom 23.2.1983 – IVa ZR 187/81 – entschiedenen Fall, NJW 1983, 1843).
Welchen wesentlichen Parteivortrag das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages vom 1. Dezember 1983 außer acht gelassen haben soll, hat die Revision nicht dargelegt. Soweit ihr Hinweis auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.9.1985 dahin verstanden werden soll, daß dieser – allgemein gehaltene und ohne Beweisantritt versehene – Vortrag unbeachtet geblieben sei, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag im Tatbestand seines Urteils (S. 8 3. Abs. der Urteilsausfertigung) wiedergegeben und durch seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen (S. 13 und 14) erkennbar mit erwogen.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Abtretung der Forderung an die Klägerin vom 28. Juni 1985 für wirksam gehalten, weil es seit dem 31. Oktober 1984 einen Erbschein gegeben habe, mit dem die Zedentin als Alleinerbin ausgewiesen war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 2365 BGB habe die Vermutung bestanden, daß die Zedentin Alleinerbin und sie nicht durch eine Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt gewesen sei. Nach § 2366 BGB habe der Inhalt des Erbscheins zugunsten der Zedentin als richtig gegolten.
2. Dagegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht berücksichtige nicht, daß das Nachlaßgericht auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt habe, auf das gemäß § 2368 Abs. 3 BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechend anzuwenden seien. Es sei deshalb von zwei einander widersprechenden Zeugnissen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei in einem derartigen Fall die Vermutung des § 2365 BGB aufgehoben, und der Schutz des § 2366 BGB reiche nur so weit, wie ein Widerspruch nicht bestehe.
3. Diese Angriffe der Revision führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Allerdings weist die Revision zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den §§ 2365, 2366 BGB hin. Danach kann, wenn zwei sich widersprechende Erbscheine erteilt sind, keinem der Erbscheine die Vermutung des § 2365 BGB zur Seite stehen. Dies hat auch den Fortfall der Schutzwirkung des § 2366 BGB zur Folge (BGHZ 33, 314, 317). Nach diesen Grundsätzen ist auch der Fall zu beurteilen, in dem der Nachlaßrichter ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt hat und – wie hier – in den Erbschein kein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen wurde (BGHZ 58, 105, 107f.). Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins (§ 2365 BGB) und damit auch der öffentliche Glaube (§ 2366 BGB) entfallen aber nur in dem Umfange, in dem sich die beiden Erbscheine bzw. der Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis inhaltlich widersprechen (BGHZ 33 aaO; 58 aaO). Denn nur wegen des Widerspruchs ist dem Erbschein die Vermutung der Richtigkeit und der öffentliche Glaube zu versagen, weil nicht beide Erbscheine in je unterschiedliche Richtung die Wirkungen der §§ 2365, 2366 BGB entfalten können. Soweit kein Widerspruch im Inhalt gegeben ist, besteht kein Grund, die Richtigkeitsvermutung und den öffentlichen Glauben entfallen zu lassen.
Die Abtretung der Forderung vom 28. Juni 1985 ist von dem Widerspruch nichterfaßt, der darin liegt, daß in dem Erbschein vom 31. Oktober 1984 entgegen § 2364 BGB die Anordnung der Testamentsvollstreckung unerwähnt geblieben ist. Nach dem Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 25. September 1984 war Testamentsvollstreckung nur über den Nachlaß bestimmt, soweit dieser die S. & Sohn GmbH (& Co KG) und die S. A. GmbH sowie das Grundstück G. Straße in B. betrifft. Die durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestehende Verfügungsbeschränkung der Zedentin erfaßte damit nur Gegenstände, die zu dem im Testamentsvollstreckerzeugnis näher bezeichneten Teil des Nachlasses gehören. Dazu zählt aber nicht die abgetretene Forderung. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ausgeführt, die Forderung auf Zahlung von 1 Mio. DM gehöre nicht zum Vermögen der Kommanditgesellschaft. Der Erblasser habe bei Abschluß der beiden Verträge vom 1. Dezember 1983 deutlich unterschieden zwischen seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer und Vertreter der Gesellschaften (beim Pachtvertrag) und als Privatperson (bei Abschluß des “Beratervertrages”). Daraus werde deutlich, daß die vereinbarte Zahlung von 1 Mio. DM an ihn persönlich und nicht an die Kommanditgesellschaft zu leisten gewesen sei.
Fiel damit auch die abgetretene Forderung über 100.000 DM in das Vermögen des Erblassers persönlich, so gehörte sie nicht zu den im Testamentsvollstreckerzeugnis genannten Nachlaßgegenständen. Damit liegt die abgetretene Forderung außerhalb des Widerspruchs zwischen Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Abtretung bleibt mithin von dem öffentlichen Glauben, der dem Erbschein zukommt, erfaßt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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