LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2012 – 10 Sa 974/11

Juli 4, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2012 – 10 Sa 974/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.05.2012 – 2 Ca 249/11 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen aufgrund betrieblicher Übung.

Der am 05.07.1993 geborene Kläger war seit 1988 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 148 ff. d. A.) bei der Firma K1 GmbH & Co. Präzisionswerkzeug KG als CNC-Dreher beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen richteten sich gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages nach den jeweiligen Bestimmungen des Tarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW. Die Firma K1 GmbH & Co. KG war aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebunden.

Im Jahre 1993 ging die Firma K1 GmbH & Co. KG in Konkurs. Der Konkursverwalter führte den Betrieb fort. Im Juli 1993 erwarben die Gesellschafter-Geschäftsführer der neu gegründeten Beklagten den Betrieb vom Konkursverwalter. Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.07.1993 (Bl. 52 f. d. A.) war der Kläger sodann bei der Beklagten als CNC-Dreher beschäftigt. Weder der Kläger noch die Beklagte sind tarifgebunden.

Ob bei Übernahme des Betriebes durch die Beklagte, die derzeit ca. 50 Mitarbeiter beschäftigte, auf einer Betriebsversammlung im Juli 1993 die Zusage gemacht worden sei, die Beklagte werde künftig die Tariflohnerhöhungen in Höhe von 75 % weitergeben, ist zwischen den Parteien streitig.

In einem Aushang aus dem Jahre 1995 (Bl. 140 d. A.) wies die Beklagte unter anderem auf folgendes hin:

“Tariflohnerhöhungen

Wir weisen darauf hin, daß der derzeitige Tariflohnabschluß für uns nicht bindend ist.

Dennoch werden wir Anhebungen in Anlehnung an diesen Abschluß durchführen.

Die Bezugsgröße für die Anhebungen ist 75 % des derzeitigen Bruttolohnes ohne Überstunden.”

Im Frühjahr 2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger folgende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 07.07.1993 (Bl. 60 d. A.), die vom Kläger jedoch nicht unterzeichnet ist:

“Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 07.07.1993

Ab 09. Mai 2005 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.

Der Lohn bzw. das Gehalt bleiben gleich, d. h. Mehrarbeit ohne Lohnausgleich.

Des Weiteren werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt.

Tarifliche Lohnerhöhungen werden nach wie vor von 75 % des Bruttolohnes bzw. des Bruttogehalts ausgehend berechnet.

Diese Vereinbarung ist zunächst bis zum 31.12.2006 befristet.”

Durch Aushang vom 15.12.2006 (Bl. 112 d. A.) wurde folgende, auf der Belegschaftsversammlung vom 14.12.2006 abgestimmte Regelung bekannt gegeben:

“1. 37,5 Stunden-Regelung

Die 37,5 Std. Regelung wird auch im nächsten Jahr bis zum 31.112.2007, wie bereits eingeführt, fortgeführt.

2. Rückstellung

Die Buchhaltung bildet eine Rückstellung für 2006, so dass im Januar 2007 die Einmalzahlung von 300,00 EUR an die jeweils Berechtigten ausgezahlt werden kann.

3. Prämie

Sollte am 31.12.2007 die G & V einen Überschuss von 6 % ausweisen, so ist im Januar 2008 eine Prämie an die Mitarbeiter zu zahlen.

Die Prämienregelung richtet sich nach dem alten hier bekannten Konzept, jedoch die Persönlichkeitsbeurteilung findet dabei nicht statt.

Das Prämienrechenmodell wird im Januar nochmals zur Erinnerung für alle am schwarzen Brett veröffentlicht.”

Mit Schreiben aus Januar 2007 (Bl. 61 d. A.), das an den Mitarbeiter H1 gerichtet ist, teilte die Beklagte folgendes mit:

“Ab 01.01.2007 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.

Der Lohn bzw. das Gehalt bleiben gleich, d. h. Mehrarbeit ohne Lohnausgleich.

Des Weiteren werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt.

Tarifliche Lohnerhöhungen werden nach wie vor von 75 % des Bruttolohnes bzw. des Bruttogehalts ausgehend berechnet.

Diese Vereinbarung ist zunächst bis zum 31.12.2006 befristet.

Die Zahlung über 300,00 € erfolgt nach Unterschrift dieser Zusatzvereinbarung, wenn diese bis zum 18.01.2007 in der Buchhaltung abgegeben wurde. Bei verspäteter Rückgabe erfolgt die Zahlung mit der Lohnabrechnung Februar 2007.”

Der Kläger erhielt ein gleichlautendes Schreiben.

In der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 befand sich die Beklagte in Kurzarbeit.

Die zum 01.05.2009 im Tarifbereich der Metallindustrie NRW in Kraft getretene Tariflohnerhöhung von 2,1 % gab die Beklagte nicht in Höhe von 75 % an ihre Mitarbeiter weiter.

Mit der am 25.01.2011 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der zum 01.05.2009 in Kraft getretenen tariflichen Lohnerhöhung in Höhe von 75 %, die Zahlung der tariflich vereinbarten Einmalzahlungen aus dem Jahre 2008, zahlbar im Januar und November 2009, in Höhe von 75 %, ferner verlangt er die Weitergabe der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen tariflichen Lohnerhöhungen in Höhe von 75 % sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die tariflichen Lohnerhöhungen auch in Zukunft in Höhe von 75 % weiterzugeben. Schließlich macht er die Zahlung des im November 2010 fälligen Weihnachtsgeldes geltend, das von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits in Raten gezahlt worden ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden die tariflichen Lohnerhöhungen seit Mai 2009 aufgrund betrieblicher Übung in Höhe von jeweils 75 %‘ zu. Es bestehe eine jahrelange betriebliche Übung, die jeweiligen Tarifabschlüsse in der Eisen-Metall- und Elektroindustrie NRW in Höhe von 75 % an die Mitarbeiter der Beklagten weiterzugeben. Dies betreffe auch die tariflich vereinbarten Einmalzahlungen. Insoweit hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe diese Regelung, wonach die jeweiligen Tarifabschlüsse in Höhe von 75 % weitergegeben würden, auf einer Betriebsversammlung im Juli 1993 vorgestellt und versprochen. Seither sei diese Regelung auch anlässlich der tariflichen Lohnerhöhungen praktiziert worden. Dies ergebe sich aus seiner Aufstellung, die er im Gütetermin überreicht habe (Bl. 16 d. A.).

Für die Metall- und Elektroindustrie NRW sei am 13.11.2008 eine Tariflohnerhöhung um 2,1 % seit dem 01.02.2009 und von weiteren 2,1 % ab dem 01.05.2009 vereinbart. Die Beklagte habe das Entgelt des Klägers ab 01.05.2009 nicht um 75 % von 2,1 % = 1,58 % erhöht. Auch die weiteren tariflichen Lohnerhöhungen habe sie nicht an ihn weitergegeben.

Des Weiteren sei mit dem Tarifabschluss im Jahre 2008 auch eine Einmalzahlung in Höhe von 510,00 €, zahlbar im Januar 2009, 120,00 € zahlbar bis September 2009 und 0,5 % eines Monatsentgelts für Januar bis April 2010, zahlbar bis Ende April 2010, vereinbart worden. Auch derartig tariflich vereinbarte Einmalzahlungen seien von der Beklagten in der Vergangenheit grundsätzlich zu 75 % weitergegeben worden, nicht jedoch die seit Januar 2009 fälligen Einmalzahlungen. 75 % dieser Einmalzahlungen machten 510,66 € aus.

Zum 01.04.2011 sei eine nächste tarifliche Lohnerhöhung in Kraft getreten. Auch diese müsse die Beklagte mit 75 % von 2,7 % = 2,025 % an den Kläger weitergeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

43,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen, 34,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen, 33,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen, 41,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen, 30,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen, 40,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen, 43,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen, 34,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen, 35,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen, 34,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen, 50,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen, 86,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen, 57,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen, 56,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, 55,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen, 59,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen, 62,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen, 59,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen, 55,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen, 55,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen, 58,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen, 55,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 510,66 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 382,50 € seit dem 01.02.2009, aus 90,00 € seit dem 01.10.2009 und aus 38,16 € seit dem 01.05.2010 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, die Lohn- und Gehaltsansprüche des Klägers mit Wirkung ab dem 01.04.2011 um 2,025 % zu erhöhen. Diese Verpflichtung besteht für den Monatslohn (Grundlohn in Form eines Gehalts), prozentuale Lohnerhöhung auf das Gehalt, etwaigen Stundenlohn, Überstundenvergütung, Zuschläge, Mittagschichtzulage, Nachtschichtzulage, Pauschalzahlungen, Einmalzahlungen, zusätzliche Einmalzahlungen und gleichartige Lohnerhöhungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Lohn- und Gehaltsansprüche des Klägers parallel (datumsgleich) den Lohnerhöhungen der Tarifabschlüsse in der Metall- und Elektroindustrie NRW zu 75 % zu erhöhen. Diese Verpflichtung besteht für den Monatslohn (Grundlohn in Form eines Gehalts), prozentuale Lohnerhöhungen auf das Gehalts, etwaigen Stundenlohn, Überstundenvergütung, Zuschläge, Mittagschichtzuschläge, Nachtschichtzuschläge, Pauschalzahlungen, Einmalzahlungen, zusätzliche Einmalzahlungen und gleichartiger Lohnerhöhungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen nicht zu. Beide Parteien seien nicht tarifgebunden. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Sie habe, wie sie behauptet hat, die Lohnerhöhungen in der Vergangenheit lediglich aus sozialen Gründen freiwillig vorgenommen. Die Beklagte habe hinsichtlich der Weitergabe von Tariflohnerhöhungen oder Einmalzahlungen auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusagen gemacht. Auch aus den in der Vergangenheit vorgenommenen Lohnerhöhungen folge kein Automatismus. Auf die Zusatzvereinbarungen aus dem Frühjahr 2005 und aus Januar 2007 könne der Kläger sich nicht berufen, da diese Vereinbarungen jeweils befristet gewesen seien.

Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die tarifliche Lohnerhöhung zum 01.05.2009 auch an den Kläger weiterzugeben.

Durch Urteil vom 03.05.2011 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die tarifliche Lohnerhöhung stehe dem Kläger ab 01.05.2009 in Höhe von 75 % aufgrund betrieblicher Übung zu. In den Jahren von 1994 bis 2004 habe die Beklagte die jeweiligen Tariflohnerhöhungen immer in Höhe von 75 % gleichförmig an ihre Mitarbeiter weitergegeben. Dies ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten tabellarischen Aufstellung. Die Beklagte könne die vom Kläger belegten Tarifabschlüsse vom 13.11.2008 und 01.04.2011 auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Für die Begründung eines Anspruches durch betriebliche Übung komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt habe. Auch die von der Beklagten behauptete schlechte wirtschaftliche Lage führe nicht zum Wegfall von durch betriebliche Übung entstandenen Ansprüchen, die Vertragsbestandteil geworden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Zusatzvereinbarungen aus dem Frühjahr 2005 und aus Januar 2007. Eine Auslegung dieser Vereinbarungen ergebe, dass lediglich deklaratorisch festgehalten worden sei, dass tarifliche Lohnerhöhungen nach wie vor von 75 % des Bruttoentgelts berechnet würden. Die in diesen Vereinbarungen festgehaltenen Befristungen bezögen sich lediglich auf die Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Diese Auslegung werde durch die spätere Handhabung bestätigt. Hiernach habe der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung der tariflich vereinbarten Einmalzahlungen in Höhe von 75 % sowie auf Weitergabe der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen tariflichen Lohnerhöhung.

Gegen das der Beklagten am 23.05.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 20.06.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 22.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Weitergabe von Tariflohnerhöhungen sei in ihrem Betrieb nicht entstanden. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Weitergabe der Tariflohnerhöhungen sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt, auch nicht auf einer Betriebsversammlung im Jahre 1993, zugesagt, dass Tariflohnerhöhungen in Höhe von 75 % gleichförmig weitergegeben würden. Vielmehr habe die Beklagte unter Beweisantritt dargelegt, dass es ihre geäußerte Absicht gewesen sei, in Zeiten der Wirtschaftskrise flexibel auf Engpasse reagieren zu können, Lohnerhöhung könnten aus diesen Gründen lediglich befristet vereinbart werden. Dies sei vom Kläger wie auch von den übrigen Arbeitnehmern der Beklagten akzeptiert worden. Aus diesem Grunde seien die Zusatzvereinbarungen, die der Kläger vorgelegt habe, auch jeweils befristet gewesen. Die Befristungen beträfen auch die Tariflohnerhöhungen.

Auch für Einmalzahlungen gebe es keine betriebliche Übung. Die Beklagte habe sich gerade nicht der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien unterwerfen wollen. Aus diesem Grunde sei sie auch nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Ein Bindungswille könne nicht angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus dem Aushang aus dem Jahre 1995. Gerade weil die Beklagte die tariflichen Lohnerhöhungen nicht 1:1 weitergegeben habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie keinen Verpflichtungswillen für die gesamte Zukunft gehabt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.05.2011 – 2 Ca 249/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er habe bereits erstinstanzlich substantiiert dargestellt, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Tarifabschlüsse der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW immer jeweils in Höhe von 75 % übernommen und an ihre Mitarbeiter weitergegeben habe. Darüber hinaus behauptet er erneut, auf der Betriebsversammlung im Jahre 1993 hätten die vier Gesellschafter der Beklagten seinerzeit mitgeteilt, dass es mit der Firma der Beklagten so weitergehe wie bisher; Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen würden weitergezahlt; die Tariflohnerhöhungen, die die Firma K1 1:1 weitergegeben hätte, würden allerdings nur in Höhe von 75 % weitergegeben. Diese Zusage habe die Beklagte in den folgenden Jahren ständig praktiziert.

Die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen in Höhe von 75 % sei auch nicht befristet gewesen. Immerhin habe die Beklagte die Tariflohnerhöhungen über 15 Jahre hinweg in gleicher Weise gewährt. Die in den Zusatzvereinbarungen aus dem Frühjahr 2005 und aus Januar 2007 enthaltenen Befristungen bezögen sich lediglich auf die Arbeitszeiterhöhung auf 37,5 Stunden pro Woche.

Zu den Tariflohnerhöhungen gehörten auch die tariflichen Einmalzahlungen, die für die Vergangenheit die Tariflohnerhöhungen pauschalierten. Dies ergebe sich auch aus dem Aushang aus Dezember 2006, wonach Rückstellungen für Einmalzahlungen vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe diese Einmalzahlungen, wenn auch zu späteren Zeitpunkten, in drei Raten zu 120,00 €, 60,00 € und 60,00 € in den Monaten Juli, August und Oktober 2007 nachgezahlt.

Gerade weil die Beklagte die tariflichen Lohnerhöhungen über Jahre hinweg in Höhe von 75 % weitergegeben habe, sei das Vertrauen der Arbeitnehmer darin begründet, dass die Beklagte sich zukünftig auch so verhalten werde. Auch der von der Beklagten vorgelegte Aushang aus 1995 bestätige die auf der Betriebsversammlung im Jahre 1993 getroffene Vereinbarung, wonach die Tariflohnerhöhungen in Höhe von 75 % weitergegeben würden. Dies habe die Beklagte über Jahre hinweg stringent durchgeführt.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Klage des Klägers auf Weitergabe der Tariflohnerhöhungen ab Mai 2009 in Höhe von jeweils 75 % konnte insgesamt nicht stattgegeben werden. Die Klage ist in jedem Fall unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach den jeweils gültigen Entgelttarifverträgen der Eisen- und Metallindustrie NRW.

1. Ein derartiger Anspruch besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Weder ist die Beklagte Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes, noch ist der Kläger Mitglied der IG Metall.

Die Entgelttarifverträge der Eisen- und Metallindustrie NRW sind auch nicht nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden.

2. Die Parteien haben eine Anwendung der Entgelttarifverträge der Eisen- und Metallindustrie NRW weder vertraglich ausdrücklich vereinbart, noch ist eine betriebliche Übung entstanden, die vertragliche Vergütung jeweils an diesen Entgelttarifverträgen auszurichten.

Dass der zwischen den Parteien am 07.07.1993 abgeschlossene Arbeitsvertrag die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht hergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Arbeitsvertrag vom 07.07.1993 ist, wie von der Beklagten ausdrücklich beabsichtigt, auf die Tarifverträge der Eisen- und Metallindustrie NRW gerade nicht Bezug genommen worden. Es ist aber entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch kein Anspruch auf Tariflohnerhöhung in Höhe von 75 % durch eine betriebliche Übung entstanden.

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruches ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (BAG 16.01.2002 – 5 AZR 715/00 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56; BAG 26.08.2009 – 8 AZR 336/08 – AP BGB § 613 a Nr. 375; BAG 17.11.2009 – 9 AZR 765/08 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88; BAG 19.10.2011 – 5 AZR 359/10 – ArbR 2011, 664 = BB 2012, 455 m.w.N.).

Eine Arbeitsvertragsanpassung durch betriebliche Übung kann grundsätzlich auch eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der jeweiligen Tarifentwicklung zum Inhalt haben. An eine betriebliche Übung eines solchen Inhalts sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber – wie der Beklagten – wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will.

Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich nämlich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohnes, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit über die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten, diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (BAG 16.01.2002 – 5 AZR 715/00 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56; BAG 03.11.2004 – 5 AZR 622/03 – AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 28; BAG 26.08.2009 – 5 AZR 969/08 – AP BGB § 613 a Nr. 375; BAG 19.10.2011 – 5 AZR 359/10 – a.a.O., m.w.N.).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte im vorliegenden Fall eine betriebliche Übung nicht angenommen werden. Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die tariflichen Lohnerhöhungen in Höhe von jeweils 75 % verbindlich und auf Dauer übernehmen und an ihre Mitarbeiter weitergeben wollte, waren nicht ersichtlich.

aa) Zwar kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass die Beklagte in der Vergangenheit seit 1994 regelmäßig Lohnerhöhungen entsprechend der Tarifentwicklung – allerdings nur in Höhe von 75 % – vorgenommen hat. Allein hieraus folgt aber nicht, dass die Beklagte sich auf alle Zukunft ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage und die sonstigen Umstände des Einzelfalles vertraglich dazu verpflichten und gegenüber dem Kläger binden wollte. Die einzelnen Lohnerhöhungen bezogen sich im Zweifel nur auf den konkreten Fall und waren nicht geeignet, ein Vertrauen darauf zu begründen, die Beklagte würde für alle Zeiten weiter so verfahren. Der Kläger konnte ohne besondere Hinweise lediglich davon ausgehen, die Beklagte habe sich nach Prüfung aller Umstände lediglich anlässlich der konkreten tariflichen Lohnerhöhung für eine Übernahme der Tariflohnerhöhung in Höhe von 75 % entschieden. Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich auf Dauer binden wollte, lagen im vorliegenden Fall gerade nicht vor.

bb) Soweit sich der Kläger auf eine Zusage der Beklagten anlässlich der im Jahre 1993 stattgefundenen Betriebsversammlung beruft, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für einen dauerhaften Bindungswillen der Beklagten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte mit dem Kläger am 07.07.1993 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, aus dem der Kläger erkennen musste, dass die Beklagte – im Gegensatz zu der “Vorgängerfirma” K1 GmbH & Co. KG – nicht tarifgebunden war. Im Arbeitsvertrag vom 07.07.1993 sind die Tarifverträge der Eisen- und Metallindustrie NRW gerade nicht in Bezug genommen worden. Darüber hinaus ist die Beklagte seit Juli 1993 schon von der früheren Handhabung der in Konkurs gegangenen Firma K1 GmbH & Co. KG abgewichen. Die Tariflohnerhöhungen hat sie nicht 1:1, sondern nur in Höhe von 75 % weitergegeben.

cc) Es kommt hinzu, dass die Beklagte jedenfalls im Aushang aus dem Jahre 1995 hinsichtlich der Tariferhöhungen deutlich darauf hingewiesen hat, dass der damalige Tarifabschluss für sie nicht bindend gewesen ist. Gerade dieser Aushang lässt mit aller Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beklagte trotz der Weitergabe der Tariflohnerhöhung in Höhe von 75 % keine Bindung für alle weiteren zukünftigen Tariflohnerhöhungen eingehen wollte. Der Aushang aus dem Jahre 1995 enthält ferner – jedenfalls hinsichtlich der Aprilprämie – einen Hinweis auf den jeweiligen Geschäftsverlauf, wie auch der Kläger selbst erkannt hat. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass die Beklagte bei der jeweiligen Tariflohnerhöhung unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschäftslage erneut entschieden hat, ob sie sie in Höhe von 75 % an die Mitarbeiter weitergeben wollte.

dd) Auch die vom Kläger vorgelegten Zusatzvereinbarungen aus Frühjahr 2005 bzw. Januar 2007 (Bl. 60, 61 d. A.) ergeben keine deutlichen Anhaltspunkte für eine betriebliche Übung auf zukünftige Lohnerhöhungen entsprechend der Tariflohnentwicklung. Zwar enthalten diese Vereinbarungen den Hinweis, dass tarifliche Lohnerhöhungen nach wie vor von 75 % des Bruttolohnes bzw. des Bruttogehalts ausgehend berechnet werden. Die Zusatzvereinbarungen sind jedoch bis zum 31.12.2006 bzw. bis zum 31.12.2007 befristet worden. Diese Befristung beziehen sich nicht nur auf die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 37,5 Stunden, sondern bereits von ihrem Wortlaut her auch auf die in den Zusatzvereinbarungen angesprochenen Tariflohnerhöhungen. Wäre die Befristung in der Zusatzvereinbarung aus Frühjahr 2006 lediglich auf die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit beschränkt worden, wäre für die Regelung aus Januar 2007 keine neue Regelung notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass die Regelung der Zahlung von 300,00 €, wie sie in der Zusatzvereinbarung aus Januar 2007 angesprochen worden ist, nicht erforderlich gewesen wäre, wenn ein Zahlungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung ohnehin bereits entstanden wäre.

ee) Auch der Umstand, dass die Beklagte nach dem Aushang vom 15.12.2006 für die Einmalzahlungen Rückstellungen gebildet hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte die Tariflohnerhöhungen abschließend und für alle Zukunft entsprechend der tariflichen Entwicklung weitergeben wollte. Die im Jahre 2006 gebildete Rückstellung lässt ebenfalls nur den Schluss darauf zu, dass die Beklagte über die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen in Höhe von 75 % in jedem Fall eine erneute konkrete Entscheidung getroffen hat.

Der fehlende Bindungswille der Beklagten wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2010 in monatlichen Raten als Weihnachtsgeld gezahlt hat (Bl. 45 ff. d. A.).

Nach alledem liegen deutliche Anhaltspunkte für einen Willen zur dauerhaften automatischen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen in Höhe von 75 % nicht vor. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 75 % der tariflichen Einmalzahlungen aus dem Jahre 2008. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2011 ist unbegründet.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er insgesamt unterlegen ist.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …