LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 – 16 Sa 813/09

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 – 16 Sa 813/09
Wird die Formnichtigkeit einer Befristungsabrede nicht mit einer Klage nach § 17 I TzBfG geltend gemacht, so ist der Verstoß gegen die Schriftform nach Ablauf der Klagefrist geheilt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.04.2009 – 4 Ca 245/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger hat bei der Beklagten seine Ausbildung zum Chemiekanten absolviert, die er am 19.01.2007 abgeschlossen hat. Schon vor Ende der Ausbildung hatte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 10.11.2006 mitgeteilt, dass sie ihn aufgrund fehlender Einsatzmöglichkeit im Anschluss an seine Ausbildung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen könne. Sie sei jedoch bereit, ihm einen auf 10 Monate befristeten Arbeitsvertrag anzubieten, um ihm Berufspraxis zu vermitteln und Gelegenheit zur Stellensuche zu geben. Seit dem 20.01.2007 war der Kläger sodann als Anlagenfahrer im Werk H1/W3, Betriebsteil H1, zu einem monatlichen Entgelt von 3.200,– Eurobrutto beschäftigt. Erst anlässlich einer Betriebsfeier am 14.02.2007 wurde dem Kläger ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, der in § 1 eine Befristung vom 20.01.2007 bis zum 19.11.2007 enthält und vom Kläger einige Tage später unterzeichnet zurückgegeben wurde. Am 19.11.2007 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, mit der das ursprüngliche Vertragsende bis zum 19.01.2009 zu unveränderten vertraglichen Bedingungen verlängert wurde. Zu den Einzelheiten der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen wird auf Bl. 6 – 12 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn über den 19.01.2009 nicht weiter beschäftigen werde. Mit seiner bei Gericht am 26.01.2009 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung.
Durch Urteil vom 21.04.2009, auf das zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um eine sachgrundlose Befristung. Die Verlängerungsvereinbarung vom 19.11.2008 verstoße nicht gegen das Anschlussverbot. Der ursprüngliche Vertrag vom 20.01.2007 sei zumindest nach § 17 Satz 1 TzBfG als wirksam befristet anzusehen. Auch der Mangel der in § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen Schriftform der Befristungsabrede sei innerhalb der Klagefrist geltend zu machen. Nur dann, wenn ein vorangegangener Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Anschlussverbot unwirksam befristet sei, schlage dies auch dann auf den Anschlussvertrag eines weiteren befristeten Arbeitsvertrag durch, wenn eine Klage nicht erhoben worden sei. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Bei einem Berufsausbildungsverhältnis handele es sich um kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Gegen dieses, ihm am 13.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 13.07.2009 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Verstoß gegen das Anschlussverbot läge deshalb vor, weil am 20.01.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Dieses habe durch die im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.02.2007 enthaltene Befristungsabrede nicht nachträglich wirksam befristet werden können. Der Verstoß gegen das Anschlussverbot sei nicht durch die gesetzliche Fiktion des § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG geheilt. Damit sei auch die befristete Verlängerung vom 19.11.2007 unwirksam.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 21.04.2009 – 4 Ca 245/09 – wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund seiner Befristung mit dem 19.01.2009 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis durch die in der Verlängerungsvereinbarung vom 19.11.2007 vorgesehene Befristung zum 19.01.2009 beendet worden ist.
1) Die erstmalige Verlängerung des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Danach können Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 2 Jahren befristet werden und innerhalb dieser Gesamtdauer insgesamt höchstens drei Mal verlängert werden. Die Parteien haben, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargestellt hat, mit der Vereinbarung vom 19.11.2007 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag verlängert. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Im Übrigen stimmen beide Parteien mit dem Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts überein.
2) Zutreffend hat das Arbeitsgericht aber auch entschieden, dass die Vertragsverlängerung vom 19.11.2007 nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt.
a) Das Anschlussverbot ist nicht deshalb verletzt, weil dem Arbeitsverhältnis ein Berufsausbildungsverhältnis vorangegangen ist, da es nur frühere Arbeitsverhältnisse betrifft, nicht aber andere Vertragsgestaltungen (BAG vom 19.10.2005, 7 AZR 31/05, NZA 2006, 154). Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis.
b) Auch der durch die Vereinbarung vom 19.11.2007 verlängerte Ausgangsvertrag verstieß seinerseits nicht gegen das gesetzliche Anschlussverbot. Wäre dies der Fall, so wäre die bis zum 19.11.2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam gewesen. Diesen Unwirksamkeitsgrund konnte der Kläger mit seiner gegen die Befristung zum 19.01.2009 gerichteten Klage weiterhin geltend machen (vgl. BAG vom 18.01.2006, 7 AZR 178/05, NZA 2006, 605). Die Befristungsabrede des vorangegangenen Vertrages ist jedoch nicht aus diesem Grunde unwirksam, sie ist vielmehr formnichtig nach §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 BGB. Die Formnichtigkeit hätte der Kläger aber gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Anrufung des Arbeitsgerichts geltend machen müssen. Da dies unterblieben ist, gilt die ursprüngliche Befristungsabrede als von Anfang an wirksam.
aa) Mit der Vereinbarung vom 19.11.2007 wurde der spätestens am 20.01.2007 und nicht frühestens am 14.07.2007 abgeschlossene Arbeitsvertrag verlängert. Hätten die Parteien am bzw. nach dem 14.02.2007 einen befristeten Arbeitsvertrag neu abgeschlossen, so läge allerdings ein Verstoß gegen das Anschlussverbot vor, da der Kläger mit seiner Arbeitsaufnahme am 20.11.2007 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand.
bb) Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2006 ein auf 10 Monate befristetes Arbeitsverhältnis angeboten, das nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung im Januar 2007 beginnen sollte. Hierdurch sollte dem Kläger Berufspraxis vermittelt werden. Dieses Angebot hat der Kläger durch seine Arbeitsaufnahme am 20.01.2007 angenommen. Die Beklagte hatte den Abschluss des Arbeitsvertrages auch nicht von der vorherigen Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrages abhängig gemacht. Einen solchen hat sie dem Kläger erst am 14.02.2007 zur Unterschrift ausgehändigt. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 16.09.2008 (7 AZR 148/06, NZA 2006, 154) entschiedenen Fall konnte durch die Arbeitsaufnahme des Klägers konkludent ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Dass die Vertragsbedingungen im Einzelnen nicht ausdrücklich festgelegt waren, steht dem nicht entgegen. Im Großunternehmen der Beklagten konnte der Kläger darauf vertrauen, dass die allgemein üblichen Regelungen auch auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden würden. Tatsächlich ist dem Kläger später auch ein “Arbeitsvertrag für Tarif-Mitarbeiter” ausgehändigt worden, den er ohne Beanstandungen unterzeichnet hat.
cc) Wie die vorstehenden Ausführungen bereits verdeutlichen, sind mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die bereits bestehenden Arbeitsbedingungen schriftlich fixiert worden. Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf das ab dem 20.01.2007 begründete Arbeitsverhältnis. Entsprechend dem dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2006 unterbreiteten Angebot sah der Arbeitsvertrag eine bis zum 19.11.2007 befristete Tätigkeit des Klägers vor. Damit handelt es sich um die schriftliche Niederlegung einer bereits ohne Beachtung der Schriftform getroffenen Vereinbarung und nicht um eine konstitutive vertragliche Regelung. Hiergegen sprechen im Übrigen die Umstände bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages: Dieser wurde dem Kläger auf einer Betriebsfeier ausgehändigt, er unterzeichnete ihn in der Folgezeit und gab ihn sodann zurück. Auch dies deutet darauf hin, dass es sich lediglich um den schriftlichen Vollzug einer bereits bestehenden Vereinbarung handelte.
dd) Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 01.12.2004, 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575) hat auch im vorliegenden Fall die schriftliche Niederlegung keine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB mit dem Inhalt zur Folge, dass das nichtige Rechtsgeschäft als erneute Vornahme zu beurteilen wäre. § 141 BGB setzt voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung haben. Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann nicht von einer Bestätigung im Sinne von § 141 BGB ausgegangen werden. Auch im vorliegenden Fall ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass sie bei Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin nur mündlich vereinbarten Befristung hatten und daher im Rechtssinne bestätigen wollten.
c) Den Unwirksamkeitsgrund der mangelnden Schriftform hat der Kläger nach Ablauf der Befristung am 19.11.2007 nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerichtlich geltend gemacht. Die Klagefrist erfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe. Hierzu gehört nach herrschender Meinung auch die Nichtigkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform (vgl. beispielsweise Arnold/Gräfl/Spinner, TzBfG, 2. Aufl., § 17 RdNr. 3 ff. m.w.N.). Anders als § 4 Satz 1 KSchG enthält § 17 TzBfG keinen Hinweis darauf, dass der Verstoß gegen die Schriftform nicht der Klagefrist unterliegt. Durch den Fristablauf ist damit der Verstoß gegen die Schriftform im vorliegenden Fall geheilt.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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