Brandenburgisches Oberlandesgericht, Teilurteil vom 19. Februar 2019 – 3 U 147/17

Juni 17, 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Teilurteil vom 19. Februar 2019 – 3 U 147/17
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 29. September 2017, 11 O 79/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.09.2017 – 11 O 79/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Wedding vom 18.08.2015, Geschäftsnummer 15-0953141- 0 – ON, vom 06.10.2015, Geschäftsnummer 15-0990688 – 0 – 8 und vom 20.10.2015, Geschäftsnummer 15-1064770-0-6 werden aufgehoben.
Die Klägerin wird verurteilt,
Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29.05.2015 verstorbenen J… R… durch Vorlage eines durch einen Notar unter Hinzuziehung der Beklagten aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, welches folgende Angaben enthält:
a) sämtliche Aktiva,
b) sämtliche Passiva,
c) sämtliche vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen ergänzungspflichtigen Schenkungen,
d) sämtliche Zuwendungen des Erblassers, die gemäß den §§ 2050 ff, 2057, 2316 BGB zwischen den Abkömmlingen zur Ausgleichung kommen können,
e) den Güterstand, in welchem der Erblasser vor seinem Ableben lebte.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin erstrebt im Wege der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Aufhebung von drei – Pflichtteilsansprüche betreffenden – Vollstreckungsbescheiden vom 18.08.2015, 06.10.2915 und 20.10.2015, die die Beklagte beantragt hatte und die antragsgemäß erlassen worden sind. Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin ihres am 29.05.2015 verstorbenen Ehemanns J… R… Die Beklagte ist eine Tochter des Verstorbenen. Die Vollstreckungsbescheide und die ihnen zugrunde liegenden Mahnbescheide waren der Klägerin persönlich zugestellt worden. Einspruch wurde nicht eingelegt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsbescheide stand die Klägerin nicht unter Betreuung. Am 12.12.2016 wurde Frau Rechtsanwältin … zur Betreuerin der Klägerin bestellt. Diese bekam erst bei Sichtung der Unterlagen von den Vollstreckungsbescheiden Kenntnis.
Die Klägerin hat unter Berufung auf ihre psychische Erkrankung behauptet, sie sei in dem Verfahren nicht prozessfähig und nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, die Zustellung der Vollstreckungsbescheide sei nicht wirksam erfolgt. Sie begehrt deshalb im Wege der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Aufhebung der Vollstreckungsbescheide. Sie hat sich ferner darauf berufen, dass wegen ihrer Prozessunfähigkeit auch die den Vollstreckungsbescheid zugrundeliegenden Klagen als unzulässig abzuweisen seien.
Sie hat beantragt,
die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Wedding vom 18.08.2015, Geschäftsnummer 15-0953141- 0 – ON, vom 06.10.2015, Geschäftsnummer 15-0990688 – 0 – 8 und vom 20.10.2015, Geschäftsnummer 15-1064770-0-6 aufzuheben und die jeweiligen Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage hat sie mit einer Stufenklage – unter Abänderung der ursprünglichen, den Vollstreckungsbescheiden zugrunde liegenden Zahlungsanträge – Auskunftsansprüche über den Bestand des Nachlasses geltend gemacht.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsbescheide weder prozess- noch geschäftsunfähig gewesen. Für den Fall, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg habe, sei die Klägerin als Erbin verpflichtet, ihr, der Beklagten, als pflichtteilsberechtigter Tochter des Erblassers zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben, d.h. die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es als unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht hat ausgeführt, aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin bereits seit 2009 an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises leide, die bis heute andauere und zu einer andauernden Prozessunfähigkeit führe. Der Gutachter habe unter Einbeziehung der Betreuungsgutachten von 2009 und von 2005 festgestellt, dass die Psychopathologie der Klägerin sich bereits seit 12 Jahren unverändert darstelle. Es sei daher von einer Prozess- und Geschäftsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Die Hilfswiderklage sei unzulässig, da sie nicht mit dem Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens, in dem es ausschließlich um die Verletzung von Verfahrensvorschriften gehe, in Zusammenhang stehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge auf Klageabweisung und (hilfswiderklagend) auf Auskunftserteilung weiterverfolgt.
Sie meint, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Feststellung der Prozessunfähigkeit. Diese lasse sich aus dem Gutachten nicht schließen, da der Gutachter lediglich bezogen auf den Zeitpunkt seiner Begutachtung, d.h. für den Stichtag 15.02.2017, dahingehende Feststellungen getroffen habe. Für den Zeitpunkt der Zustellungen der Vollstreckungsbescheide lägen keine hinreichenden Feststellungen vor. Ergänzend beruft sie sich auf das – bereits erstinstanzlich angebotene – Zeugnis der Damen S…, W… (vom sozialpsychiatrischen Dienst), und K… (von der Betreuungsbehörde), die allesamt keinen Handlungsbedarf im Hinblick auf eine einzurichtende Betreuung gesehen hätten. Hiermit habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt.
Die Hilfswiderklage sei zulässig. Ein Zusammenhang zwischen Klage und Hilfswiderklage bestehe.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.09.2017, AZ.: 11 O 79/16, die Nichtigkeitsfeststellungsklagen zu den Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Wedding vom 18.08.2015, Geschäftsnummer 15-0953141- 0 – ON, vom 06.10.2015, Geschäftsnummer 15-0990688 – 0 – 8 und vom 20.10.2015, Geschäftsnummer 15-1064770-0-6 zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung insoweit,
die Klägerin zu verurteilen,
Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29.05.2015 verstorbenen J… R… durch Vorlage eines durch einen Notar unter Hinzuziehung der Beklagten aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, welches folgende Angaben enthält:
a) sämtliche Aktiva,
b) sämtliche Passiva,
c) sämtliche vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen ergänzungspflichtigen Schenkungen,
d) sämtliche Zuwendungen des Erblassers, die gemäß den §§ 2050 ff, 2057, 2316 BGB zwischen den Abkömmlingen zur Ausgleichung kommen können,
e) den Güterstand, in welchem der Erblasser vor seinem Ableben lebte.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Für den Fall, dass der Senat von der Zulässigkeit des Auskunftsantrags im vorliegenden Verfahren ausgehe, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Auskunftsantrag anerkannt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. N… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 sowie den dazu erstellten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte die Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt. Die Nichtigkeitsklage ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, zulässig und begründet. Die Vollstreckungsbescheide sind aufzuheben.
a) Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage dann statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Diesen Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin vorliegend geltend. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Nichtigkeitsklage nicht innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat erhoben worden ist. § 586 Abs. 3 ZPO stellt klar, dass dieser Absatz nicht auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung anzuwenden ist. In einem solchen Fall läuft die Frist für die Erhebung von dem Tage, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2015, I-5 U 53/14, 5 U 53/14 – juris -). Dass die Vollstreckungsbescheide der Betreuerin der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt zugestellt worden sind, ist nicht ersichtlich, so dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Die Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin den Verfahrensmangel nicht durch einen Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide geltend gemacht hat. Der prozessunfähigen Partei kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vorneherein von einem Rechtsmittel absieht oder ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt (BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13, NJW 2014, 937).
b) Die Nichtigkeitsklage ist auch begründet. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsbescheide prozessunfähig.
Zwar ließ sich dies dem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten noch nicht hinreichend deutlich entnehmen. Der Gutachter hat seine im Gutachten niedergelegten Erkenntnisse, nach der die Klägerin nicht prozessfähig sei, im Wesentlichen auf einen aktuellen Befund aus dem Jahr 2017 und die psychiatrischen Betreuungsgutachten vom 15.02.2009 und 15.07.2016 gestützt, ohne dass aus dem schriftlichen Gutachten hinreichend deutlich wurde, ob und woraus der Gutachter die Erkenntnis gewinnen konnte, dieser Zustand sei auch schon zwei Jahre zuvor zum hier streitentscheidenden Zeitpunkt, nämlich dem der Zustellung der Vollstreckungsbescheide, vorhanden gewesen. Der Senat ist aber nach der ergänzenden Befragung des Gutachters im Termin zur mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin auch bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt prozessunfähig gewesen ist. Der Gutachter hat überzeugend ausgeführt, dass er im Wesentlichen aus dem Umstand, dass bereits in den Vorgutachten von 2005, 2009 und 2016 ein chronischer Verlauf der schizophrenen Erkrankung der Klägerin beschrieben worden sei, schließe und keine Zweifel daran habe, dass die Klägerin dauerhaft psychotisch und permanent geschäftsunfähig sei. Er hat plausibel dargelegt, dass sich aus dem beschriebenen Verlauf ihrer Erkrankung ergebe, dass es bei der Klägerin, anders als bei anderen Patienten, offenbar keine intervallfreien Räume, d.h. Zeiten, in denen die von ihm festgestellten Symptome nicht vorhanden gewesen seien, gegeben habe. Die psychotische Symptomatik sei immer vorhanden gewesen und damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Dagegen spreche auch nicht, dass die Klägerin gegenüber Mitarbeitern der Betreuungsbehörde und dem Sozialpsychiatrischen Dienst bei deren Hausbesuchen angegeben habe, sie könne alles allein regeln und in die Betreuung nicht eingewilligt habe. Sie habe ja keine Krankheitseinsicht gehabt, so dass für sie kein Grund dafür bestanden habe, sich betreuen zu lassen. Insgesamt ergebe sich aus den Berichten über diese Hausbesuche auch, dass das Wahnhafte im Vordergrund gestanden habe. Die äußere Realität sei ausgeblendet gewesen, was für den chronischen Verlauf spreche. Es könne zwar sein, dass die Klägerin sogenannte „lichte Momente“ gehabt habe, sie könnte also kurzfristig auch erkannt haben, dass ein Vollstreckungsbescheid gekommen sei. Dies werde aber umgedeutet. Die Klägerin habe in einem chronischen Wahnsystem gelebt.
Diesen nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Ausführungen des Sachverständigen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, schließt sich der Senat an.
c) Bei dieser Sachlage waren die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Wedding aufzuheben; die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg.
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit das Landgericht den – als Widerklage bezeichneten – hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Auskunftserteilung als unzulässig abgewiesen hat.
a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigten, dass, soweit die Nichtigkeitsklage zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund bejaht wird, über die Hauptsache neu verhandelt wird und der Vorprozess fortgeführt wird. Der alte Prozess ist, soweit er von dem Nichtigkeitsgrund betroffen ist, neu zu verhandeln (OLG Hamm, a.a.O.). Es müssen dann etwaige neue Anträge zur Hauptsache gestellt und Klageänderung oder -erweiterung geltend gemacht werden. Es wird über die Klage des Vorprozesses entsprechend den alten oder den nunmehr gestellten Anträgen neu zur Hauptsache entschieden (Zöller/Greger, ZPO, § 590, Rn 7).
Dementsprechend handelt es sich bei den als „Hilfswiderklage“ bezeichneten Anträgen nicht um eine Widerklage im eigentlichen Sinne, sondern um einen Antrag zur Hauptsache, für den es auf die Voraussetzungen des § 33 ZPO, also auch auf die Konnexität, nicht ankommt. Die Abweisung der „Widerklage“ wegen fehlender Konnexität kann demnach keinen Bestand haben.
b) Es kommt allerdings eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil als unzulässig dann in Betracht, sofern es an der für den Erlass eines Sachurteils unabdingbaren Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt (BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13, NJW 2014, 937).
Auch dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Klage wurde bereits erstinstanzlich wirksam erhoben. Zwar war, wie oben ausgeführt, die Zustellung der Mahnbescheide und der Vollstreckungsbescheide unwirksam. Die Beklagte hat aber schon mit Schriftsatz vom 21.07.2017 (Blatt 336 der Akte), der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Akte gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wirksam die Stufenklage erhoben. Zwar handelt es sich bei dem Antrag nicht um das ursprüngliche, den Vollstreckungsbescheiden zugrunde liegende Zahlungsbegehren, sondern um eine Änderung des ursprünglichen Zahlungsantrages auf einen Stufenantrag. Dies ist aber jedenfalls nach § 264 ZPO zulässig. Damit liegen die für den Erlass einer Sachentscheidung notwendigen Voraussetzungen vor. Die Stufenklage ist zulässig.
c) Die Klägerin hat den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Auskunftsantrag hilfsweise anerkannt, so dass aufgrund dieses Anerkenntnisses die Klägerin zur Auskunft zu verurteilen war. Ein hilfsweises Anerkenntnis, das nur für den Fall der Zulässigkeit der Klage erklärt wird, ist möglich (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 307, Rn 9).
3. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Schlagworte

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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