FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.5.2006, 3 K 153/05

Juni 2, 2021

FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.5.2006, 3 K 153/05

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seines Vaters für dessen Haftungsschulden unbeschränkt, d. h. sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem übrigen Vermögen haftet.
2

1. Der Kläger ist Alleinerbe seines am 7. August 1987 verstorbenen Vaters (A).
3

Er errichtete am 10. September 1987 ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis (Inventar), in dem er folgende Angaben machte:
4

Der Nachlass seines Vaters sei überschuldet. Der Notar habe ihn darüber belehrt, dass er als Erbe nach § 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – verpflichtet sei, die Eröffnung des Nachlasskonkurses oder des Vergleichsverfahrens zu beantragen. Einziger Nachlassgläubiger seines Vaters sei die Firma GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH.) Diese habe mit Schreiben vom 31. August 1987 auf die Eröffnung des Konkursverfahrens verzichtet. Der Nachlass bestehe aus folgenden Aktiva und Passiva:
5

Nachlassmasse
Wert in DM:
bewegliche Sachen:
Kleidung und sonstige persönliche Sachen
1.000
Münzsammlung, wie in der Anlage einzeln bezeichnet
10.000
Waffen
1.500
Grundstück Gemarkung WJ matt , Flst. Nr.
eingetragen im Grundbuch von W Blatt Nr.
Wert des Grund und Bodens
ca. 115.000
Wert der Gebäude
285.000
Bargeld
10.000
Girokonto
16.406
Sparbuch
189
Girokonto
693
Summe
439.789
Nachlassverbindlichkeiten
Beerdigungskosten
6.000
Forderungen der Fa. GmbH
1.035.000
Grundschulden:
Die Forderungen der Fa. GMBH seien mit
Grundschulden über 500.000 DM und 750.000 DM auf
dem Grundstück der Gemarkung W abgesichert,
eingetragen in Abteilung III Nr. 3 und 4
1.250.000
Summe
2.291.087
6

Hinsichtlich der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Forderungen der Fa. GmbH in Höhe von 1.035.00 DM liegen keine Unterlagen mehr vor.
7

Gemäß der notariellen Urkunde belehrte der Notar den Kläger über
– die Möglichkeit der Erbausschlagung und Ausschlagungsfrist
– die unbeschränkte Erbenhaftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB
– die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, namentlich durch
Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB), Verschweigung (§ 1974 BGB), Nachlassverwaltung
und Nachlasskonkurs (§§ 1975 ff. BGB).
8

Er wies den Kläger darauf hin, dass die Errichtung eines Inventars nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung führe, sondern dem Erben lediglich die Möglichkeit erhalte, seine Haftung nach Maßgabe der §§ 1973, 1974, 1975 ff. BGB zu beschränken.
9

2. Mit Schreiben vom 12. November 1987 kündigte das damalige Finanzamt – FA – (jetzt Außenstelle des beklagten FA ) dem Kläger an, dass es beabsichtigte, ihn als Gesamtrechtsnachfolger des A für alle dessen Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 45 AO in Anspruch zu nehmen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 1987, er habe mit der Rechtsfolge der beschränkten Erbenhaftung ein Inventar errichtet.
10

Mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 nahm das FA den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater für folgende Steuerrückstände der Fa. GMBH gemäß § 71 der Abgabenordnung – AO – in Haftung:
11

DM Körperschaftsteuer

Vermögensteuer
1977
51.760

10.970
1978
119.694

7.679
1979
80.516

8.974
1980

10.478
Gesamtbetrag der Haftung
290.071

12

Der Haftungsschuld lagen Hinterziehungshandlungen des A zugunsten der Fa. GMBH zugrunde. Die Fa GMBH war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach liechtensteinischem Recht. Vertraglicher Gesellschaftszweck der Fa. GMBH war der Import und Export von Maschinen und Fahrzeugen und alle im Interesse des Unternehmens zu führenden Geschäfte. A war in den Jahren 1968 bis 1979 für die Fa. GMBH geschäftsleitend tätig gewesen und hatte hierbei seine Anzeige- und Erklärungspflichten verletzt und gemäß § 370 AO Steuerhinterziehung zugunsten der Fa. GmbH begangen. Die Eintragung der Fa. GMBH im Handelsregister wurde am 27. Januar 1994 gelöscht.
13

Der gegen den Haftungsbescheid erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1994 zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren wurde die Haftungsschuld für Vermögensteuer wegen inzwischen eingegangener Zahlungen wie folgt herabgesetzt:
14

DM Vermögensteuer
1978

1.120
1979
889
1980
1.869
Gesamtbetrag der Haftung
266.818
15

Mit Urteil vom 6. Dezember 2001, auf das ergänzend verwiesen wird, wies das Finanzgericht Baden-Württemberg die unter dem Aktenzeichen 3 K 207/94 geführte Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid ab. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. Februar 2004 (Az: I B 34/02) als unbegründet zurückgewiesen.
16

3. Im April 1993 übereignete B (die Mutter des Klägers, im Folgenden: B) dem Kläger die Grundstücke mit der Flurnummer …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ). Das FA beantragte am 31. Mai 1994 zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 die Eintragung von Zwangshypotheken auf diesen Grundstücken, die am 22. Juni 1994 eingetragen wurden. Auf Antrag des FA wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. August 2005 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.
17

4. Im Jahr 1994 stellte der Kläger fest, dass sich die – nach seinen Angaben im Nachlassverzeichnis an die Fa. GMBH abgetretenen – Grundschuldbriefe über 500.000 DM und 750.000 DM im Nachlass des A befanden. Er trat die Grundschuld über 500.000 DM im Jahr 1995 an die Volksbank und zu einem späteren Zeitpunkt die Grundschuld über 750.000 DM an seinen Geschäftspartner S ab.
18

5. Zu dem Wert des Nachlassgrundstücks J matt , W, Flst. Nr. , dessen Zwangsversteigerung vom AG angeordnet wurde (die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch erfolgte am 8. Juni 2005), liegen zwei Verkehrswertgutachten vor:
19

Gemäß dem von Dipl.-Ing. CS erstellten Gutachten vom 23. Juli 1996 beläuft sich der Verkehrswert des Grundstückes und der sich darauf befindlichen Gebäude auf 600.000 DM. In dem vom AG im Zwangsversteigerungsverfahren mit Beweisbeschluss vom 20. September 2005 erhobenen Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Sch vom 3. März 2006 wird der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 24. November 2005 mit 90.000 EUR angegeben.
20

Der Kläger lässt seine Klage, mit der er die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die von B übertragenen Grundstücke begehrt, wie folgt begründen:
21

Er hafte dem FA ausschließlich mit dem Nachlass seines verstorbenen Vaters, nicht jedoch mit seinem gesamten Vermögen, da er gegenüber dem FA die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erhoben habe. Durch die Errichtung des Nachlassverzeichnisses sei seine Haftung wirksam auf den Nachlass beschränkt worden.
22

Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Unterlagen er die Verbindlichkeit gegenüber der Fa. GMBH entnommen habe. Aufgrund seines Kenntnisstandes zum Zeitpunkt des Erbfalles bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachlassverzeichnisses habe er jedoch davon ausgehen müssen, dass solche Forderungen bestanden. In der Folgezeit habe die Fa GMBH ihre Forderungen nicht mehr geltend gemacht.
23

Erst Jahre später – etwa im Herbst 1994 – habe er festgestellt, dass sich die vorgeblich an die Fa. GMBH abgetretenen Grundschuldbriefe im Nachlass befunden hätten. Dies habe jedoch die Dürftigkeit des Nachlasses nicht entfallen lassen. Denn selbst wenn die Forderungen der Fa GMBH nicht durch Grundpfandrechte gesichert gewesen seien, sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in Höhe von 600.000 DM überschuldet gewesen.
24

Er bestreite die Behauptung des FA, er habe vorsätzlich ein falsches Nachlassverzeichnis errichtet. Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass sein verstorbener Vater Steuerschulden gehabt habe. Er habe dies auch nicht für möglich gehalten und damit die Benachteiligung von Nachlassgläubigern nicht in Kauf genommen.
25

Auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 9. September 2005, 31. Januar 2006 und 7. April 2006 wird ergänzend Bezug genommen.
26

Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch von W Blatt Nr. und im Grundbuch von E Blatt Nr. wie folgt für das FA eingetragenen Zwangshypotheken:
27

Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 1 über 20.000 DM
Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 2 über 6.000 DM
Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 3 über 8.000 DM
Flurstück-Nr. … in E unter Abt. III lfd. Nr. 1 über 20.600 DM
28

für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen.
29

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
30

Die Vollstreckung sei zulässig, da keine Haftungsbeschränkung eingetreten GmbH
31

Die Errichtung des Nachlassverzeichnisses führe nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung, sondern erhalte dem Erben lediglich die Möglichkeit, seine Haftung nach Maßgabe der § 265 AO GmbH V. m. § 781 ZPO GmbH V. m. §§ 1975, 1990 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beschränken. Diese möglichen Alternativen zur Haftungsbeschränkung seien vorliegend vom Kläger nicht ergriffen worden.
32

Der von der Fa. GMBH erklärte Verzicht auf das Nachlassinsolvenzverfahren habe nur Wirkung für diese entfalten können und sei ohne Auswirkung auf die Ansprüche des Finanzamts geblieben. Jeder Nachlassgläubiger könne im Rahmen des § 1980 BGB nur für sich selbst handeln. Die Antragspflicht des Erben nach § 1980 BGB entfalle nur, wenn sie ihm von sämtlichen Nachlassgläubigern erlassen werde und ende erst mit Anordnung der Nachlassverwaltung.
33

Die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB seien nicht gegeben. Die Anordnung der Nachlassverwaltung, bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei nicht wegen Unzulänglichkeit der Masse untunlich gewesen, da der Wert der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Nachlassaktiva in Höhe von etwa 439.000 DM ausreichend zur Deckung der Kosten dieser Verfahren gewesen wäre.
34

Auch hafte der Kläger gemäß § 2005 BGB unbeschränkt, da er ein unrichtiges Inventar erstellt habe. Mit der Einstellung der Forderungen der Fa. GMBH und ihrer dinglichen Sicherung in das Inventar habe er vorgetäuscht, eine Prüfung der Schuld hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Höhe vorgenommen zu haben. Damit habe er in Kauf genommen, dass weitere Nachlassgläubiger – etwa das FA – von der Überschuldung des Nachlasses ausgingen und von einer Einziehung ihrer Forderungen absahen.
35

Auf die Schriftsätze des FA vom 16. November 2005 und 28. Februar 2006 wird ergänzend verwiesen.
36

Am 11. Mai 2006 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf deren Protokoll verwiesen wird.
37

Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung 3 Bände Vollstreckungsakten und ein Band Haftungsakten des FA für den Kläger sowie die beigezogenen Gerichtsakten aus dem Klageverfahren des Klägers gegen den Haftungsbescheid (Az.: 3 K 207/94) und aus den Klageverfahren der Fa. GMBH wegen Körperschaftsteuer 1968 – 1976 (Az.: 3 K 43/87), Körperschaftsteuer 1977 – 1979 (Az: 3 K 44/87) vor.

Entscheidungsgründe

38

1. Die Klage ist zulässig.
39

Beim Antrag des FA auf Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach der Abgabenordnung, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
40

Die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung, gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung in das sonstige Vermögen, ist in Form der Leistungsklage, für die kein Vorverfahren vorgesehen ist, zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis des Klägers ist angesichts der Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 17. August 2005 zu bejahen.
41

2. Die Klage ist unbegründet.
42

Das FA hat den Kläger zu Recht gemäß § 1922 BGB GmbH V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden des Erblassers A mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 in Anspruch genommen. Dies wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 3 K 207/94) bestätigt. Die Zwangsvollstreckung des Haftungsbescheides in die Grundstücke mit den Flurnummern …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ) ist zulässig, da eine Beschränkung der Erbenhaftung des Klägers nicht eingetreten ist.
43

Für die Verwaltungsvollstreckung gegen Erben als Haftungsschuldner ist gemäß § 265 AO die Vorschrift des § 781 ZPO anwendbar. Danach bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen sind durch formlose Erklärung gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 24. Juni 1981 I B 18/81, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1981, 729). Dabei richtet sich die Beschränkung der Erbenhaftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1975 bis 1992).
44

Der Kläger hat die Beschränkung seiner Erbenhaftung gegenüber dem FA bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 geltend gemacht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht erfüllt:
45

a) Durch die Errichtung des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses (Inventars) vom 10. September 1987 wurde die beschränkte Erbenhaftung des Klägers nicht herbeigeführt. Zwar erhält die Inventarerrichtung dem Erben die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken; sie hat die Beschränkung der Haftung jedoch nicht zur Rechtsfolge (Palandt/Edenhofer, Kommentar zum BGB, 65. Auflage 2006, Einf 4 vor § 1967). Hierauf wurde der Kläger bereits bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses von dem beurkundenden Notar hingewiesen.
46

b) Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses gemäß § 1975 BGB ein, da unstreitig keines dieser Verfahren bezüglich des Nachlasses des A durchgeführt worden ist.
47

c) Die Erklärung der Fa. GMBH vom 31. August 1987, auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens zu verzichten, führte nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Eine derartige Verzichtserklärung kann gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB allenfalls zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht des Erben wegen verspäteter Konkursantragstellung gegenüber dem Nachlassgläubiger führen, der die Erklärung abgegeben hat. Schließt der Erbe ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens nur mit den ihm bekannten Nachlassgläubigern ein entsprechendes Übereinkommen, ist dies nur dann ohne Risiko für ihn, wenn nicht mit weiteren unbekannten Nachlassgläubigern zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Verpflichtung zur Konkursantragstellung und die Ersatzpflicht bei verspäteter Antragstellung fort (Siegmann, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1980 Rz. 3). Dieses Risiko hat sich vorliegend für den Kläger, der auf die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens verzichtete, mit der Inanspruchnahme durch das FA realisiert.
48

d) Die vom Kläger erhobene Dürftigkeitseinrede führte gleichfalls nicht zur beschränkten Erbenhaftung, da die Dürftigkeit aufgrund der Hinzurechnung der Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung des Nachlasses seit Anfall der Erbschaft im Jahr 1987 entfallen ist.
49

Die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkursverfahrens deckende Masse fehlt (sog. dürftiger Nachlass) und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachkonkursverfahrens nicht tunlich ist. Die Überschuldung des Nachlasses ist keine Voraussetzung für die Anwendung des § 1990. Es reicht aus, dass die Nachlassaktiva so geringfügig sind, dass die Kosten der genannten zwei Verfahren nicht gedeckt sind. Den Nachweis der Dürftigkeit hat der Erbe zu führen. Er kann etwa durch die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses dartun, dass es an einer kostendeckenden Masse fehlt. Entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung der Dürftigkeit des Nachlasses ist derjenige der Entscheidung über die Einrede. Dies ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter (Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 10. November 1983 IVa ZR 29/81; Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1983, 1485-1487). Es wird also nicht vorausgesetzt, dass der Nachlass schon im Zeitpunkt der Erbfolge dürftig war.
50

Jedoch haftet der Erbe den Nachlassgläubigern für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses. Ist der Nachlass erst durch sein Gebaren dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), können Ersatzansprüche der Gläubiger bestehen, die nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 1978 Abs. 2), so dass die Dürftigkeit entfallen kann.
51

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist vorliegend die Dürftigkeit des Nachlasses zu verneinen:
52

Zwar macht der Kläger geltend, dass nennenswerte Nachlassaktiva zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden seien: Die Münzsammlung sei verwertet, das Nachlassgrundstück seit 1994 über seinen Wert belastet und alles Bargeld von ihm verbraucht worden. Der Kläger war jedoch gemäß § 1990 BGB den Nachlassgläubigern wie ein Nachlassverwalter zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses verpflichtet und haftet in Höhe der verbrauchten bzw. auf eigene Rechnung veräußerten Nachlassgegenstände nach § 1990 Abs. 1 GmbH V. m. § 1978 BGB. Dieser Ersatzanspruch, der sich bereits ohne Berücksichtigung des Nachlassgrundstücks auf 37.500 DM beläuft (Münzsammlung 10.000 DM; Waffen 1.500 DM, Bargeld 10.000 DM, Girokonto 16.000 DM), ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Eine die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Nachlassverwaltungsverfahrens deckende Masse ist unter Berücksichtigung dieses Erstattungsanspruchs offensichtlich gegeben und die Dürftigkeit des Nachlasses somit entfallen.
.
53

Da bereits das Vorhandensein einer die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckenden Masse die Dürftigkeit entfallen lässt, ist die Frage, ob der Nachlass – wie von dem Kläger angegeben – tatsächlich überschuldet ist, für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich.
54

Auch die Frage, ob der Kläger aus dem Gesichtspunkt der absichtlichen Erstellung eines unrichtigen Inventars gemäß § 2005 BGB unbeschränkt haftet, kann offen bleiben, da eine Beschränkung der Erbenhaftung – wie bereits ausgeführt – nicht eingetreten ist.
55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
56

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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