BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 – IV ZR 50/72 –, BGHZ 61, 180-186 Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

März 30, 2019

BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 – IV ZR 50/72 –, BGHZ 61, 180-186
Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten
1. Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten einen Auskunftsanspruch, wenn er sich die erforderlichen Kenntnisse nicht auf andere, ihm zumutbare Weise verschaffen kann und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermag.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind zusammen mit drei weiteren Geschwistern die gesetzlichen Erben ihrer am 3. September 1967 verstorbenen Mutter. Nach deren Tode haben sich die Erben über die nachgelassene Wohnungseinrichtung nebst Inhalt und einige geringwertige Schmuckstücke auseinandergesetzt.
Der Kläger erhebt Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten. Er hat behauptet, die Erblasserin habe dem Beklagten zwischen 1960 und 1964 ihren gesamten Grundbesitz sowie weitere Vermögensgegenstände geschenkt. Außerdem habe der im selben Hause lebende Beklagte nach dem Tode der Erblasserin deren Sparbücher und Bargeld an sich genommen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses mit Ausnahme des Hausrats vorzulegen, die Richtigkeit auf Verlangen eidesstattlich zu versichern und schließlich an den Kläger ein Zehntel des aus der Auskunft hervorgehenden Nachlaßwerts zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe als Miterbe weder einen Pflichtteilsanspruch noch, soweit er Pflichtteilsergänzung verlangen wolle, einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten. Ein solcher sei in dem Antrag, der sich auf den Bestand des Nachlasses beschränke, auch nicht enthalten mit der Folge, daß etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche inzwischen verjährt seien. Überdies ergebe sich ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nicht, weil sich der Kläger den Wert eines vom Vater der Parteien erlangten Grundstücks anrechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses mit Ausnahme des Hausrats sowie über alle Schenkungen, die die Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall dem Beklagten gemacht hat, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag unter Heranziehung seiner Begründung ebenso wie das Landgericht dahin ausgelegt, daß der Kläger die Auskunft nicht nur hinsichtlich der beim Eintritt des Erbfalls real vorhandenen Nachlaßgegenstände begehrt, sondern auch und gerade hinsichtlich der hinzuzurechnenden, sogenannten fiktiven Nachlaßwerte, also insbesondere der für seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch bedeutsamen Schenkungen. Hiergegen erhebt die Revision keine Rügen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger diesen umfassenden Anspruch zuerkannt. Das Berufungsgericht hat ihn aus § 2027 Abs. 2 BGB hergeleitet, soweit der Beklagte Auskunft über den realen Nachlaßbestand geben soll. Die Auskunftspflicht hinsichtlich der fiktiven Nachlaßgegenstände hat es auf eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB gestützt. Es hat offen gelassen, ob diese Analogie statthaft wäre, soweit ein pflichtteilsberechtigter Miterbe von einem anderen Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände verlangt. Die hiergegen möglichen Bedenken hat es jedenfalls für nicht durchgreifend erachtet, soweit es um die Offenlegung der fiktiven Nachlaßbestandteile geht.
Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen.
Die Verpflichtung zur Auskunft über den realen Nachlaßbestand ist zu Recht aus § 2027 Abs. 2 BGB hergeleitet worden. Der Beklagte hatte nicht in Abrede gestellt, Sparbücher und Bargeld aus dem Nachlaß für sich persönlich in Besitz genommen zu haben. Sein erstmaliges Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist ohne Verfahrensverstoß nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen worden. Der Zurückweisung nach dieser Bestimmung unterliegt auch eine im ersten und zunächst sogar im zweiten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht vorgebrachte Verteidigung; § 531 ZPO steht dem entgegen der Meinung der Revision nicht entgegen (BGHZ 12, 49). Danach durften die tatsächlichen Voraussetzungen der Auskunftspflicht als erfüllt angesehen werden. Sie erstreckt sich nach § 2027 Abs. 1 BGB auf den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Daß ihr mit dem (schließlichen) Bestreiten einer teilweisen Besitzergreifung nicht genügt worden ist, bedarf keiner Darlegung.
§ 2027 BGB gewährt indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen des Erblassers, weil die verschenkten Gegenstände schon zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. § 2057 BGB beschränkt das Auskunftsrecht des Miterben auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen und kann daher das hauptsächliche Begehren des Klägers ebenfalls nicht stützen. Dasselbe gilt schließlich von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den Nachlaßbestand verpflichtet (RGZ 81, 30; str.). Um gleichwohl dem als unabweislich angesehenen Auskunftsbedürfnis des Klägers Raum geben zu können, hat das Berufungsgericht, einem Vorschlag von Gudian (JZ 1967, 591) und Coing (NJW 1970, 729) folgend, § 2314 BGB entsprechend angewandt, obwohl der Kläger Miterbe ist und der Wortlaut der Bestimmung daher entgegensteht.
In dieser Begründung kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. § 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlaß hat noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, daß er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzusetzen vermag. Hat ein Pflichtteilsberechtigter diese auf § 2314 BGB gegründete Stellung, so bestehen keine Bedenken, sein Auskunftsrecht in erweiternder Anwendung der Vorschrift auf Schenkungen des Erblassers zu erstrecken. Schon das Reichsgericht ist auf diesem Wege dazu gelangt, ihm einen Auskunftsanspruch gegen den auf Ergänzung des Pflichtteils belangten Erben hinsichtlich der in den letzten zehn Jahren vom Erblasser empfangenen Geschenke zuzubilligen (RGZ 73, 369). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt (LM BGB § 260 Nr. 1, BGHZ 33, 373 und LM BGB § 2314 Nr. 4). Er hat darüber hinaus dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, den gleichen Anspruch auch gegen den Beschenkten gewährt (BGHZ 55, 378). Die Entscheidung fußt ebenfalls auf einer ausdehnenden Auslegung von § 2314 BGB, wenn sie auch hierneben auf die Entwicklung der Rechtsprechung verweist, die bei bestimmten Rechtsverhältnissen einen Auskunftsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet.
Auf die genannte Anspruchsgrundlage kann jedoch nicht zurückgegriffen werden, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die auf einen Nichterben zugeschnittene Stellung nach § 2314 BGB im ganzen nicht zukommt, weil er Mit- oder Alleinerbe ist. Eine uneingeschränkte entsprechende Anwendung der Vorschrift zugunsten des pflichtteilsberechtigten Erben scheidet nach dem eindeutigen Wortlaut wie dem dargestellten Zweck der Bestimmung aus. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht davon abgesehen, dem Kläger die begehrte Auskunft über den realen Nachlaßbestand etwa nach § 2314 BGB zuzubilligen. Insoweit ist ein Pflichtteilsansprüche verfolgender Erbe auf die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Unterrichtung zu verweisen, die er kraft seiner Erbenstellung hat. Ferner gingen die durch § 2314 BGB gewährten Befugnisse auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung zu weit, wenn sie dem pflichtteilsberechtigten Erben gleichermaßen zuerkannt würden. Das gilt von dem Recht, eine amtliche Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses und die Ermittlung des Nachlaßwertes zu verlangen. Insbesondere die Belastung des Nachlasses mit den Kosten dieser Maßnahmen (§ 2314 Abs. 2 BGB) müßte, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist, zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Hierauf hat Kempfler (NJW 1970, 1533) zutreffend hingewiesen. Die erörterte entsprechende Anwendung von § 2314 BGB bedürfte daher auch in dieser Richtung erheblicher Einschränkungen. Im Ergebnis würde sie sich auf den einfachen Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten einengen. Selbst insoweit ergäben sich noch Bedenken, weil es nach § 2314 BGB nicht darauf ankommen würde, ob sich der Pflichtteilsberechtigte die begehrten Aufschlüsse unschwer selbst verschaffen könnte und ob die Erteilung der Auskünfte dem angeblich Beschenkten den Umständen nach angesonnen werden kann.
Diese Gründe gebieten es, den auf Schenkungen des Erblassers gerichteten Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der selbst Erbe ist, nicht aus einer hierauf beschränkten entsprechenden Anwendung von § 2314 BGB herzuleiten, sondern ihn gemäß der Rechtsprechung zu gewähren, die einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben bejaht, wo der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 387; BGH NJW 1964, 1414 m. Nachw.). Bereits in der angezogenen Entscheidung BGHZ 55, 378, 380 ist darauf hingewiesen worden, daß diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen pflichtteilsberechtigtem Nichterben und Schenkungsempfänger häufig gegeben sind. Für den pflichtteilsberechtigten Erben gilt nichts anderes. Während er kraft seiner Stellung den realen Nachlaßbestand durchweg zu ermitteln vermag, fehlen Unterlagen über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren oft gänzlich, und zwar nicht selten gerade deshalb, weil der Pflichtteilsberechtigte von ihnen keine Kenntnis erlangen sollte. Dem steht der Beschenkte gegenüber, der – unabhängig von seiner Stellung als Miterbe oder Dritter – die benötigten Auskünfte in aller Regel unschwer und ohne unbillige Belastung geben könnte. Unter diesen Voraussetzungen hat der erkennende Senat bereits dem Nacherben einen Auskunftsanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten gewährt (BGHZ 58, 237). Es besteht kein Grund, einen den gleichen Regeln unterliegenden Anspruch nicht auch dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten zuzuerkennen (dafür auch Lange, Erbrecht § 39 XI 5; Johannsen Anm. zu LM BGB § 2314 Nr. 6 a. E.).
Die Ansicht, es müsse erst die Schenkung feststehen, ehe ein Auskunftsverhältnis angenommen werden könne (BGHZ 18, 67, 70), hat bereits der III. Zivilsenat in seiner genannten Entscheidung BGHZ 55, 378, 380 aufgegeben. Der erkennende Senat tritt den dortigen Darlegungen bei. Er hält allerdings entsprechend seinem Hinweis in BGHZ 58, 237, 239 daran fest, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers dartun muß, d. h. daß sein Auskunftsverlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf. Ferner muß nach dem Gesagten hinzukommen, daß er sich die begehrten Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und daß der Beschenkte sie ohne unbillige Belastung zu geben vermag.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat nicht ernstlich in Abrede gestellt, von der Erblasserin zu ihren Lebzeiten die Grundstücke erhalten zu haben, die dieser aus dem Nachlaß des Vaters der Parteien zugefallen waren. Er hat nur geltend gemacht, bei der gebotenen Anrechnung eines dem Kläger zugewandten Grundstücks verbleibe kein Raum für Pflichtteilsansprüche. Ob das zutrifft, kann erst nach der Feststellung geklärt werden, ob und in welcher Höhe der Beklagte beim Erwerb der Grundstücke Gegenleistungen vereinbart und auch tatsächlich erbracht hat. Über den letzten Punkt könnte auch die dem Kläger etwa mögliche Einsicht in die Veräußerungsverträge keine Gewißheit verschaffen. Hinzu kommt, daß die Dürftigkeit des Nachlasses für die weitere Vermutung des Klägers spricht, die Erblasserin müsse dem mit ihr im selben Hause lebenden Beklagten auch noch andere Teile ihres Vermögens unentgeltlich überlassen haben. Insgesamt sind damit hinlängliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Schenkungen gegeben, so daß sein Auskunftsbegehren, das den Beklagten nicht unbillig belastet, gerechtfertigt ist.
Da das Berufungsgericht dem Verlangen wenn auch mit abweichender Begründung stattgegeben hat, war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

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