Bundesgerichtshof Urt. v. 04.04.1990, Az.: IV ZR 344/88 Gattungsvermächtnis; Geldvermächtnis; Fehlbetragsausgleich; Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers

Mai 28, 2018

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1990, Az.: IV ZR 344/88

Gattungsvermächtnis; Geldvermächtnis; Fehlbetragsausgleich; Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers

  1. § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB schützt auch Geld- und sonstige Gattungsvermächtnisse.
  2. § 2329 Abs. 1 BGB greift nicht ein, soweit ein Fehlbetrag durch Ansprüche nach §§ 2288, 2287 BGB ausgeglichen ist.

Tatbestand:

 

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt und Notar auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser sie in einer Erbschaftsangelegenheit falsch beraten habe.

 

Die Eltern der Klägerin hatten sich durch ein von einem anderen Notar beurkundetes Testament vom 19. Juli 1969 gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerin zur Alleinerbin des zuletzt versterbenden Elternteils eingesetzt. Auf diese Weise sollte die Klägerin Eigentümerin des elterlichen Hausgrundstücks werden. Dafür hatte sie ihren Bruder abzufinden. Die Abfindung war an einen Ausgangsbetrag von 65.000 DM geknüpft und unter Zugrundelegung der Entwicklung des Lebenshaltungsindex bis zum Erbfall umzurechnen.

 

Nach dem Tode der Mutter im Jahre 1974 stellte die Klägerin fest, daß das Vermächtnis zugunsten des Bruders bereits auf rund 100.000 DM angewachsen war. Darauf ließ sie sich von dem Beklagten beraten, was zu tun sei, um das Vermächtnis möglichst niedrig zu halten. Der Beklagte empfahl, die Klägerin solle für sich und ihre Kinder auf ihre Erbrechte verzichten; der Vater solle das wesentliche Vermögensstück, das genannte Hausgrundstück, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Klägerin übereignen. Diesen Ratschlägen kamen die Beteiligten nach; der Beklagte beurkundete ihre dementsprechenden Erklärungen.

 

Nach dem Tode des Vaters der Klägerin wurde deren Bruder Alleinerbe des Vaters. Der Wert des Nachlasses betrug unstreitig (24.919,94 DM + 547,20 DM =) 25.467, 14 DM. Für das Hausgrundstück legen die Parteien den vom Gutachterausschuß ermittelten Wert von 250.000 DM zugrunde. Hieraus errechnete und erhielt der Bruder der Klägerin von dieser ebenfalls auf Empfehlung des Beklagten – Pflichtteilsergänzung in Höhe von 137.733,58 DM. Die Klägerin wirft dem Beklagten (jetzt noch) vor, er habe ihr keinen Erbverzicht empfehlen dürfen. Der Beklagte räumt die Amtspflichtverletzung ein. Er beruft sich auf den unstreitigen Umstand, daß das Vermächtnis zugunsten des Bruders bis zum Erbfall auf 131.317,56 DM angewachsen war. Den Differenzbetrag bis zu der gezahlten Pflichtteilsergänzung (6.416,02 DM) hat er an die Klägerin als Schadensersatz gezahlt.

 

Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 65.583, 98 DM nebst Zinsen eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage für unbegründet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 62.450,57 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

 

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

  1. Mit Recht gehen die Vorinstanzen davon aus, daß der Beklagte seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt hat, indem er ihr den Erbverzicht empfahl. Auf diese Weise wurde die dem Bruder der Klägerin zustehende Pflichtteilsquote gemäß § 2310 Satz 2 BGB von einem Viertel auf ein Halb erhöht. Den daraus entstandenen Schaden der Klägerin hat der Beklagte zu ersetzen. Nicht beizutreten ist dagegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Schaden der Klägerin sei bereits ausgeglichen durch die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Zahlung der Klägerin an ihren Bruder (137.733,58 DM) und dem Vermächtnis in Höhe von 131.317,56 DM, das der Bruder ohnehin zu beanspruchen gehabt habe.
  2. Bei der Feststellung des Schadens, der der Klägerin infolge des Fehlverhaltens des Beklagten entstanden ist, legt das Berufungsgericht zutreffend die Differenzmethode zugrunde, die im Grundsatz auch heute noch maßgebend ist (BGHZ 98, 212, 217 [BGH 09.07.1986 – GSZ 1/86];  86, 128, 130). Dabei ist die infolge des haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten eingetretene Vermögenslage der Klägerin zu vergleichen mit derjenigen Lage, in der sich das Vermögen der Klägerin bei fehlerloser Beratung durch den Beklagten befunden haben würde. Das Berufungsgericht hat einen solchen Vergleich angestellt. Dabei ist ihm jedoch ein Rechtsirrtum unterlaufen, der sich zum Nachteil der Klägerin auswirkt.
  3. Bei der Feststellung der Vermögenslage, in die der Beklagte die Klägerin durch den von ihm empfohlenen Erbverzicht gebracht hat, legt das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die tatsächliche Zahlung der Klägerin an ihren Bruder in Höhe von 137.733,58 DM zugrunde. Die dieser Zahlung vorangegangene Pflichtteilsrechnung ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflußt.

Bei einem unstreitigen (realen) Nachlaß von 25.467, 14 DM beträgt der ordentliche Pflichtteil des Beklagten bei der auf ein Halb erhöhten Quote 12.733,57 DM. Unter Hinzurechnung des fiktiven Nachlasses, nämlich des an die Klägerin übereigneten Hausgrundstücks, mit einem Wert von 250.000 DM ergäben sich ein Gesamtpflichtteil von (275.467, 14 DM: 2 =) 137.733,57 DM und eine Ergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB in Höhe von (137.733,57 DM – 12.733,57 DM =) 125.000 DM. Der Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB, der gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dem Alleinerben zusteht, geht aber nicht auf den “Gesamt”- Pflichtteil oder die aus § 2325 BGB errechnete “Ergänzung”, sondern lediglich auf den “Fehlbetrag” im Sinne von § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser entsprach, da der Bruder der Klägerin Alleinerbe ist, der Differenz zwischen dem “Gesamt”- Pflichtteil und dem Wert des Nachlasses beim Erbfall; er betrug daher nicht 137.733,57 DM, sondern allenfalls (137.733,57 DM – 25.467, 14 DM =) 112.266,43 DM.

Gleichwohl kann der Beklagte sich hierauf nicht berufen. Er hat der Klägerin unstreitig auch empfohlen, an ihren Bruder 137.733,58 DM zu zahlen. Für eine darin liegende Zuvielzahlung muß der Beklagte der Klägerin jedenfalls in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einstehen.

  1. Für die Schadensfeststellung ist der durch das Fehlverhalten des Beklagten eingetretenen Vermögenslage, nämlich der Zahlung der Klägerin an ihren Bruder, diejenige Vermögenslage gegenüber zu stellen, die bestanden hätte, wenn der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte.

Hätte die Klägerin keinen Erbverzicht vorgenommen, dann hätte die Pflichtteilsquote des Bruders nicht ein Halb, sondern gemäß §§ 2303 Abs. 1 Satz 2, 1924 Abs. 4, 1930 BGB nur ein Viertel betragen. Bei Hinzurechnung des Hausgrundstücks, das die Klägerin erlangt hat, zu dem realen Nachlaß (§ 2325 Abs. 1 BGB) hätte sich demnach ein “Gesamt”-Pflichtteil des Beklagten von (275.467,14 DM: 4 =) 68.866,78 DM ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision kann dieser Betrag aber nicht einfach dem hypothetischen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders gemäß § 2325 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Klägerin gleichgesetzt werden. Der Anspruch aus § 2329 Abs. 1 BGB geht vielmehr, wie bereits ausgeführt, lediglich auf den Fehlbetrag im Sinne dieser Vorschrift, so daß die dem Bruder infolge der Ausschlagung der Klägerin und ihrer Kinder zugefallene Erbschaft im Wert von 25.467, 14 DM abzuziehen wäre und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von allenfalls 43.399,64 DM übrig bliebe.

  1. Trotzdem ist der der Klägerin entstandene Schaden nicht gleich der Differenz der beiden angeführten Beträge in Höhe von (137.733,58 DM – 43.399,64 DM =) 94.333,94 DM. In die Differenzrechnung zur Feststellung des eingetretenen Schadens ist nämlich auch ein hypothetischer Anspruch des Bruders der Klägerin gegen diese aus § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB einzubeziehen. Ein solcher würde entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen sein.

Daß die Voraussetzungen der §§ 2288 Abs. 2 Satz 2, 2287 BGB erfüllt sind, ist unstreitig. Nach dem Vortrag beider Parteien hat der Erblasser das Hausgrundstück auf die Klägerin übertragen, um das für deren Bruder bindend ausgesetzte Vermächtnis zu beeinträchtigen. Daß diese Zuwendung an die Klägerin, die ausdrücklich “im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” vorgenommen worden ist, ein unentgeltliches Geschäft war und damit als Schenkung behandelt werden muß, ist trotz des gleichzeitig vereinbarten Erbverzichts nicht zweifelhaft. Der Erbverzicht sollte im vorliegenden Fall nicht einer Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers dienen, , sondern ausschließlich eine Besserstellung der Klägerin herbeiführen. Er kann daher keinesfalls als eine Art “Gegenleistung” der Klägerin angesehen werden, die der Annahme einer Schenkung nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum entgegenstehen soll (anders BGH, Urteil vom 8.7.1985 – II ZR 15O/84 – NJW 1986, 127 = FamRZ 1985, 1249 unter II 2 mit kritischer Anmerkung von Dieckmann FamRZ 1986, 258). Für ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das dem Bereicherungsanspruch nach §§ 2287, 2288 BGB entgegenstehen könnte, besteht hier kein Anhalt.

  1. Danach kommt es auf die von der Revision angeschnittene Rechtsfrage an, ob der Schutz, den § 2288 BGB dem vertragsgemäß oder durch gemeinschaftliches Testament bindend bedachten Vermächtnisnehmer bietet, auch dann eingreift, wenn es sich um ein Geldvermächtnis handelt, dessen Erfüllung der Erblasser vereitelt, indem er den größten Teil seines Vermögens wegschenkt.

Die Revision glaubt sich hierzu für ihre ablehnende Auffassung auf das Senatsurteil vom 23. November 1983 (IVa ZR 23O/81, NJW 1984, 731, 732 = FamRZ 1984, 165, 166) stützen zu können. Dort hat der Senat unter IV. beiläufig geäußert, § 2288 BGB könne nur zum Tragen kommen, soweit nicht von vornherein ein Verschaffungsvermächtnis im Sinne von § 2170 BGB vorliege. Indessen ging es seinerzeit um einen Fall, in dem eine erbvertraglich bedachte Vermächtnisnehmerin die Erben wegen ihres Vermächtnisses in Anspruch nahm. Dementsprechend ist die Äußerung nur auf die Fälle des § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB bezogen. Jedenfalls besteht kein Grund, Verschaffungsvermächtnisse von dem Schutz des § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein auszunehmen. Eine solche Ausnahme, die das (Normal-)Vermächtnis gegen Schenkungen des Erblassers durch diese Vorschrift schützen und das in seiner Ausgestaltung stärkere Verschaffungsvermächtnis (vgl. §§ 2169 Abs. 1, 2170 BGB) schutzlos lassen wollte, wäre ungereimt.

Ebensowenig lassen sich einleuchtende Gründe dafür finden, den gesetzlichen Schutzbereich des § 2288 BGB allgemein auf Stückvermächtnisse zu verengen und sowohl Geld- als auch (sonstige) Gattungsvermächtnisse bindender Art von dem gesetzlichen Schutz auszunehmen. Eine derartige Einschränkung des Schutzes vertraglich vereinbarter oder sonst bindender Vermächtnisse liefe vielmehr darauf hinaus, den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament in Bezug auf die damit herbeigeführten Bindungen des Erblassers für Vermächtnisse in erheblichem Umfang zu entwerten.

Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weist nicht in diese Richtung. Nach § 1956 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGB-E I) sollte die für den Vertragserbenschutz vorgesehene Regelung (§ 1952 BGB-E I) für den Schutz vertraglicher Vermächtnisse vor Schenkungen des Erblassers entsprechend angewendet werden, ohne daß für bestimmte Arten von Vermächtnissen Ausnahmen vorgesehen waren. Diese Regelung ist in der 2. Kommission im Grundsatz beibehalten, aber dahin eingeschränkt worden, daß der Beschenkte dem Inhaber eines bindenden Vermächtnisses nur subsidiär hinter den Erben haftet (Protokolle V 404f.; § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB). Insoweit sind bei den Beratungen keine weiteren Einwendungen erhoben worden. Die darüber hinaus von der 2. Kommission beschlossenen Änderungen waren auf eine Verstärkung des Vermächtnisschutzes gerichtet und betrafen Fälle, in denen der Erblasser vermachte Gegenstände zerstörte, beiseite schaffte oder beschädigte (heute § 2288 Abs. 1 BGB: Wertersatzpflicht), sowie die (auch entgeltliche) Veräußerung oder Belastung vermachter Gegenstände (§ 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB: Verschaffungs- oder Beseitigungspflicht). Eine Einschränkung des Vermächtnisschutzes bei Schenkungen auf bestimmte Vermächtnisarten wurde von keiner Seite gewünscht. Dementsprechend steht das Schrifttum überwiegend auf dem Standpunkt, den auch der erkennende Senat einnimmt (z.B. Strohal, Das deutsche Erbrecht 2. Aufl. Bd. I § 45 Fn. 61; v. Lübtow, Erbrecht Bd. I S. 44Of.; Staudinger/Kanzleiter, BGB 12. Aufl. § 2288 Rdn. 15ff.; MK/Musielak, BGB 2. Aufl. § 2288 Rdn. 5ff.; Palandt/Edenhofer, BGB 49. Aufl. § 2288 Anm. 4; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 2. Aufl. § 2288 Rdn. 12, 13).

Hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn der Erblasser bei einem bindenden Verschaffungs-, Gattungs- oder Geldvermächtnis sein Vermögen zum großen Teil wegschenkt und dadurch den Vermächtnisanspruch vereitelt (so Dittmann/Reimann/Bengel, aaO. Rdn. 11), ist weder nach der Gesetzeslage gerechtfertigt, noch von der Sache her geboten.

  1. Danach wäre die Klägerin, wenn der Beklagte sie richtig beraten hätte, einem Anspruch ihres Bruders gemäß §§ 2288, 2287 BGB ausgesetzt gewesen. Dieser Anspruch ging auf Ausgleich der dem Bruder zugefügten Beeinträchtigung (vgl. Senatsurteil vom 12.10.1988 – IVa ZR 166/87 – FamRZ 1989, 175) aus dem Grundstück. Die Beeinträchtigung des Bruders wäre jedoch nicht gleich dem Wert des Vermächtnisses. Davon wäre vielmehr der Wert der dem Bruder zugefallenen Erbschaft abzuziehen. Danach ergäbe sich ein Anspruch des Bruders in Höhe von (131.317,56 DM – 25.467, 14 DM =) 105.850,42 DM. Da der Wert der Zuwendungen, die der Bruder der Klägerin aus Anlaß des Erbfalles nach seinem Vater erhält, insgesamt höher ist als der ihm gebührende Pflichtteil, ist ein Fehlbetrag im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB nicht gegeben, so daß für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders kein Raum wäre, was oben in Abschnitt 3 Absatz 3 offenbleiben konnte.

Stellt man der hypothetischen Vermögenslage der Klägerin diejenige gegenüber, in der die Klägerin sich befindet, dann beträgt der Schaden, den der Beklagte ihr zugefügt hat, (137.733,58 DM – 105.850,42 DM =) 31.883, 16 DM. Davon ist die bereits geleistete Zahlung des Beklagten in Höhe von 6.416, 02 DM abzuziehen, so daß noch 25.467, 14 DM zu ersetzen sind.

Hinzu kommen Verzugszinsen seit Eintritt des Verzuges mit Klageerhebung am 11. August 1987 in Höhe von 4%. Für einen höheren Zinssatz ist nichts vorgetragen worden.

 

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