Ergänzende Auslegung eines Testaments

November 15, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 1Z BR 240/96

Ergänzende Auslegung eines Testaments: Irrtum des Erblassers über Verhältnisse bei Testamentserrichtung; verschiedene Auslegungsmöglichkeiten

Tenor

Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 1996 aufgehoben. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Erblasserin ist im Alter von 90 Jahren verstorben. Sie war seit 1956 verwitwet. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre ehelichen Söhne. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Grundstücken. Die Erblasserin hatte im Dezember 1986 einen Schlaganfall erlitten. In der Folgezeit war bei mehreren ärztlichen Untersuchungen Rindenblindheit festgestellt worden. In der letzten Zeit vor ihrem Tod war für die Erblasserin Pflegschaft angeordnet.

In einem privatschriftlichen Testament vom 18.7.1984 hat die Erblasserin folgendes verfügt:

Nach meinem Ableben erhält mein Sohn H. (Beteiligter zu 2) aus meinem Nachlaß D.M. 30.000,- … vorweg ausbezahlt. Das restliche Vermögen bzw. Nachlaß erhalten mein Sohn O. (Beteiligter zu 3) und mein Sohn H. …. zu gleichen Teilen. Mein Sohn F. (Beteiligter zu 1) erhielt bereits seinen Erbteil ausbezahlt, weshalb er keinen weiteren Anspruch mehr hat.

Diesem Testament war eine Geldleistung des Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 in Höhe von 30.000 DM vorausgegangen. In dem von den beiden Beteiligten hierüber abgeschlossenen privatschriftlichen Vertrag vom 18.10.1983 ist unter anderem vereinbart, daß der Beteiligte zu 1 zum Ausgleich für diese Zahlung auf sein Erbteil am Nachlaß der Erblasserin zugunsten des Beteiligten zu 2 verzichtet.

Am 15.7.1987 hat die Erblasserin in auffällig großer und ungelenker Schrift ein weiteres privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihr “ganzes Hab und Gut” ihrem Sohn O. (Beteiligter zu 3) “gibt”.

Die Beteiligten zu 2 und 3 stritten zunächst um die Wirksamkeit des Testaments vom 15.7.1987. Am 23.8.1989 hat das Nachlaßgericht auf der Grundlage des Testaments vom 18.7.1984 dem Beteiligten zu 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt des Inhalts, daß die Erblasserin von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/2 beerbt worden sei. Es vertrat die Ansicht, daß das Testament vom 15.7.1987 unwirksam sei, weil die Erblasserin bei seiner Abfassung nicht mehr lesefähig gewesen sei.

In der Folgezeit erklärten die Beteiligten verschiedene Anfechtungen und führten mehrere Zivilprozesse gegeneinander. Mit einem undatierten Schriftsatz an das Nachlaßgericht, der dort am 18.9.1991 eingegangen ist und den Beteiligten zu 1 und 2 zugeleitet wurde, focht zunächst der Beteiligte zu 3 das im Testament vom 18.7.1984 enthaltene Vorausvermächtnis an. Die gegen ihn gerichtete Klage des Beteiligten zu 2 auf Auszahlung des Vermächtnisbetrages in Höhe von 30.000 DM wies das Landgericht am 30.7.1992 als im Urkundenprozeß unstatthaft ab. Ein Nachverfahren ist nicht durchgeführt worden. Der Beteiligte zu 3 hat seine Anfechtung inzwischen wieder “zurückgezogen”. In einem weiteren Verfahren wies das Landgericht am 26.2.1993 eine Klage des Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3 auf Auszahlung eines Pflichtteils in Höhe von 13.500 DM ab. Schließlich verurteilte das Landgericht den Beteiligten zu 1 am 24.5.1995 zur Rückzahlung des gemäß Vertrag vom 18.10.1983 an ihn geleisteten Betrages an den Beteiligten zu 2, weil der in dem Vertrag erklärte Erbverzicht formunwirksam sei und der Zahlung der Rechtsgrund fehle. In allen drei Urteilen vertrat das Landgericht die Auffassung, das Testament vom 18.7.1984 sei durch die Anfechtung des Beteiligten zu 3 insgesamt unwirksam geworden, so daß der Beteiligte zu 1 Miterbe sei. Die drei Urteile sind rechtskräftig.

Im Zusammenhang mit diesem Zivilstreitverfahren hat auch der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 16.8.1993 an das Nachlaßgericht das Testament vom 18.7.1984 angefochten. Seinen auf die Rechtsansicht des Landgerichts in den drei Urteilen gestützten Antrag, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn und seine beiden Brüder als gesetzliche Erben zu je 1/3 ausweisen sollte, wies das Nachlaßgericht am 10.9.1993 zurück, da es die Anfechtungen für unwirksam hielt. Hingegen hat es am 15.9.1995 die Einziehung des Erbscheins angeordnet und die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, wonach bei entsprechendem Antrag ein Erbschein erteilt werde, der die Beteiligten zu 1 bis 3 auf der Grundlage des Testaments vom 18.7.1984 als Erben zu je 1/3 ausweisen sollte. Das Testament müsse in dieser Richtung ergänzend ausgelegt werden, weil die Erblasserin von der Wirksamkeit des Erbverzichts zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 ausgegangen sei. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.9.1996 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3. Der Erbschein ist bisher nicht an das Nachlaßgericht zurückgegeben worden.

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Nach Auffassung des Landgerichts ist das Testament vom 15.7.1987 unwirksam, da die Erblasserin bei seiner Abfassung nicht mehr in der Lage gewesen sei, Geschriebenes zu lesen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und auch aus der Form des Testaments. Die Anfechtung des Testaments vom 18.7.1984 durch den Beteiligten zu 1 sei verspätet. Ob dies auch für die Anfechtung des in diesem Testament angeordneten Vorausvermächtnisses durch den Beteiligten zu 3 gelte, und ob das Testament aus diesem Grund insgesamt unwirksam sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei das Testament dahin auszulegen, daß die Erblasserin ihre drei Söhne zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt habe. Dies entspreche ihrem wahren Willen, wie sich bei der Anhörung der Beteiligten bestätigt habe. Auch das Testament selbst zeige dies. Die Erblasserin habe angenommen, daß der Beteiligte zu 1 seinen Erbteil bereits von dem Beteiligten zu 2 ausgezahlt erhalten habe. Daher habe sie zum Ausgleich in dem Testament angeordnet, daß der Beteiligte zu 2 den entsprechenden Betrag vorab erhalten solle. Der Wert des Nachlasses sei ihr dabei nicht bewußt gewesen. Da der Erbverzicht des Beteiligten zu 1 formunwirksam sei, komme eine ergänzende Auslegung in Betracht, die dem Willen der Erblasserin entsprechend zu dem Ergebnis führe, daß alle drei Söhne Miterben zu gleichen Teilen seien.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

a) Das Nachlaßgericht hat den Vorbescheid erlassen, ohne daß ein Erbscheinsantrag eines Beteiligten gestellt war. Dies beanstanden die Beschwerdeführer zu Recht (vgl. BayObLG, GZ 1994, 73/75 f.). Für das Beschwerdeverfahren war dieser Mangel jedoch nicht mehr von Bedeutung (vgl. BayObLG aaO m.w.N.). Denn der Beteiligte zu 1 hat im Anschluß an die Entscheidung des Nachlaßgerichts mit Schriftsatz vom 13.10.1995 einen dem angekündigten Erbschein entsprechenden Antrag gestellt. Das Nachlaßgericht hat den Beschwerden in Kenntnis dieses Antrags nicht abgeholfen. Damit war auch dieser Antrag Gegenstand des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht und der Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens geheilt.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Testament vom 15.7.1987 für unwirksam erachtet.

Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kann derjenige, der Geschriebenes nicht zu lesen vermag, ein privatschriftliches Testament nicht errichten. Das Landgericht hat angenommen, daß die Erblasserin bei Abfassung des Testaments in diesem Sinn leseunfähig war. Diese Tatsachenfeststellung hat der Senat nur dahin zu überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei getroffen ist (vgl. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO; BayObLG NJW-RR 1996, 583, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 42). Das ist der Fall. Das Landgericht durfte auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLG NJW-RR 1996, 583/584) von der Vernehmung der durch den Beteiligten zu 3 benannten Zeugen absehen, weil hiervon ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten war (vgl. BGHZ 40, 54/57, BayObLGZ 1983, 153/161).

Für die Frage der Lesefähigkeit ist nicht allein von Bedeutung, ob der Betreffende optische Eindrücke aufnehmen kann. Vielmehr muß er auch in der Lage sein, das so Aufgenommene zu verstehen, d.h. sich durch die eigene optische Wahrnehmung Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (Staudinger/Baumann BGB 13. Bearbeitung § 2233 Rn. 7) und den Sinn des Geschriebenen zu erfassen (Erman/M. Schmidt § 2233 Rn. 3). Denn nur so ist er in der Lage, die Kontrolle über den Inhalt der von ihm schriftlich niedergelegten Erklärung auszuüben. Darauf, ob er schreiben kann, kommt es hingegen nicht an (MünchKomm/Burkart BGB 2. Aufl. § 2233 Rn. 8).

Nach den dem Landgericht vorliegenden ärztlichen Attesten und Gutachten unter anderem eines Augenarztes und eines Amtsarztes lag bei der Erblasserin nach ihrem Schlaganfall im Dezember 1986 eine Rindenblindheit bzw. visuelle Agnosie vor, d.h. trotz normaler Sehleistung (optischer Wahrnehmung) war das Erkennen (die Umsetzung des Wahrgenommenen im Gehirn) gestört (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 257. Aufl. Stichworte Agnosie und Rindenblindheit). Bei dieser Sachlage durfte das Gericht davon ausgehen, daß die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, die verhältnismäßig schwierigen Zusammenhänge einer von ihr wahrgenommenen Schrift umzusetzen, auch wenn sie, wie die Zeugin bekunden soll, noch geistig orientiert und selbständig war, eine Brille benutzte und selbst schrieb.

c) Das Landgericht hat das Testament vom 18.7.1984 dahin ausgelegt, daß die Erblasserin ihre drei Söhne zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt habe. Eine solche (ergänzende) Auslegung ist nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

aa) Zutreffend hat das Landgericht das Testament zunächst ausgelegt und nicht darauf abgestellt, ob es durch die Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 2 und 3 unwirksam geworden war. Denn die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung hat zur Voraussetzung, daß deren Inhalt, gegebenenfalls im Wege der Auslegung, klargestellt ist. Kann dem wahren Willen des Erblassers durch Auslegung Rechnung getragen werden, geht die Auslegung der Anfechtung vor, weil sie dem Willen des Erblassers zur Wirksamkeit verhilft, während die Anfechtung die Verfügung von Todes wegen vernichtet (BGH LM § 2100 BGB Nr. 1, BayObLGZ 1966, 390/396; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Rn. 6, Palandt/Edenhofer BGB 56. Aufl. Rn. 1, je zu § 2078). Das gilt auch, soweit wie hier ein Motivirrtum des Erblassers bei Errichtung des Testaments in Frage steht (vgl. BGH NJW 1978, 264/266 und BayObLG aaO).

bb) Die ergänzende Auslegung dient zwar in erster Linie dazu, Lücken zu schließen, die sich daraus ergeben, daß sich nach der Errichtung des Testaments vom Erblassers nicht bedachte Veränderungen ergeben haben (BayObLGZ 1988, 165/167). Die Lücke, d.h. die planwidrige Unvollkommenheit der Verfügung (Staudinger/Otte Vorbem. vor § 2064 Rn. 81), kann sich aber auch daraus ergeben, daß der Erblasser wie hier die Verhältnisse zur Zeit der Testamentserrichtung falsch beurteilt hat (Staudinger/Otte aaO Rn. 91, Johannsen WM 1972, 62/66), z.B. aus einem bekannten tatsächlichen Umstand fehlerhafte rechtliche Schlußfolgerungen gezogen (MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. § 2084 Rn. 42) oder sich über den Inhalt eines Vertrages geirrt hat (BGH NJW 1978, 264/265 f.). Daher kann der Umstand, daß die Erblasserin irrtümlich von der Wirksamkeit der Verzichtsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 ausgegangen ist, grundsätzlich eine ergänzende Auslegung rechtfertigen.

Darauf, ob die Erblasserin nach der Testamentserrichtung von der Unwirksamkeit des Vertrags erfahren hat, kommt es nicht an. Denn diese Kenntnis beseitigt nicht rückwirkend die Lücke im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die der Auslegung zugrunde liegt (BayObLG FamRZ 1991, 982/983). Ebenso kann dahinstehen, ob für die Beteiligten zu 1 und 3 die Fristen für eine Anfechtung der in dem Testament getroffenen Verfügungen abgelaufen sind. Denn dies würde eine ergänzende Auslegung nicht hindern (MünchKomm/Leipold Rn. 50, Soergel/Loritz BGB 12. Aufl. Rn. 41, je zu § 2084; Schlüter Erbrecht 12. Aufl. § 22 II). Der abweichenden Ansicht (Brox Die Einschränkung der Irrtumsanfechtung S. 159, Gerhards Ergänzende Testamentsauslegung wegen postmortaler Ereignisse S. 33) ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Inhalt der Auslegung, anders als die Ausübung des Anfechtungsrechts, nicht im Belieben eines Beteiligten stehen kann, und weil bei der Auslegung, anders als bei der Anfechtung, mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen zur Fristwahrung eine klare zeitliche Grenze für die Zulässigkeit nicht zu ziehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Personen anfechtungsberechtigt sind. Ob die ergänzende Auslegung unter dem Aspekt der Verwirkung ausgeschlossen sein kann (so MünchKomm/Leipold aaO), kann dahinstehen, weil hier die Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben sind.

cc) Die ergänzende Auslegung kann zu der vom Landgericht angenommenen Rechtsfolge, der Einsetzung der drei Brüder als testamentarischen Erben zu gleichen Teilen, führen.

(1) Bei dieser Form der Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165/168 und BayObLG FamRZ 1991, 982/984), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur einer einzelnen Fehlvorstellung, sondern aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121/122 f.). Die Auslegung ist vorrangig an den vom Erblasser in der Verfügung erkennbar festgelegten Ziel auszurichten (BayObLGZ 1994, 313/322). Hinsichtlich dieses Ziels muß ein wirklicher Wille des Erblassers bestanden haben. Hingegen kann das vom Erblasser gewählte, im Hinblick auf die verkannten Umstände ungeeignete Mittel zur Erreichung dieses Zieles durch ein anderes geeignetes ersetzt werden (Staudinger/Otte Vorbem. vor § 2064 Rn. 87), soweit dieses Mittel dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Deshalb kann die ergänzende Auslegung auch lediglich ergeben, daß der Erblasser eine bestimmte Anordnung für den von ihm nicht erkannten oder vorhergesehenen Fall nicht getroffen hätte, so daß diese als gegenstandslos anzusehen ist (BayObLGZ 1966, 390/395 f.; ähnlich Johannsen WM 1972, 62/68, Staudinger/Otte aaO Rn. 98; einschränkend hingegen MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 47). Darauf, ob dies auch für den Fall gilt, daß dadurch das ganze Testament gegenstandslos wird (bejahend BayObLG aaO; ablehnend Johannsen aaO), kommt es hier nicht an.

(2) Das Landgericht nimmt an, es sei der dem Testament vom 18.7.1984 zugrundeliegende Wille der Erblasserin gewesen, ihre drei Söhne auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages im Ergebnis gleichmäßig zu behandeln. Dann aber kann das Vorausvermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 2 keinen Bestand haben. Denn es entspräche nicht dem Ziel der Erblasserin, wenn dem Beteiligten zu 2 im voraus 30.000 DM zufließen würden, obwohl die Zuwendung im Erbverzichtsvertrag der rechtlichen Grundlage entbehrte und daher von dem Beteiligten zu 2, wie später auch geschehen, zurückgefordert werden kann.

In gleicher Weise entspräche es nach den Feststellungen des Landgerichts dem Ziel der Erblasserin, nicht nur die Beteiligten zu 2 und 3, sondern auch den Beteiligten zu 1 zu bedenken. Diesem Ziel kann eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen gerecht werden. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch bei der ergänzenden Auslegung nicht allein aus der Motivation des Erblassers in Verbindung mit der tatsächlichen Sachlage eine neue Verfügung geschaffen werden darf. Vielmehr geht es darum, die getroffene Verfügung weiterzudenken. Läßt sich nicht feststellen, welche Erklärung der Erblasser abgegeben hätte, scheidet eine ergänzende Auslegung aus (vgl. MünchKomm/Leipold Rn. 47, Soergel/Loritz Rn. 39, je zu § 2084, Stumpf Erläuternde und ergänzende Auslegung letztwilliger Verfügungen im System privatautonomer Rechtsgestaltung S. 186 ff.). Die Auslegung kann daher nur dann Bestand haben, wenn feststeht, daß es dem Willen der Erblasserin entsprach, die drei Söhne hinsichtlich ihres in Erbfall vorhandenen Nachlasses gleichmäßig zu bedenken. Dies setzt hier auch die Feststellung voraus, daß es der Erblasserin hinsichtlich des Ausgleichs früherer Zuwendungen an einzelne Söhne entscheidend nur auf die Zahlung der 30.000, DM ankam, die der Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 zu geleistet hatte.

(3) Darauf, daß die Erblasserin zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten zu 3 zum Alleinerben einsetzen wollte, kommt es nicht an. Denn entscheidend ist nicht ein späterer realer Wille der Erblasserin, sondern ihr hypothetischer Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 2108 BGB, BayObLGZ 1988, 165/167; Soergel/Loritz Rn. 40 und MünchKomm/Leipold Rn. 48, je zu S 2084 m.w.N. zum Streitstand).

dd) Der durch das Landgericht festgestellte hypothetische Erblasserwille kommt in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis BayObLGZ 1988, 165/169 und 1996, 204/221; Staudinger/Otte Vorbem. vor § 2064 Rn. 87 ff., MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 44 f.). Dafür genügt es, wenn sich für die der ergänzenden Auslegung zugrundeliegende Willensrichtung der Erblasserin ein Anhaltspunkt aus dem Testament selbst ergibt (vgl. BayObLG aaO). Der Anhaltspunkt für den Willen der Erblasserin, ihre drei Söhne gleichmäßig zu bedenken, liegt hier darin, daß sie in dem Testament darauf abstellt, der Beteiligte zu 1 habe seinen Erbteil bereits ausbezahlt erhalten.

d) Die bisher getroffenen Feststellungen zur Willensrichtung der Erblasserin sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO), weil das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG).

aa) Hinsichtlich des vom Erblasser verfolgten Zieles ist für die ergänzende Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Dabei ist festzustellen, ob dieser Wille tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung ging (BGHZ 22, 357/362). Hierfür sind, wie bei jeder anderen Auslegung, auch die außerhalb des Testaments liegenden Umstände (BayObLGZ 1988, 165/168) und die Lebenserfahrung heranzuziehen (BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2084 Rn. 22), insbesondere auch Äußerungen des Erblassers, soweit sie Rückschlüsse auf dessen Willensrichtung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen (BayObLGZ 1988, 165/167, Johannsen WM 1972, 62/67).

bb) Das Landgericht hat seiner Entscheidung den Willen der Erblasserin zugrundegelegt, ihre drei Söhne gleichmäßig zu bedenken. Dabei hat es den Willen zur Gleichbehandlung offenbar dahin verstanden, daß die Erblasserin ihren Söhnen das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen gleichmäßig unter Berücksichtigung der Vorleistung durch den Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 zukommen lassen wollte. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 2 vorgetragen, daß die Erblasserin den Beteiligten zu 1 auch deshalb nicht bedacht habe, weil dieser nach dem Tod seines Vaters im Gegensatz zu seinen Brüdern bereits erhebliche Werte aus dem Vermögen der beiden Eheleute erhalten habe, und weil er mit seiner Mutter Meinungsverschiedenheiten gehabt habe. Der Beteiligte zu 2 hat diesen Sachverhalt auch nach seiner Anhörung vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 15.8.1996 nochmals ausdrücklich erwähnt (Bl. 426 d.A.). Er hat allerdings die hierfür in dem früheren Schriftsatz vom 10.11.1995 benannten Zeugen nicht nochmals angeboten; diese Unterlassung ist aber angesichts des Grundsatzes der Amtsermittlung ohne Bedeutung. Sollte die Behauptung des Beteiligten zu 2 zutreffen, so wäre die Willensrichtung der Erblasserin, auf die das Landgericht seine ergänzende Auslegung stützt, in ihrem Kern in Frage gestellt. Das gilt hinsichtlich des Wunsches nach Gleichbehandlung insgesamt, aber auch für das vom Landgericht angenommene Verständnis der Gleichbehandlung. Denn dann wäre zumindest zu erwägen, ob die Erblasserin das vorhandene Vermögen nicht nur unter Berücksichtigung der Zuwendung von 30.000,- DM, sondern auch unter Beachtung früherer Zuwendungen an den Beteiligten zu 1 gleichmäßig verteilen wollte. Im letztgenannten Fall entspräche eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen nicht der Zielrichtung des von der Erblasserin in dem Testament zum Ausdruck gebrachten Willens.

cc) Unter diesen Umständen war es nach dem Grundsatz der Amtsermittlung geboten, die benannten Zeugen zu hören. Zwar muß das Gericht der Tatsacheninstanz nicht allen Beweisanträgen der Beteiligten stattgeben und allen denkbaren Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts nachgehen. Es darf seine Ermittlungen abschließen, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57, BayObLGZ 1983, 153/161). Die Grenzen des dem Tatsachengericht insoweit zustehenden Ermessens sind jedoch überschritten, wenn Beweismittel außer acht gelassen werden, die nach ihrem behaupteten Gehalt unmittelbare Aussagekraft für die im Rahmen der Auslegung entscheidende Motivation des Erblassers bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung haben. Das gilt um so mehr, wenn der Tatrichter wie hier vom klaren Wortlaut des Testaments abweichen will und die eingeführten Beweismittel gerade diesen Wortlaut stützen. Denn von einem durch den Wortlaut der Verfügung und weitere Umstände nahegelegten Verständnis darf im Rahmen der Auslegung nur abgewichen werden, wenn Umstände mit einem zumindest annähernd gleichgroßen Gewicht für ein Verständnis der Verfügung in einem anderen Sinn sprechen (vgl. BGH NJW 1993, 256). Hinzu kommt hier, daß gerade bei der ergänzenden Auslegung zurückhaltend zu verfahren ist (vgl. oben c cc). Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, ob sich die Erblasserin bei der Zuwendung ihres Nachlasses an die Beteiligten zu 2 und 3 auch von der Vorstellung hat leiten lassen, der Beteiligte zu 1 habe bereits früher, nicht erst durch die Zuwendung der Geldsumme von 30.000,- DM, erhebliche Vermögenswerte erhalten. Denn dann könnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Erblasserin ihre drei Söhne zu gleichen Teilen zu Erben einsetzen wollte; eine ergänzende Auslegung in dieser Richtung käme nicht in Betracht. Aus dem Vorausvermächtnis lassen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen, da dieses nach dem Ausgangspunkt des Landgerichts lediglich dem gerechten Ausgleich zwischen den beiden im Testament ausdrücklich bedachten Brüdern dienen sollte.

Ob die beiden benannten Zeugen glaubwürdig sind, und welcher Wert ihren Bekundungen für die Auslegung des Testaments tatsächlich zukommt, ist für die Frage, ob sie zu hören sind, ohne Bedeutung. Darüber ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden.

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesem Rechtsfehler. Da sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist sie aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der weiteren erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren auch über die vorliegenden Akteneinsichtsersuchen zu entscheiden haben.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO) über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird das Beschwerdegericht zu befinden haben (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36 und 39). Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO).

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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