LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2011 – 7 Sa 187/11

August 2, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2011 – 7 Sa 187/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2011, 4 Ca 3585/10, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nettovergütungsansprüchen in rechnerisch unstreitiger Höhe.
Der Kläger war langjährig bei der T1 S1 E1 AG beschäftigt. Infolge einer Betriebsänderung schloss dieses Unternehmen am 04.05.2009 einen Sozialplan ab, dem eine freiwillige Ergänzungsvereinbarung (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung) vom selben Datum zugehörig war. Wegen des Inhalts des Sozialplans und der Ergänzungsvereinbarung wird auf Blatt 35 – 44 d. A. Bezug genommen. Die Ergänzungsvereinbarung sieht für die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer die Option vor, zur Beklagten zu wechseln, die eine Transfergesellschaft betreibt. In Vollzug der Ergänzungsvereinbarung schlossen die Parteien unter Einbeziehung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers einen dreiseitigen Vertrag, der zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 führte. Art. 2 § 7 des Arbeitsvertrages (im Folgenden: § 7 Arbeitsvertrag), wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 6 – 16 d. A. Bezug genommen wird, regelt Folgendes:
Ҥ 7
Vergütung; Fälligkeit
Für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit P1 erhält der Mitarbeiter von P1 die nachfolgenden Vergütungsleistungen entsprechend den Regelungen gemäß Freiwilliger Ergänzungsvereinbarung zum Sozialplan TKSE vom 04.05.2009.
Der Mitarbeiter erhält pro Monat jeweils 84 % des Nettoentgeltes gemäß Abschnitt III Ziff. 2, Abs. 4 des Sozialplanes TKSE vom 04.05.2009. Für die Dauer der Ruhendstellung gemäß Art. 1 § 1 Ziffer 1, 2. Absatz (Restlaufzeit der Kündigungsfrist bei TKSE) beträgt die Vergütung 100 % des vorgenannten Nettoentgeltes.]

Die Vergütungsleistungen gemäß Ziffer 1 sind jeweils am letzten Tag eines Kalendermonats fällig und zahlbar. Die Sozialversicherungsbeiträge aus dem befristeten Arbeitsverhältnis zu P1 werden von P1 bzw. TKSE grundsätzlich getragen; dies gilt nicht für Zeiten, in dem der Mitarbeiter gemäß § 6 verliehen ist sowie bei der einer Ruhendstellung gemäß § 3, da der Mitarbeiter dann gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Hälfte dieser Beiträge zu tragen hat. Das Transferkurzarbeitergeld ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu versteuern, derzeit im Rahmen des § 3 Nr. 2 EStG jedoch steuerfrei. Es wird jedoch zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zum Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG). Der so und ggf. aufgrund anderer Einkünfte ermittelte höhere Steuersatz wird dann beim zu versteuernden Einkommen angesetzt und kann zu Steuernachzahlungen führen. Diese Steuern sind ebenso wie sonstige Steuerzahlungen ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen.

Der Sozialplan enthält in seinem III. Abschnitt Ziff. 2 zur Berechnung der Abfindungszahlung u. a. Folgende Ausführungen:

Unter Zugrundelegung eines maximal 24-monatigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erhält das Belegschaftsmitglied – falls ein Zeitraum gemäß Abs. 1gegeben ist – eine Abfindung (Grundabfindung), die dem Betreffenden längstens bis zum Stichtag unter Anrechnung des fiktiven Arbeitslosengeldes 84 % des auf der Basis der nachstehenden Regelungen errechneten monatlichen Nettoentgeltes als Bruttoentgelt einräumt. Die sich hiernach ergebende Abfindungszahlung wird in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen ab dem ersten Monat des Arbeitslosengeldbezuges längstens bis zum Stichtag gezahlt.

Als Bruttomonatsgelt wird der Monatslohn bzw. das Gehalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bzw. der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zugrunde gelegt. Es errechnet sich endgültig aus dem Durchschnitt der letzten 12 abgerechneten Monate auf Basis der tariflichen (§ 2 Ziff. 1.1 MTV-Stahl) bzw. vertraglichen Arbeitszeiten; vermögenswirksame Leistungen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen/Tantiemen/Jahresabschlussvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Rufbereitschaftsvergütungen, Mehrarbeitsvergütungen/-zuschläge, Vergütungen für Bereitschaftsdienst, Vertretungsentgelte etc. werden dabei nicht berücksichtigt.
Das für die Berechnung dieser Abfindung vorgenannten maßgebliche monatliche Nettoentgelt errechnet sich aus dem zuvor ermittelten Bruttomonatsentgelt unter Zugrundelegung des dort genannten Zeitpunktes und der damit gültigen Abzugsbasen und Leistungstabellen.

Im Rahmen der Gespräche, die dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages vorausgingen, wurde dem Kläger eine Berechnung der “Leistungen gemäß Sozialplan 2009” (im Folgenden: Leistungsberechnung) vorgelegt, in der u.a. aufgenommen worden war, dass der Differenzbetrag zum Kurzarbeitergeld als Abfindung (brutto, steuerpflichtig/sozialversicherungsfrei) ausschließlich ratierlich gezahlt werde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Leistungsberechnung wird auf Bl. 18 f. der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte an den Kläger während seines Verbleibs in der Transfergesellschaft nicht etwa monatlich 2.894,04 € (netto) aus, wenn auch ein solcher Betrag als “Nettoentgelt” in der Leistungsberechnung genannt worden war, sondern geringere Beträge. Die sich ergebenden Differenzbeträge fordert der Kläger in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Monate Mai 2009 bis Februar 2011 mit seiner Klage ein. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass ihm ein Nettolohnanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.894 € zustehe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde die Auszahlung eines monatlichen Nettobetrages in Höhe von 2.894,04 € zu. Aus den vertraglichen und kollektivrechtlichen Vereinbarungen lasse sich nämlich im Wege der Auslegung ermitteln, dass unter dem “maßgeblichen Nettogehalt” der tatsächliche Auszahlungsbetrag zu verstehen sei. Die Parteien hätten mithin eine Nettolohnabrede abgeschlossen. Sofern in der Leistungsberechnung der Hinweis enthalten sei, der Differenzbetrag zum Kurzarbeitergeld werde als Abfindung (brutto, steuerpflichtig/sozialversicherungsfrei) gezahlt, sei dieser Hinweis als widersprüchlich anzusehen. Die Beklagte habe ihn nicht dahingehend aufgeklärt, dass von den laufenden monatlichen Zahlungen noch Steuern abzusetzen seien. Solche Hinweise hätten alleine im Zusammenhang mit der Auszahlung des Abfindungsbetrages stattgefunden. Letztlich sei die Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages eindeutig, werde dort der Begriff “Nettoentgelt” verwandt. Die Regelung in § 7 Nr. 2 des Arbeitsvertrages stehe nicht entgegen, werde dort im 6. Satz ausgeführt werde, Steuern und sonstige Steuerzahlungen seien ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen. Diese Klausel sei überraschend und deshalb nach § 305 c Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Letztlich gebe dieser Satz auch keinen Sinn. Im vorausgehenden Satz sei auf “ggf. andere Einkünfte” abgestellt worden, die zu einem höheren Steuersatz führen könnten. Dies könne nur bedeuten, dass es um die Besteuerung solcher Einkünfte gehen sollte, deren Existenz die Beklagte sich nicht sicher sein konnte, weil sie auf deren Entstehung keinen Einfluss gehabt habe. Hier jedoch war der Beklagten bewusst, dass sie dem Kläger einen objektiv steuerpflichtigen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zahlen würde. Eine Steuerlast im Hinblick auf die Zuschussleistung sei damit ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 159,43 € seit dem 01.06.2010 sowie aus 153,23 € seit dem 01.07.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass sein monatliches Nettoentgelt 2.894,04 € beträgt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 302,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger sei in mehreren Gesprächen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Nettoentgelt lediglich eine Berechnungsgrundlage sei, weshalb die Steuern vom Kläger zu tragen seien. Sie hat die Auffassung geäußert, bereits aus den vertraglichen Grundlagen ergebe sich hinreichend klar, dass der Kläger den Zuschuss zum Kurarbeitergeld zu versteuern habe. In § 7 Ziff. 1 b) und Ziff. 2 des Arbeitsvertrages sei ausgeführt, dass diese Steuern ebenso wie sonstige Steuerzahlungen ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen seien. Dies decke sich mit den Regelungen in Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung. Letztlich sei dies auch in der Leistungsberechnung deutlich gemacht worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.01.2011 die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Auslegung der Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages ergebe unter Berücksichtigung der Leistungsberechnung und der Bestimmungen in Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung, dass die auf das an den Kläger ausgezahlt Entgelt anfallenden Steuern von diesem zu tragen seien. Dem Kläger sei nicht zu folgen, ist er der Meinung, Regelungen im Arbeitsvertrag seien überraschend oder intransparent und damit unwirksam.
Gegen das dem Kläger am 24.01.2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 07.02.2011, die er mit Schriftsatz vom 08.03.2011 am 10.03.2011 unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung wie folgt begründet:
Bei der Auslegung, wie die Vergütungsvereinbarung der Parteien zu verstehen sei, sei ausschließlich auf den Inhalt des Arbeitsvertrages abzustellen. Dessen Regelungen seien mit den Bestimmungen in Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung nicht inhaltsgleich. Aus der Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass zwischen den Parteien eine Nettolohnabrede getroffen worden sei. Die Regelung in § 7 Ziff. 2 a.E. des Arbeitsvertrages, die vorsehe, dass Steuerzahlungen ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen seien, befände sich an versteckter Stelle und sei als überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB zu werten. Sie sei damit nicht Vertragsbestandteil geworden. § 7 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages spreche an seinem Ende von einem “so und ggf. aufgrund anderer Einkünfte ermittelten höheren Steuerersatz”. Daran werde deutlich, dass die Beklagte hier eine Regelung für die Versteuerung von Einkünften habe treffen wollen, deren Besteuerung ungewiss sei. Die Steuerwirksamkeit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld sei der Beklagten allerdings bekannt gewesen. Der sich in § 7 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages am Ende befindliche Satz könne daher diese Steuern nicht meinen.
Der Kläger beantragt- klageerweiternd – zuletzt
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2011 – Az.: 4 Ca 3585/10 –
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.041,33 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 159,43 € seit dem 01.06.2010, aus 153,23 € seit dem 01.07.2010, aus 302,01 € seit dem 27.10.2010 sowie aus 426,66 € seit dem 24.03.2011 zu zahlen,
sowie
festzustellen, dass sein monatliches Nettogehalt 2.894,04 € beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie weist darauf hin, eine Bruttolohnvereinbarung sei rechtlich und tatsächlich der Regelfall. Eine Nettolohnabrede werde nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Umstände getroffen. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Letztlich lasse die Regelung in § 7 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages keinen Zweifel daran aufkommen, dass es der Kläger sei, der den Betrag zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auch zu versteuern habe. Dies ergebe sich hinreichend deutlich aus der Formulierung, dass die in § 7 Ziff. 2 S. 6 des Arbeitsvertrages, werde dort formuliert, diese Steuern seien ebenso wie sonstigen Steuern ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen. Bezögen sich die Worte “diese Steuern” auf die Steuern, die vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts möglicherweise zu zahlen seien, seien die “sonstigen Steuern” alle weiteren, also auch diejenigen, die auf den Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu zahlen seien. Letztlich könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, die Bestimmungen im Arbeitsvertrag seien unklar oder intransparent und damit unwirksam. Hier gehe es um den Inhalt von Leistung und Gegenleistung. Dies unterliege keiner Inhaltskontrolle.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvertrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die gegen das am 24.01.2011 zugestellte Urteil am 07.02.2011 eingelegte, statthafte und innerhalb der Frist der §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 10.03.2011 begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge zusteht. Die erkennende Kammer folgt der Begründung des Arbeitsgerichts, § 69 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die Berufung gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Nettobetrages in Höhe von 2.894 € ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem zwischen dem Parteien infolge des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages bestehenden Arbeitsvertrages vom 17.12.2009. Der Kläger kann daher weder die Auszahlung von Differenzbeträgen verlangen noch die Feststellung begehren, dass ihm gegen die Beklagte in dieser Höhe ein Anspruch zusteht.
Entgegen der Annahme des Klägers haben sich die Parteien nicht darauf verständigt, dass ihm eine Nettovergütung in Höhe von 2.894,00 € zusteht, die die Beklagte an ihn monatlich während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen hat. Denn die Parteien haben sich nicht darüber geeinigt, dass dem Kläger in dieser Höhe ein Nettolohnanspruch zustehen soll.
Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag ist nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist auf den Maßstab eines objektiven Erklärungsempfängers abzustellen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist zunächst der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung heranzuziehen. Der Wortlaut der Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages ist hingegen eindeutig. Nach § 7 Ziff. 1 a Arbeitsvertrag sollte der Kläger im Monat jeweils 100 % des Nettoentgeltes gemäß Abschnitt III Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplans TKSE vom 04.05.2009 erhalten. Dort ist geregelt, dass als Bruttomonatsentgelt der Monatslohn bzw. das Gehalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zugrundegelegt werde und wie es sich im Einzelnen unter Berücksichtigung entgeltbestimmender Faktoren errechnet. Diese Bestimmung wiederum steht in einem Kontext zur Regelung im III. Abschnitt Ziff. 2 Abs. 2 des Sozialplans. Dort wird festgehalten, dass einem betroffenen Arbeitnehmer längstens bis zu einem Stichtag unter Anrechnung eines fiktiven Arbeitslosengeldes 84 % des errechneten monatlichen Nettoentgeltes als Bruttoentgelt eingeräumt wird, wobei zur Berechnung auf die “nachstehenden” Regelungen, also auch auf die Regelung im III. Abschnitt Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplanes zurückzugreifen ist. Der Sozialplan verwendet damit den Begriff des monatlichen Nettoentgelts und stellt dies dem Bruttoentgelt gleich. Daran wird deutlich, dass das “Nettoentgelt” nicht als “Nettobetrag” nicht zu verstehen ist, sondern als Berechnungsgrundlage für die Leistungen der Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Sozialplans fallen, heranzuziehen ist. Dass nur diese und keine andere Lesart zutreffend ist, ergibt sich letztlich auch aus dem Zusammenspiel zwischen den Regelungen in § 7 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Arbeitsvertrages. In Ziff. 2 ist nämlich ausgeführt, dass das Transferkurzarbeitergeld entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu versteuern ist. Es wird dort hingewiesen auf den Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG. Befindet sich sodann in Abschnitt § 7 Ziff. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrages der Hinweis, dass der im Rahmen des Progressionsvorbehalts ermittelte und gegebenenfalls aufgrund anderer Einkünfte erhöhte Steuersatz zu Steuernachzahlungen führen kann, bezieht sich dies alleine auf die vorausgegangenen Ausführungen zum Progressionsvorbehalt, der für das Kurzarbeitergeld gilt.
Die ist eindeutig. Es ist auch nicht richtig, meint der Kläger, die Verwendung des Wortes “ggf” im Zusammenhang mit “anderen Einkünften” in § 7 Ziff. 2 S. 5 sowie die Formulierung in § 7 Ziff. 2 S. 5 des Arbeitsvertrages, diese sowie sonstige Steuern seien vom Mitarbeiter zu zahlen, mache nur dann Sinn, wenn die Beklagte eine Belastung mit Steuerzahlungen auf den Aufstockungsbetrag hätte ausschließen wollen, weil die Steuerwirksamkeit dieser Beträge bekannt gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Die Formulierung in § 7 Ziff. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrages bezieht sich ausschließlich auf die in den vorausgehenden Sätzen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes enthaltenen Hinweise. Insoweit kann die Beklagte tatsächlich nicht wissen, ob der betroffene Arbeitnehmer über andere Einkünfte verfügt, die der Steuerpflicht unterliegen und damit im Rahmen des Progressionsvorbehalts Auswirkungen auf die tatsächlich zu leistenden Steuern im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld haben könnten. Dies macht der sodann folgende Satz 6 in § 7 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages nochmals deutlich. Er bezieht sich mit den Worten “diese Steuern” eben auf die Steuern, die im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen sonstigen Einkünften anfallen können, und verweist mit den Worten “ebenso wie sonstige Steuerzahlungen” darauf, dass noch weitere Steuern anfallen, die ausweislich der Regelung in Satz 6 “vom Mitarbeiter zu tragen” sind. Die Beklagte weist darauf zu Recht hin. Das Arbeitsgericht hat dies zutreffend ausgeführt. Für eine andere Lesart ist kein Raum.
Zutreffend weist die Beklagte auch daraufhin, dass die Regelung nicht deshalb unwirksam ist, weil sie überraschend oder mehrdeutig i. S. d. § 305 c BGB sei. Das Auslegungsergebnis lautet, dass der Kläger als Vertragspartner des dreiseitigen Vertrages auch den Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu versteuern hat. Dieses Auslegungsergebnis ist weder unklar noch unbestimmt. Es entspricht vielmehr den steuergesetzlichen Grundlagen. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum.
Letztlich konnte auch der Kläger dies nicht anders verstehen. In der Leistungsberechnung, die ihm vorgelegt worden war, befand sich im Zusammenhang mit der Berechnung des Nettoentgelts der Hinweis, der Differenzbetrag zum Kurzarbeitergeld werde als Abfindung – brutto, steuerpflichtig/sozialversicherungsfrei – gezahlt.
Damit unterlag nicht nur der Zahlungsantrag, den der Kläger nach §533 ZPO in der Berufungsinstanz zuletzt klageerweiternd in zulässigerweise eingebracht hat, der Klageabweisung. Dies galt auch für den Feststellungsantrag.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage nach §256 ZPO zulässig war. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage stand ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht entgegen, auch wenn der Kläger in diesem Zeitpunkt die bereits fälligen Differenzansprüche für die Monate März und April hätte einklagen können. Es ist anerkannt, dass ein Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gezwungen ist, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (BAG 18.03.1997 – 9 AZR 84/96 – AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn 7 c). Da dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Zahlung eines Nettoentgeltes in Höhe von 2.894,00 € zustand, unterlag auch die Feststellungsklage der Abweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu Last.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Kreises der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen der Abweichung von einer Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG genannten Gerichte rechtfertigen würde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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