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| Die zulässige Revision ist begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten für den Zeitraum von Juli 2015 bis August 2016 Ansprüche auf Zahlung der tarifvertraglichen Pflegezulage zu. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei nicht in einer geriatrischen Abteilung oder Station tätig. Sein Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). |
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| I. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV stützen. |
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| 1. Der DRK-RTV ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. |
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| 2. Für die Klägerin gilt die Anlage 6b (Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbeiter im stationären Pflegedienst) Abschn. A dieses Tarifvertrags. Nach der Anmerkung zu Abschn. A werden hiervon insbesondere Angestellte in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern erfasst. |
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| a) Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen bedürfen in der Regel aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang. Diese Pflege wird als Altenpflege verstanden (BAG 8. März 1995 – 10 AZR 697/94 – zu II 2 a der Gründe; 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – zu II 2 c bb der Gründe). |
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| b) Heimbewohner, gleichgültig, ob sie in diesem Sinne schon Altenpflege brauchen, können auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege, die durch den Krankheitszustand bedingt und durch diesen bestimmt wird. Sie sind „krankenpflegebedürftig“. Krankenpflege ist damit eine Pflege, deren Ziel es ist, eine Krankheit zu beheben oder ihre Verschlimmerung nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu verlangsamen oder die Auswirkungen einer Krankheit auf das körperliche und seelische Wohlbefinden des Kranken zu lindern. Die auf Heimbewohner bezogene Krankenpflege kann neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege treten, zu dieser also hinzukommen (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – zu II 2 c bb der Gründe). |
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| c) Die Klägerin arbeitet als Angestellte in einem Altersheim. Wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, leiden alle Bewohner der Einrichtung an Krankheiten und befinden sich in ärztlicher Behandlung. Sie sind damit krankenpflegebedürftig im Sinne der Anmerkung zu Abschn. A der Anlage 6b des DRK-RTV. |
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| 3. Für die Klägerin gilt die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV. Die Klägerin arbeitet beim Beklagten als examinierte Altenpflegerin, ist in die Vergütungsgruppe K 4 eingruppiert und übt zeitlich überwiegend die Grundpflege aus. Es ist für die Anwendbarkeit der Regelung nicht erforderlich, dass neben der Grund- auch die Behandlungspflege ausgeübt wird (BAG 28. März 2007 – 10 AZR 707/05 – Rn. 29 ff., BAGE 122, 22). |
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| 4. Die Klägerin übt die Grundpflege an „Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen“ im Sinne des Buchst. c der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV aus. |
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| a) Anders als vom Beklagten angenommen, ist die Erfüllung des Tarifmerkmals „krank“ nicht an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden. Vielmehr reichen die vom Landesarbeitsgericht festgestellten, zumeist chronischen Erkrankungen der Bewohner aus. |
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| aa) Als Krankheit wird allgemein jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bezeichnet, der eine Heilbehandlung erfordert, oder der regelwidrige Verlauf leiblicher, seelischer oder geistiger Lebensvorgänge, der Krankenpflege notwendig macht. Der Tarifvertrag gibt keinen Hinweis darauf, dass mit dem Begriff „Kranke“ nur akut Kranke gemeint sind, die einer – vorübergehenden – Krankenhausbehandlung bedürfen, und chronisch-degenerative Krankheiten nicht erfasst sein sollen (BAG 19. November 2003 – 10 AZR 127/03 – zu II 4 a der Gründe). Dem widerspricht schon, dass die Zulagenregelung den Abschn. A der Anlage 6b des DRK-RTV betrifft, der ausdrücklich auf Angestellte in Alten- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern Bezug nimmt. Solche Bewohner leiden in der Regel nicht an akuten, sondern an chronischen Krankheiten. Zudem fehlen jegliche Abgrenzungsmerkmale, mit deren Hilfe die Krankheiten zu differenzieren wären. Zum Begriff der Krankheit gehört nicht notwendig, dass eine Heilung im Sinne des Verschwindens der Symptome eintreten kann, sondern es reicht aus, wenn diese gelindert werden, keine Verschlimmerung eintritt oder wenigstens der Verlauf verlangsamt wird (BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 579/02 – zu II 4 a der Gründe, BAGE 106, 225). |
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| bb) In Alters- und Pflegeheimen, in denen „Kranke“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV untergebracht sind, muss grundsätzlich eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt sichergestellt sein (vgl. BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – zu II 2 c bb der Gründe). Es ist nicht erforderlich, dass diese Versorgung durch von der Einrichtung angestellte Ärzte erfolgt. Vielmehr reicht es aus, wenn Hausärzte zu den Kranken kommen oder diese die Ärzte aufsuchen (BAG 19. November 2003 – 10 AZR 127/03 – zu II 4 c der Gründe; 4. Juni 2003 – 10 AZR 579/02 – zu II 4 c der Gründe, BAGE 106, 225). |
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| b) Bei den Wohnbereichen des Seniorenzentrums handelt es sich um geriatrische Abteilungen oder Stationen im tarifvertraglichen Sinn. Das gilt im vorliegenden Fall auch für das Seniorenzentrum insgesamt, in dem die Klägerin wohnbereichsübergreifend als Pflegefachkraft im Nachtdienst eingesetzt wird. |
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| aa) Die tarifvertragliche Bestimmung ist nicht nur auf Beschäftigte in geriatrischen Abteilungen und Stationen in Krankenhäusern anwendbar, sondern auch auf solche in Altenheimen (vgl. zu anderen gleichlautenden Tarifverträgen: BAG 28. März 2007 – 10 AZR 707/05 – Rn. 26, BAGE 122, 22; 4. Juni 2003 – 10 AZR 579/02 – zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 225; 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – zu II 2 b der Gründe). Dies folgt schon daraus, dass Abschn. A der Anlage 6b des DRK-RTV Pflegepersonal in „Anstalten, Heimen und Einrichtungen“ betrifft und in der zugehörigen Anmerkung Angestellte in Alters- und Pflegeheimen ausdrücklich erwähnt werden. |
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| bb) Die Klägerin ist in einer geriatrischen Station tätig. |
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| (1) Die Geriatrie ist die Altersheilkunde, die Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, ein fächerübergreifendes Gebiet der Medizin. Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so dass dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wieder erlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann (BAG 28. März 2007 – 10 AZR 707/05 – Rn. 27, BAGE 122, 22). Deshalb setzt der Begriff „geriatrische Abteilungen oder Stationen“ nach dem medizinischen Sprachgebrauch voraus, dass einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird (BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 768/14 – Rn. 12). Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich (BAG 19. November 2003 – 10 AZR 127/03 – zu II 5 der Gründe). Die von der Klägerin betreuten Personen sind alt und krankenpflegebedürftig in diesem Sinn. |
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| (2) Der Sinn und Zweck der Zulage besteht in dem Ausgleich für die Erschwernisse, die bei der Pflege alter und zugleich kranker Menschen entstehen. Die besonderen Erschwernisse bei der Behandlung geriatrischer Patienten bestehen darin, dass durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen kann, eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen trifft zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen (BAG 28. März 2007 – 10 AZR 707/05 – Rn. 39, BAGE 122, 22; 19. November 2003 – 10 AZR 127/03 – zu II 6 der Gründe; 4. Juni 2003 – 10 AZR 579/02 – zu II 6 der Gründe, BAGE 106, 225). Damit löst nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim den Anspruch auf die Geriatriezulage aus, weil die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wenn dies häufig der Fall sein mag. |
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| (3) Die von der Klägerin zu pflegenden Personen sind zugleich alten- und krankenpflegebedürftig im oben geschilderten Sinn. |
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| (a) Die von der Klägerin im Seniorenzentrum gepflegten Bewohner bedürfen aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung. Deshalb überlässt ihnen der Beklagte Wohnraum und stellt ihnen in diesem Zusammenhang Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung. Sie sind altenpflegebedürftig. Gleichzeitig sind sie krankenpflegebedürftig, weil sie – über den normalen Alterungsprozess hinaus – regelwidrige körperliche oder geistige Zustände aufweisen, die einer Heilbehandlung bedürfen, wie etwa Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädische Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. |
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| (b) Anders als vom Beklagten angenommen, setzt der tarifvertragliche Begriff „geriatrisch“ nicht voraus, dass es sich um eine Rehabilitationseinrichtung mit Rehabilitationsdiagnostik, Rehabilitationsplan und geriatrischen Assessments handelt. Dabei mag es sich um Aspekte handeln, die im Sinne einer fortschreitenden Verbesserung der medizinischen Betreuung alter Menschen begrüßenswert sind. Sie sind für den seit Jahrzehnten unverändert in Tarifverträgen benutzten Begriff „geriatrisch“ (vgl. zB BAG 13. Dezember 1973 – 5 AZR 213/73 -) aber nicht zwingend erforderlich. Rehabilitative Aspekte der Geriatrie werden bereits im Rahmen der Krankenpflege verfolgt. Sinn und Zweck der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV ist nicht der Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten Behandlungskonzept, sondern die Kompensation von Belastungen, die bei der Pflege bestimmter Patientengruppen entstehen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 768/14 – Rn. 18; 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 23). Im Fall der Geriatriezulage liegt die auszugleichende Erschwernis in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen. Eine solche Pflege übt die Klägerin aus. |
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| (4) Die Wohnbereiche des Seniorenzentrums des Beklagten erfüllen die Voraussetzungen einer geriatrischen „Abteilung oder Station“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV. |
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| (a) Die einzelnen Wohnbereiche des Seniorenzentrums sind – wie die Stationen eines Krankenhauses und anders als beispielsweise bei einer ambulanten Pflege – organisatorisch abgegrenzte Einheiten, denen alte Personen zugeordnet sind, an denen medizinische Heilbehandlungen durchgeführt werden. Für Wohnbereiche von Altenheimen hat der Senat das in der Vergangenheit bereits mehrfach angenommen, ohne dies näher problematisieren zu müssen (vgl. BAG 28. März 2007 – 10 AZR 707/05 – BAGE 122, 22; 19. November 2003 – 10 AZR 127/03 -; 19. November 2003 – 10 AZR 128/03 -). |
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| (b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist es für einen Anspruch auf die Geriatriezulage nicht erforderlich, dass die zeitlich überwiegende Grund- und Behandlungspflege an alten- und krankenpflegebedürftigen Bewohnern ausschließlich in einer „Teileinheit“ der Einrichtung ausgeübt wird (vgl. dazu den Tatbestand von BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 -). Für eine solche Differenzierung gäbe es keinen Sachgrund. Die Bezugnahme auf eine Abteilung oder Station erleichtert den dort beschäftigten Pflegepersonen bei einer entsprechenden Zuordnung von alten- und krankenpflegebedürftigen Patienten gegebenenfalls die Darlegung, die tarifvertraglichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, weil nur ein kleinerer Bereich zu betrachten ist. Soweit aber beispielsweise alle „Teileinheiten“ die tarifvertraglichen Erfordernisse wahren, gilt dies erst recht für die „Gesamteinheit“. Gleiches gilt, wenn die organisatorische Einheit nicht weiter untergliedert ist und insgesamt die Voraussetzungen für eine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV erfüllt sind. Aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung kann keine Einschränkung des Zulagenanspruchs abgeleitet werden. Der Sinn und Zweck der Zulage, die Erschwernisse einer Doppelbelastung von Alten- und zugleich Krankenpflege auszugleichen, besteht auch in einer solchen Einrichtung. |
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| In allen Wohnbereichen des Seniorenzentrums des Beklagten werden Bewohner gepflegt, die zugleich alten- und krankenpflegebedürftig sind. Damit wird auch die Klägerin, die als Pflegefachkraft im Nachtdienst wohnbereichsübergreifend eingesetzt wird, den Anforderungen für die Geriatriezulage gerecht. |
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| 5. Der Klägerin steht die tarifvertragliche Pflegezulage von monatlich 60,00 Euro brutto zu, für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum von Juli 2015 bis August 2016 mithin 840,00 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Das erstinstanzliche Urteil war auch hinsichtlich der Verzugspauschale wiederherzustellen. Der Beklagte hat mitgeteilt, diese Berufung nur für den Fall eines Obsiegens mit der Berufung gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Geriatriezulage eingelegt zu haben. |
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| II. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. |
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